94 3. Amtl. Vermittelung d. Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses.
Ein Nachweis dafür, daß eine Pflegschaft für den Abwesenden noch
nicht anhängig ist, kann vom Gericht nicht gefordert werden (s. auch Birkenbihl ¬
S. 296). Das Gericht wird in Ausübung seiner Offizialtätigkeit die
nach Lage der Sache entsprechenden Erhebungen pflegen (z. B. die angemessenen ¬
Anfragen bei den für Anordnung von Pflegschaften zuständigen
Gerichten stellen, FGG. §§ 36 ff.); wird hiebei von einer bereits anhängigen
Pflegschaft nichts bekannt, so genügt diese Feststellung.
Nur um eine bei einem inländischen Gerichte anhängige Pflegschaft
kann es sich handeln, eine bei einem ausländischen Gerichte anhängige Pflegschaft ¬
ist ohne Belang für § 88 (§§ 39 Abs. 2 und 37 Abs. 2 FGG.). Die
Anordnung einer Pflegschaft im letzteren Fall ist eine Frage des inte
nationalen Privatrechts. Grundlegend hiefür ist Art. 23 EG. z. BGB.
„Gemäß Art. 23 des EG. z. BGB. ist eine solche Anordnung (Anordnung
einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft) überhaupt nur zulässig, wenn
der ausländische Staat die Fürsorge nicht übernimmt, sei es, daß er von
vornherein eine Vormundschaft nicht einleitet, sei es, daß er wegen veränderter ¬
Verhältnisse, z. B. weil der Mündel seinen Wohnsitz in das Reichsgebiet ¬
verlegt hat, die Vormundschaft nicht fortführen will. Ob darnach die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anordnung vorliegen, ist von dem
inländischen Gerichte hier selbstverständlich ebenso zu prüfen, wie bei allen
sonstigen Anlässen, und das Gericht wird daher eintretenden Falls von
Amts wegen die Ermittelungen herbeiführeen müssen, welche erforderlich sind,
um festzustellen, daß der ausländische Staat die Fürsorge nicht übernimmt."
Denkschrift z. FGG. S. 43. (Die Tätigkeit des Vormundes in den Vereinigten ¬
Staaten von Amerika ist beschränkt auf die Grenzen seines Staates.
Vocke, Handbuch § 73.)
Von einer anhängigen Pflegschaft im Sinne des § 88 kann natürlich
nicht gesprochen werden, wenn die bereits anhängige Pflegschaft nicht auch
die Befugnis zur Auseinandersetzung enthält, was aus der Bestellung, welche
den Zweck der Pflegschaft zum Ausdruck bringt, ersichtlich ist. Ebenso
Weißler S. 131
4. Zuständigkeit zur Bestellung des Pflegers.
Das mit der Auseinandersetzung betraute Nachlaßgericht (§ 73 FGG.)
hat, sobald es Kenntnis von dem Vorliegen der Voraussetzungen zur Anordnung ¬
der Abwesenheitspflegschaft erhalten hat, von Amts wegen vorzugehen; ¬
auf Antrag eines Dritten, der an der Anordnung der Abwesenheitspflegschaft ¬
als im Auseinandersetzungsverfahren Beteiligter ein Interesse
hat, hat das Nachlaßgericht nicht vorzugehen, da die Pflegschaft lediglich
im persönlichen Interresse des Abwesenden und sonst keines Anderen angeordnet ¬
wird. Wohl aber kann ein Dritter auf das Vorhandensein der
Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft hinweisen und so einen Einfluß
auf die Einleitung des Verfahrens von Amts wegen haben; Dorner S. 210 f.
will bei Prüfung der Frage, ob die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft ¬
angemessen ist, auch das Interesse der übrigen Beteiligten nicht direkt
unberücksichtigt lassen, so insbesondere, wenn dieselben ein Interesse daran