Metadaten : Schad, Karl: Gesetz, betreffend das Nachlaßwesen vom 9. August 1902

94  3.  Amtl.  Vermittelung  d.  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses.
Ein  Nachweis  dafür,  daß  eine  Pflegschaft  für  den  Abwesenden  noch
nicht  anhängig  ist,  kann  vom  Gericht  nicht  gefordert  werden  (s.  auch  Birkenbihl ¬
  S.  296).  Das  Gericht  wird  in  Ausübung  seiner  Offizialtätigkeit  die
nach  Lage  der  Sache  entsprechenden  Erhebungen  pflegen  (z.  B.  die  angemessenen ¬
  Anfragen  bei  den  für  Anordnung  von  Pflegschaften  zuständigen
Gerichten  stellen,  FGG.  §§  36  ff.);  wird  hiebei  von  einer  bereits  anhängigen
Pflegschaft  nichts  bekannt,  so  genügt  diese  Feststellung.
Nur  um  eine  bei  einem  inländischen  Gerichte  anhängige  Pflegschaft
kann  es  sich  handeln,  eine  bei  einem  ausländischen  Gerichte  anhängige  Pflegschaft ¬
  ist  ohne  Belang  für  §  88  (§§  39  Abs.  2  und  37  Abs.  2  FGG.).  Die
Anordnung  einer  Pflegschaft  im  letzteren  Fall  ist  eine  Frage  des  inte
nationalen  Privatrechts.  Grundlegend  hiefür  ist  Art.  23  EG.  z.  BGB.
„Gemäß  Art.  23  des  EG.  z.  BGB.  ist  eine  solche  Anordnung  (Anordnung
einer  Vormundschaft  oder  einer  Pflegschaft)  überhaupt  nur  zulässig,  wenn
der  ausländische  Staat  die  Fürsorge  nicht  übernimmt,  sei  es,  daß  er  von
vornherein  eine  Vormundschaft  nicht  einleitet,  sei  es,  daß  er  wegen  veränderter ¬
  Verhältnisse,  z.  B.  weil  der  Mündel  seinen  Wohnsitz  in  das  Reichsgebiet ¬
  verlegt  hat,  die  Vormundschaft  nicht  fortführen  will.  Ob  darnach  die
Voraussetzungen  für  die  Zulässigkeit  der  Anordnung  vorliegen,  ist  von  dem
inländischen  Gerichte  hier  selbstverständlich  ebenso  zu  prüfen,  wie  bei  allen
sonstigen  Anlässen,  und  das  Gericht  wird  daher  eintretenden  Falls  von
Amts  wegen  die  Ermittelungen  herbeiführeen  müssen,  welche  erforderlich  sind,
um  festzustellen,  daß  der  ausländische  Staat  die  Fürsorge  nicht  übernimmt."
Denkschrift  z.  FGG.  S.  43.  (Die  Tätigkeit  des  Vormundes  in  den  Vereinigten ¬
  Staaten  von  Amerika  ist  beschränkt  auf  die  Grenzen  seines  Staates.
Vocke,  Handbuch  §  73.)
Von  einer  anhängigen  Pflegschaft  im  Sinne  des  §  88  kann  natürlich
nicht  gesprochen  werden,  wenn  die  bereits  anhängige  Pflegschaft  nicht  auch
die  Befugnis  zur  Auseinandersetzung  enthält,  was  aus  der  Bestellung,  welche
den  Zweck  der  Pflegschaft  zum  Ausdruck  bringt,  ersichtlich  ist.  Ebenso
Weißler  S.  131
4.  Zuständigkeit  zur  Bestellung  des  Pflegers.
Das  mit  der  Auseinandersetzung  betraute  Nachlaßgericht  (§  73  FGG.)
hat,  sobald  es  Kenntnis  von  dem  Vorliegen  der  Voraussetzungen  zur  Anordnung ¬
  der  Abwesenheitspflegschaft  erhalten  hat,  von  Amts  wegen  vorzugehen; ¬
  auf  Antrag  eines  Dritten,  der  an  der  Anordnung  der  Abwesenheitspflegschaft ¬
  als  im  Auseinandersetzungsverfahren  Beteiligter  ein  Interesse
hat,  hat  das  Nachlaßgericht  nicht  vorzugehen,  da  die  Pflegschaft  lediglich
im  persönlichen  Interresse  des  Abwesenden  und  sonst  keines  Anderen  angeordnet ¬
  wird.  Wohl  aber  kann  ein  Dritter  auf  das  Vorhandensein  der
Voraussetzungen  der  Abwesenheitspflegschaft  hinweisen  und  so  einen  Einfluß
auf  die  Einleitung  des  Verfahrens  von  Amts  wegen  haben;  Dorner  S.  210  f.
will  bei  Prüfung  der  Frage,  ob  die  Anordnung  einer  Abwesenheitspflegschaft ¬
  angemessen  ist,  auch  das  Interesse  der  übrigen  Beteiligten  nicht  direkt
unberücksichtigt  lassen,  so  insbesondere,  wenn  dieselben  ein  Interesse  daran
            
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