Objekt : ¬Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts (3)

224  Bes.  Theil.  Abschn.  II.  Cap.  8.  Regierungsvormundschaft.
Endlich  waren  die  Juristen  auch  darüber  verschiedener
Meinung,  ob  die  Mutter,  wenn  sie  als  Vormünderin  von  den
Reichsgerichten  bestätigt  wurde,  sich  nicht  wieder  zu  verheirathen ¬
  versprechen  und  auf  die  Bürgschaftswohlthaten  Verzicht
leisten  müsse,  wie  das  Römische  Recht  es  verlangt;  die  Praxis
der  beiden  höchsten  Reichsgerichte  gab  auch  in  diesen  beiden
Punkten  der  bejahenden  Ansicht  den  Vorzug.
Seit  Auflösung  des  Reichs  ist  auch  in  Rücksicht  aller  dieser
Förmlichkeiten  ein  großer  Unterschied  zwischen  den  Regierungsverwesern ¬
  und  den  Privatvormündern  der  Souverains  auf  der
einen  und  den  übrigen  Vormündern  über  hochadelige  Personen
auf  der  anderen  Seite  eingetreten.  Bei  Regierungsverwesern
kann  jetzt  natürlich  von  einer  Bestätigung  derselben  nicht
mehr  die  Rede  sein.  Vielmehr  tritt  die  Reichsverwesung
wegen  Minderjährigkeit  ohne  Weiteres  ein.  Bei  den  anderen ¬
  Arten  derselben,  bedarf  es  dagegen,  wenn  die  Regentschaft ¬
  nicht  etwa  durch  den  Vorgänger  in  der  Regierung
angeordnet  ist,  ehe  sie  eintreten  kann,  wie  schon  oben  S.
168  ff.  erwähnt  ist,  erst  einer  Untersuchung  darüber,  ob  ein
Grund  dazu  auch  wirklich  vorliege  und  der  Feststellung  desselben ¬
  15.  Dieß  wird  besonders  wichtig  bei  der  Reichsverwesung
wegen  des  geistigen  Zustands  des  Fürsten  16.  Dasselbe  gilt
auch  von  Privatvormündern  eines  Souverains.  Eine  Beeidigung ¬
  des  Reichsverwesers  in  der  früheren  Form  (von  Seiten ¬
  der  Reichsgerichte)  kann  natürlich  jetzt  gleichfalls  nicht  mehr
vorkommen.  Die  neueren  Verfassungen  verlangen  aber  häufig, ¬
  daß  derselbe  gleich  nach  dem  Antritt  der  Regentschaft,  meistens ¬
  in  Gegenwart  der  Staatsminister,  der  versammelten  LandPreuß. =
  Verfass.=Urkunde  Art.  57.
14)  Moser  Staatsr.  Th.  18.
Cap.  93.  §.  10  —  12.  28  u.  29.
verlangt,  daß,  auch  bei  der  Reichsverwesung ¬
  wegen  Minderjährigkeit
Dess.  persönl.  Staatsr.  Th.  1.  S.  511.
des  Königs,  die  Kammern  über  „die
Beispiele  hiervon  ebendas.  S.  323.
Nothwendigkeit  der  Regentschaft"  be15) ¬
  S.  namentlich  Hannov.  Landes=Vf. -
  Ges.  §.  20.
schließen  sollen.
16)  Eigenthümlich  ist  es,  daß  die
            
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