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der Zurechnung wird in einer Pflichtwidrigkeit zu suehen ¬
sein. So wird gewiß kein Criminalist zweifeln,
daß Banditenmord, Diebstahl aus Habsucht, und Ehebruch =
aus Liebe dolose Handlungen seien. Sogar
wird man jenen Heiligen, der aus Mitleiden gegen
die Armen den Reichen das Leder stahl, vom dolus
nicht frei sprechen. Dennoch ist in keinem dieser Fälle ¬
der Wille positiv auf die Wehethat gerichtet. Der
gedungene Mörder will nicht eben dem Gemordeten
Uebel zufügen, er will nur seinen Lohn verdienen; der
Dieb wird in dem ersten Beispiele von Habsucht, in
dem zweiten sogar von Wohlwollen getrieben, der Ehebrecher ¬
sucht Befriedigung seines Geschlechtstriebs. Jn
allen diesen Beispielen liegt also der Grund der Strafbarkeit ¬
in einer negativen Richtung des Willens auf
die Uebelthat, d. h. in einer Pflichtwidrigkeit, ohne
daß darum die Handlung weniger dolus wäre.
So wie aber der dolus entweder eine boshafte ¬
oder eine pflichtwidrige That ist, so ist auf
der andern Seite, auch die culpa nicht immer eine
Pflichtwidrigkeit, sondern sie kann auch in einer Bosheit ¬
ihren Grund haben. Jn Beziehung auf den Grund
der Zurechnung lassen sich daher alle Arten der culpa
auf zwei Classen zurückführen:
1) culpa, bei welcher der Grund der Zurechnung
in einer positiven Willensbestimmung liegt, die also
nothwendig auch eine durch Uebelwollen motivirte Willensbestimmung ¬
sein muß. Man kann diese Art der
culpa die culpa aus Bosheit nennen.
2) culpa, bei welcher der Grund der Zurechnung ¬
zur Schuld in einer negativen Willensbestimmung