Volltext : Unger, Joseph: Handeln auf eigene Gefahr

-  59  Motive -
  (II  S.  30)  geben  den  wahren  Grund  mit  kurzen
und  treffenden  Worten  an:  „Der  Schuldner,  welcher  sich  der
Hilfe  Dritter  bei  der  Bewirkung  der  Leistung  bedient,  handelt
im  eigenen  Interesse  und  folgeweise  auch  auf
seine  eigene  Gefahr14)."
In  der  That  liegt  hier,  wie  Goldschmidt  treffend  ausgeführt ¬
  hat  *5),  eine  Collision  der  Interessen  vor.  Der
Schuldner  findet  es  unbillig,  eine  so  weit  gehende  Verantwortlichkeit ¬
  für  uncontrollirbare  Handlungen  und  Unterlassungen ¬
  seiner  Gehilfen  übernehmen  zu  sollen;  der  Gläubiger
dagegen  erklärt  es  für  unbillig,  an  den  Gehilfen  gewiesen  zu
werden,  mit  welchem  er  nicht  contrahirt  und  dem  er  nicht
vertraut  habe.  In  dieser  Collision  der  Interessen  muß  man
sich  auf  die  Seite  des  Gläubigers  stellen  und  zu  dessen
Gunsten  entscheiden.  Der  Schuldner  zieht  die  Gehilfen  hinzu,
um  eine  ihm  obliegende  Leistung  zu  bewirken,  um  seine  eigene
Verbindlichkeit  zu  erfüllen:  er  trifft  die  Auswahl  für  sich
für  sein  Geschäft,  in  eigener  Angelegenheit.  Es  ist  seine
gewinn  hat,  muß  auch  das  Unternehmerrisiko  tragen")  ist  nicht  zureichend,
da  es  sich  um  die  Verantwortlichkeit  von  Schuldnern  der  verschiedensten
Kategorien  handelt.
14)  Zum  mindesten  überflüssig  ist  es,  wenn  die  Motive  II  S.  30
überdies  die  stillschweigende  Uebernahme  einer  Garantie  für  das  ordnungsmäßige ¬
  Verhalten  der  Gehilfen  unterstellen.  Auf  eine  solche  stillschweigende
(meist  fiktive)  Garantieübernahme  mag  die  Theorie  zur  Noth  rekurriren,  um
in  besonders  wichtigen  Fällen  des  Verkehrs  die  für  unabweislich  erkannte
unbedingte  Haftung  des  Schuldners  für  seine  Gehilfen  construiren  zu
können  (so  jetzt  auch  Goldschmidt  System  des  Handelsr.  im  Grundriß ¬
  2.  Aufl.  S.  106).  Der  Gesetzgeber  dagegen  legt  dem  Schuldner  diese
Haftung  kraft  Rechtens  ebenso  auf  wie  dem  Verkäufer  die  Haftung  für
verborgene  Mängel.  Auch  Saleilles  p.  15  sq.  p.  375  will  die  Rechtsregel ¬
  des  §.  224  Abs.  2  auf  eine  clause  sousentendue  de  garantie
(garantie  contractuelle  tacite)  zurückführen.
15)  Zeitschr.  f.  Handelsr.  XVI  S.  338  fg.;  er  selbst  stellt  sich  auf  die
Seite  des  Schuldners.
            
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