- 59 Motive -
(II S. 30) geben den wahren Grund mit kurzen
und treffenden Worten an: „Der Schuldner, welcher sich der
Hilfe Dritter bei der Bewirkung der Leistung bedient, handelt
im eigenen Interesse und folgeweise auch auf
seine eigene Gefahr14)."
In der That liegt hier, wie Goldschmidt treffend ausgeführt ¬
hat *5), eine Collision der Interessen vor. Der
Schuldner findet es unbillig, eine so weit gehende Verantwortlichkeit ¬
für uncontrollirbare Handlungen und Unterlassungen ¬
seiner Gehilfen übernehmen zu sollen; der Gläubiger
dagegen erklärt es für unbillig, an den Gehilfen gewiesen zu
werden, mit welchem er nicht contrahirt und dem er nicht
vertraut habe. In dieser Collision der Interessen muß man
sich auf die Seite des Gläubigers stellen und zu dessen
Gunsten entscheiden. Der Schuldner zieht die Gehilfen hinzu,
um eine ihm obliegende Leistung zu bewirken, um seine eigene
Verbindlichkeit zu erfüllen: er trifft die Auswahl für sich
für sein Geschäft, in eigener Angelegenheit. Es ist seine
gewinn hat, muß auch das Unternehmerrisiko tragen") ist nicht zureichend,
da es sich um die Verantwortlichkeit von Schuldnern der verschiedensten
Kategorien handelt.
14) Zum mindesten überflüssig ist es, wenn die Motive II S. 30
überdies die stillschweigende Uebernahme einer Garantie für das ordnungsmäßige ¬
Verhalten der Gehilfen unterstellen. Auf eine solche stillschweigende
(meist fiktive) Garantieübernahme mag die Theorie zur Noth rekurriren, um
in besonders wichtigen Fällen des Verkehrs die für unabweislich erkannte
unbedingte Haftung des Schuldners für seine Gehilfen construiren zu
können (so jetzt auch Goldschmidt System des Handelsr. im Grundriß ¬
2. Aufl. S. 106). Der Gesetzgeber dagegen legt dem Schuldner diese
Haftung kraft Rechtens ebenso auf wie dem Verkäufer die Haftung für
verborgene Mängel. Auch Saleilles p. 15 sq. p. 375 will die Rechtsregel ¬
des §. 224 Abs. 2 auf eine clause sousentendue de garantie
(garantie contractuelle tacite) zurückführen.
15) Zeitschr. f. Handelsr. XVI S. 338 fg.; er selbst stellt sich auf die
Seite des Schuldners.