Volltext : Grundsätze des deutschen Wechselrechts (2)

§.  389.  Von  wechselähnlichen  Verschreibungen.  39
Wechselrecht  soll  aus  Wechseln  entspringen,
welche  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Form  haben  und
namentlich  bei  uns  sich  „Wechsel"  nennen,  Scheine
also,  wenn  sie  auch  eine  Verpflichtung  nach  Wechselrecht ¬
  ausdrücken,  können  nach  allgemeinen  Grundsätzen
den  wahren  Wechseln  in  ihren  Wirkungen  niemals
gleich  gestellt  werden;  schon  die  Form  „nach  Wechselrecht" ¬
  zeigt  an,  daß  wan  hier  an  keine  Gleichstellung,
sondern  an  eine  blose  Nachbildung  zu  denken  habe.
Sollen  dennoch  diese  Scheine  den  Wechseln  so  gleich
gestellt  werden,  so  müssen  Gesetze  diese  Gleichstellung
aussprechen,  und  deren  giebt  es  allerdings  bet  uns
mehrere  e)
Abgesehn  aber  von  Gesetzen  dürfen  wir  solche
Scheine  in  der  gedachten  Ausdehnung  nicht  anerkennen,
denn  für  den,  der  sich  wirklich  nach  Wechselrecht  verpflichten ¬
  und  die  Vortheile  eines  ungemein  erhöhten
Credits  dadurch  genießen  will,  ist  die  Wechselform
bestimmt  vorgeschrieben,  und  diese  weit  kürzer  und  bündiger, ¬
  als  bei  einem  verclausulirten  Contract,  der  den
steifen,  weitschweifigen  Förmlichkeiten  des  gemeinen
e)  S.  z.  B.  Altenburg.  W.  O.  Kap.  I.  §.  4.  Erl.
Sächs.  Proc.  Ordn.  Anh.  §.  11.  Sächs.  Rescr.  v.
14.  Juni  1738,  17.  April  1747  und  22.  April  1768.
(s.  Neubert,  1,  o.  §.  3.  Haubold,  Lehrb.  d.
sächs.  Priv.  R.  §.  430);  dagegen  Elbing.  Art.  75.—
Brem.  Art.  61.  —  Preuß.  L.  R.  §.  1182;  in
Frankreich  ganz  unbekannt,  überhaupt  ausser
Deutschland.  —  Ganz  entbehrlich  sind  die  Excurse
bei  Rivin.  I.  c.  S.  11  —  30.
            
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