§. 389. Von wechselähnlichen Verschreibungen. 39
Wechselrecht soll aus Wechseln entspringen,
welche die gesetzlich vorgeschriebene Form haben und
namentlich bei uns sich „Wechsel" nennen, Scheine
also, wenn sie auch eine Verpflichtung nach Wechselrecht ¬
ausdrücken, können nach allgemeinen Grundsätzen
den wahren Wechseln in ihren Wirkungen niemals
gleich gestellt werden; schon die Form „nach Wechselrecht" ¬
zeigt an, daß wan hier an keine Gleichstellung,
sondern an eine blose Nachbildung zu denken habe.
Sollen dennoch diese Scheine den Wechseln so gleich
gestellt werden, so müssen Gesetze diese Gleichstellung
aussprechen, und deren giebt es allerdings bet uns
mehrere e)
Abgesehn aber von Gesetzen dürfen wir solche
Scheine in der gedachten Ausdehnung nicht anerkennen,
denn für den, der sich wirklich nach Wechselrecht verpflichten ¬
und die Vortheile eines ungemein erhöhten
Credits dadurch genießen will, ist die Wechselform
bestimmt vorgeschrieben, und diese weit kürzer und bündiger, ¬
als bei einem verclausulirten Contract, der den
steifen, weitschweifigen Förmlichkeiten des gemeinen
e) S. z. B. Altenburg. W. O. Kap. I. §. 4. Erl.
Sächs. Proc. Ordn. Anh. §. 11. Sächs. Rescr. v.
14. Juni 1738, 17. April 1747 und 22. April 1768.
(s. Neubert, 1, o. §. 3. Haubold, Lehrb. d.
sächs. Priv. R. §. 430); dagegen Elbing. Art. 75.—
Brem. Art. 61. — Preuß. L. R. §. 1182; in
Frankreich ganz unbekannt, überhaupt ausser
Deutschland. — Ganz entbehrlich sind die Excurse
bei Rivin. I. c. S. 11 — 30.