§. 170. Gesetzliche Begrenzungen des Eigenthumsrechts.
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Nachbars aber nicht, wenn die hölzerne Scheidung eine gemeinschaftliche
„51)
war).
16. Bodenerhöhungen müssen 3 Fuß von der Grenzscheidung ¬
zurückbleiben; der Nachbar verliert den Anspruch auf Beseitigung
der Anlage, wenn er sie ohne ausdrücklichen Widerspruch geschehen läßt,
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und kann dann nur noch Schadenersatz fordern ).
— 17. Bodenvertiefungen ¬
(Gräben und dergleichen) müssen ebenfalls 3 Fuß von der
Verzäunung zurückbleiben. Als Eigenthümer des Grabens und unterhaltungspflichtig ¬
gilt derjenige, auf dessen Seite sich der Aufwurf be53) ¬
findet ).
- 18. In der Nähe einer Windmühle dürfen nicht Bäume
54)
angepflanzt werden, deren Höhe der Mühle den Wind entziehen kann
b. Duldungen. 1. Gegen das durch Niederschläge entstandene wild
ablaufende Regen= und Schneewasser darf sich zwar jeder Eigenthümer ¬
decken, aber nicht dadurch, daß dem oberen Grundstück die Eutwässerung ¬
unmöglich wird, d. h. der untere Eigenthümer muß das abfließende ¬
Wasser aufnehmen, dem oberen die Vorflut gestatten*5). Das
3) §. 170-184 d. T. Die Einschränkungen sind durch Verjährung und Einwilligung ¬
zu beseitigen. Entsch. B. 44. S. 59. Strieth. V. 40. S. 269. Die
1½ Fuß werden bei einem Raine nicht von dessen Mitte, sondern von dessen
Rande berechnet. Rechtsfälle B. 3. S. 98.
52)
§. 185. 186. d. T. Gruchot XII. 108. Der §. 185. d. T. ist nicht ein Polizeigesetz ¬
im Sinn des §. 26. I. 6. die Ueberschreitung der Entfernung daher keine
unerlaubte Handlung im Sinn des §. 25 l. 6. Strieth. B. 59. S. 63. Widerspricht ¬
der Nachbar nicht, so kann er nicht mehr auf Beseitigung der Aulage, fondern
nur noch auf Entschädigung klagen. Entsch. B. 43. S. 78. Strieth. B. 11.
S. 164. Die Erlaubniß aus dem Grundstück des Nachbars Boden wegzuführen,
giebt nicht das Recht, das eigene Grundstück gegen §. 185. 186. zu erhöhen.
Strieth. B. 10. S. 276.
§. 187. 188. d. T. Strieth. B. 60. S. 136. Ist das Nachbargrundstück ohne
Verzäunung, so findet diese Einschränkung nicht statt. Strieth. B. 1. S. 94.
Ueber den Begriff der Vertiefung s. Entsch. B. 17. S. 115 II.
54
§. 247. II. 15. Dazu Pl.=Beschl. Entsch. B. 17. S. 36. Es ist nicht gemeint,
daß die Bäume schon bei der Anpflanzung den Wind entziehen. VO. v. 18. Nov.
1819 (GS. S. 250), wonach §. 247. auf Mühlen keine Anwendung findet, welche
nach diesem Zeitraum errichtet worden sind. Streitig ist, ob §. 247. sich auch
auf die Errichtung von Gebäuden in der Nähe der Windmühlen bezieht. Die
Analogie spricht dafür. Dagegen der Pl.=Besch. Entsch. B. 5. S. 67. S. Koch.
Beurtheil. S. 335 und Komment. Note 15 zu diesem §. Derselbe ist ein Anklang
an die 1. 14. §. 1 C. III. 34, welche die gemeinrechtliche Praxis auch auf andere
Anlagen als Tennen bezieht. Vergl. Putendorf, observ. IV. 232. Seuffert ¬
XVI. 98.
Gruchot VI. 268fg. Heydemann l. 421f. Scheele §. 24f. Nach röm.
Recht mußte das unterliegende Grundstück das ablaufende Wasser aufnehmen: die
actio aquae pluviae arcendae sicherte den höher gelegenen Grundbesitzer. tit. D.
XXXIX. 3. Nachweisungen aus der gemeinrechtl. Praxis bei Gruchot a. a. O.
Seuffert X. 259. Jnsofern §. 102 d. T. dem unterliegenden Besitzer gestattete,
sich gegen das ablaufende Wasser „zu decken", wich es vom röm. Recht ab; aber
insofern §. 107. d. T. den obern Besitzer von der Herstellung von Anstalten zur
Ableitung entband, stimmte es mit dem röm. R., welches gegen diesen die a.
aquae pluv. arcendae nicht gab, wenn er nicht durch eigenmächtiges Handeln dem
natürlichen Abfluß eine schädliche Richtung gegeben hat (opere facto, l. 1. §. 15.
D. h. t., dieses opus factum mußte aber die Ursache zur Immission des Wassers
in das tiefere Grundstück sein, qua aliter fluat, quam natura soleret). Nach