Volltext : Commentar der Civil-Prozeßordnung für das deutsche Reich und des Einführungsgesetzes hiezu vom 30. Januar 1877 (2)

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Seinetrib.  2.1.  1869  Pat.  XVI  p.  27,  ebenda  9./10.  1879  Régime
intern.  des  marq.  d.  fabr.  I  p.  87;  vgl.  auch  Braun  p.  547  f.  Aehnliches
gilt  von  dem  Mandatar,  Kommissionär  und  anderen;  engl.  Entsch.  Dixon
v.  Faweus  1861  Coddington  p.  293.  Alles  dieses  natürlich  nur  dann.
wein  der  Kläger  seinerseits  den  Mangel  nicht  kannte  und  in  gutem  Glauben
war;  wenn  er  colludirte,  hat  er  keinen  Anspruch,  vgl.  Seinetrib.  19./1.
1870  Pataille  XVI  p.  174,  Appelh.  Paris  19,/5.  1870  Pat.  XVI  p.  219
Tribunal  Lyon  31./7.  1872  Pat.  XVIII  p.  24.
Die  falsche  Marke  kann  auch  exceptionsweise  in  Betracht  kommen.
wenn  ein  Depositar,  ein  Lagerhaus,  ein  Spediteur  die  Waare  von  dem
Kaufmann  in  Empfang  genommen  hat  und  sodann  auf  Herausgabe  belangt
wird:  er  kann  die  Rückgabe  für  so  lange  verweigern,  bis  die  Marke
gelöscht  wird,  denn  er  würde  dadurch  zu  dem  verkehrswidrigen  Thun
des  Kaufmanns,  zur  Verbreitung  der  falschen  Marke  wissentlich  mitwirken;
vgl.  Ludlou  und  Jenkyns  p.  46;  vgl.  auch  engl.  Entsch.  10./12.  1863
Ponsardin  v.  Peto  Sebast.  p.  133,  Hunt  v.  Maniere  1864  Coddington
p.  62.  Höchstens  könnte  man  geneigt  sein,  eine  Ausnahme  zu  machen.
wenn  der  Markenberechtigte  in  die  Herausgabe  einstimmt  oder  mindestens
trotz  erfolgter  Denunciation  nicht  widerspricht,  vgl.  fr.  31  §  1  depositi
und  dazu  Glück  XV  S.  195;  aber  auch  das  ist  bedenklich,  weil  hier
nicht  nur  das  Interesse  des  Markenberechtigten,  sondern  auch  die  Interessen ¬
  des  getäuschten  Publikums  ins  Gewicht  fallen.
Eine  weitere  Frage  ist  es,  inwiefern  das  Fehlen  der  Marke  als
vitium  des  Gutes  zu  betrachten  ist  ;  es  ist  dies,  wenn  das  Gut  im  Verkehr ¬
  nur  mit  dieser  Marke  als  ächtes  Gut  zu  cursiren  pflegt,  wenn  also
das  Gut  nur  mit  der  Marke  als  ächtes  Gut  gangbar  und  verkäuflich  ist.
In  einem  solchen  Falle  ist  das  Gut,  wenn  auch  ächt,  ohne  die  ächte  Marke
keine  Waare,  wie  sie  der  Handel  will,  es  ist  keine  normale,  verkehrs
tüchtige  Waare  und  entspricht  daher  den  Anforderungen  nicht,  welche
der  Käufer  an  die  Waare  stelleu  kann;  es  treten  daher  alle  Ansprüche
hervor,  welche  dem  Käufer  im  Falle  vitiöser  Waare  zustehen:  dagegen
hilft  die  interne  Güte  und  Aechtheit  der  Waare  nichts,  da  die  Waare  eben
nicht  nur  als  Gebrauchs-,  sondern  auch  als  Tauschwaare  in  Betracht
kommt  und  als  letztere  nicht  die  für  den  Verkehr  erforderliche  Qualität
besitzt;  vgl.  Goldschmidt,  Handb.  II  (2.  Aufl.)  S.  40.  52,  Hanausek.
Haftung  des  Verkäufers  I  S.  67,  Appelh.  Genua  30./4.  1878  bei  Vidari.
dir.  comm.  III  p.  264  Note.  Von  diesem  Standpunkte  aus  gewinnt  auch
die  oben  erwähnte  Bestimmung,  dass  der  Kommissionär  ohne  den  Willen
des  Kommittenten  die  Marke  nicht  alteriren  darf,  ihre  richtige  Beleuchtung. ¬

Kohler,  Recht  des  Markenschutzes.
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