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Seinetrib. 2.1. 1869 Pat. XVI p. 27, ebenda 9./10. 1879 Régime
intern. des marq. d. fabr. I p. 87; vgl. auch Braun p. 547 f. Aehnliches
gilt von dem Mandatar, Kommissionär und anderen; engl. Entsch. Dixon
v. Faweus 1861 Coddington p. 293. Alles dieses natürlich nur dann.
wein der Kläger seinerseits den Mangel nicht kannte und in gutem Glauben
war; wenn er colludirte, hat er keinen Anspruch, vgl. Seinetrib. 19./1.
1870 Pataille XVI p. 174, Appelh. Paris 19,/5. 1870 Pat. XVI p. 219
Tribunal Lyon 31./7. 1872 Pat. XVIII p. 24.
Die falsche Marke kann auch exceptionsweise in Betracht kommen.
wenn ein Depositar, ein Lagerhaus, ein Spediteur die Waare von dem
Kaufmann in Empfang genommen hat und sodann auf Herausgabe belangt
wird: er kann die Rückgabe für so lange verweigern, bis die Marke
gelöscht wird, denn er würde dadurch zu dem verkehrswidrigen Thun
des Kaufmanns, zur Verbreitung der falschen Marke wissentlich mitwirken;
vgl. Ludlou und Jenkyns p. 46; vgl. auch engl. Entsch. 10./12. 1863
Ponsardin v. Peto Sebast. p. 133, Hunt v. Maniere 1864 Coddington
p. 62. Höchstens könnte man geneigt sein, eine Ausnahme zu machen.
wenn der Markenberechtigte in die Herausgabe einstimmt oder mindestens
trotz erfolgter Denunciation nicht widerspricht, vgl. fr. 31 § 1 depositi
und dazu Glück XV S. 195; aber auch das ist bedenklich, weil hier
nicht nur das Interesse des Markenberechtigten, sondern auch die Interessen ¬
des getäuschten Publikums ins Gewicht fallen.
Eine weitere Frage ist es, inwiefern das Fehlen der Marke als
vitium des Gutes zu betrachten ist ; es ist dies, wenn das Gut im Verkehr ¬
nur mit dieser Marke als ächtes Gut zu cursiren pflegt, wenn also
das Gut nur mit der Marke als ächtes Gut gangbar und verkäuflich ist.
In einem solchen Falle ist das Gut, wenn auch ächt, ohne die ächte Marke
keine Waare, wie sie der Handel will, es ist keine normale, verkehrs
tüchtige Waare und entspricht daher den Anforderungen nicht, welche
der Käufer an die Waare stelleu kann; es treten daher alle Ansprüche
hervor, welche dem Käufer im Falle vitiöser Waare zustehen: dagegen
hilft die interne Güte und Aechtheit der Waare nichts, da die Waare eben
nicht nur als Gebrauchs-, sondern auch als Tauschwaare in Betracht
kommt und als letztere nicht die für den Verkehr erforderliche Qualität
besitzt; vgl. Goldschmidt, Handb. II (2. Aufl.) S. 40. 52, Hanausek.
Haftung des Verkäufers I S. 67, Appelh. Genua 30./4. 1878 bei Vidari.
dir. comm. III p. 264 Note. Von diesem Standpunkte aus gewinnt auch
die oben erwähnte Bestimmung, dass der Kommissionär ohne den Willen
des Kommittenten die Marke nicht alteriren darf, ihre richtige Beleuchtung. ¬
Kohler, Recht des Markenschutzes.
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