I. Buch: Allgemeine Bestimmungen. II. Abschnitt: Parteien.
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speciell gegenüber dem nicht erschienenen Litisconsorten nach Maßgabe der §§ 89
bis 90 und gegenüber dem erschienenen nach Maßgabe der §§ 87, 88 und 91.
Dritter Titel.
Betheiligung Dritter am Rechtsstreite.
§ 01.
zwischen anderen Personen ein
Wer die Sache oder das Recht, worüber
Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder theilweise für sich in Anspruck
nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt,
seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei demjenigen
Gerichte geltend zu machen, vor welchem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig ¬
wurde.
Pr. d. Z. R. I p. 25.
B. d. E. d. pr. Just.-Min. p. 270—272, 446.
Pr. d. J. R. II p. 774.
P. d. E. d. R. p. 79, 104—106, 129, 241
Pr. d. J. R. z. G.V.G. p. 751.
538.
P. f. d. R. p. 424, 433, 467, 564.
Intervention des Ehemannes und Hausvaters in Prozessen gegen Ehefrauen und HausNach ¬
rechtskräftiger
Unzulässigkeit der Hauptintervention 236 Abs. 2; —
kinder 51;
Entscheidung ist nur das Verfahren des § 690 zulässig; — Form der Erhebung der Klage 230;
Rechtskraft 645; — Der Intervenient hat sich dem vereinbarten forum zu unterwerfen (38)
Der
Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt auch die für die Hauptintervention 78
Hauptintervenient kann auch Arrest anlegen 796 u. 797; — Bis zur rechtskräftigen EntZu ¬
¬
ist auch zulässig: die Nebenintervention 63 und Streitverkündung 69;
lässigkeit der Intervention bei Sachen, welche bei der Kammer für Handelssachen anhängig
sind § 109 G.V.G.
Anmerk. hiezu siehe § 62.
§ 62.
Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.
Pr. d. V. R. I p. 25.
B. d. E. d. pr. Just.-Min. p 270—272,286.
Pr. d. J. R. II p. 774.
P. d. E. d. R. p. 104—106, 146, 221.
V. s. d. R. p. 424 u. 425, 438, 461.
Befugniß des Gerichtes selbst, die Aussetzung des Hauptprozesses (139) oder die Verbindung ¬
beider Prozesse behufs gleichzeitiger Verhandlung anzuordnen (138).
Anmerk. zu § 61 und 62. 1) „Wer die Sache oder das Recht ec.
Die Hauptintervention findet Anwendung auf Ansprüche, welche mittelst einer dinglichen ¬
oder mittelst einer persönlichen Klage geltend zu machen sind, und ist nicht
nur in Processen, in denen körperliche Sachen (einzelne oder eine Gesammtheit von
solchen, species oder universitas. Thib. § 175) den Streitgegenstand bilden
sondern auch bei Ansprüchen aus Forderungen zulässig. (Vergl. B. d. E. d. pr.
Min. p. 271 und z. E. d. K. p. 105.) Der letztere Fall kann z. B. eintreten,