Volltext : Commentar der Civil-Prozeßordnung für das deutsche Reich und des Einführungsgesetzes hiezu vom 30. Januar 1877 (1)

I.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  II.  Abschnitt:  Parteien.
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speciell  gegenüber  dem  nicht  erschienenen  Litisconsorten  nach  Maßgabe  der  §§  89
bis  90  und  gegenüber  dem  erschienenen  nach  Maßgabe  der  §§  87,  88  und  91.
Dritter  Titel.
Betheiligung  Dritter  am  Rechtsstreite.
§  01.
zwischen  anderen  Personen  ein
Wer  die  Sache  oder  das  Recht,  worüber
Rechtsstreit  anhängig  geworden  ist,  ganz  oder  theilweise  für  sich  in  Anspruck
nimmt,  ist  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  dieses  Rechtsstreits  berechtigt,
seinen  Anspruch  durch  eine  gegen  beide  Parteien  gerichtete  Klage  bei  demjenigen
Gerichte  geltend  zu  machen,  vor  welchem  der  Rechtsstreit  in  erster  Instanz  anhängig ¬
  wurde.
Pr.  d.  Z.  R.  I  p.  25.
B.  d.  E.  d.  pr.  Just.-Min.  p.  270—272,  446.
Pr.  d.  J.  R.  II  p.  774.
P.  d.  E.  d.  R.  p.  79,  104—106,  129,  241
Pr.  d.  J.  R.  z.  G.V.G.  p.  751.
538.
P.  f.  d.  R.  p.  424,  433,  467,  564.
Intervention  des  Ehemannes  und  Hausvaters  in  Prozessen  gegen  Ehefrauen  und  HausNach ¬
  rechtskräftiger
Unzulässigkeit  der  Hauptintervention  236  Abs.  2;  —
kinder  51;
Entscheidung  ist  nur  das  Verfahren  des  §  690  zulässig;  —  Form  der  Erhebung  der  Klage  230;
Rechtskraft  645;  —  Der  Intervenient  hat  sich  dem  vereinbarten  forum  zu  unterwerfen  (38)
Der
Vollmacht  für  den  Hauptprozeß  umfaßt  auch  die  für  die  Hauptintervention  78
Hauptintervenient  kann  auch  Arrest  anlegen  796  u.  797;  —  Bis  zur  rechtskräftigen  EntZu ¬
 ¬
  ist  auch  zulässig:  die  Nebenintervention  63  und  Streitverkündung  69;
lässigkeit  der  Intervention  bei  Sachen,  welche  bei  der  Kammer  für  Handelssachen  anhängig
sind  §  109  G.V.G.
Anmerk.  hiezu  siehe  §  62.
§  62.
Der  Hauptprozeß  kann  auf  Antrag  einer  Partei  bis  zur  rechtskräftigen
Entscheidung  über  die  Hauptintervention  ausgesetzt  werden.
Pr.  d.  V.  R.  I  p.  25.
B.  d.  E.  d.  pr.  Just.-Min.  p  270—272,286.
Pr.  d.  J.  R.  II  p.  774.
P.  d.  E.  d.  R.  p.  104—106,  146,  221.
V.  s.  d.  R.  p.  424  u.  425,  438,  461.
Befugniß  des  Gerichtes  selbst,  die  Aussetzung  des  Hauptprozesses  (139)  oder  die  Verbindung ¬
  beider  Prozesse  behufs  gleichzeitiger  Verhandlung  anzuordnen  (138).
Anmerk.  zu  §  61  und  62.  1)  „Wer  die  Sache  oder  das  Recht  ec.
Die  Hauptintervention  findet  Anwendung  auf  Ansprüche,  welche  mittelst  einer  dinglichen ¬
  oder  mittelst  einer  persönlichen  Klage  geltend  zu  machen  sind,  und  ist  nicht
nur  in  Processen,  in  denen  körperliche  Sachen  (einzelne  oder  eine  Gesammtheit  von
solchen,  species  oder  universitas.  Thib.  §  175)  den  Streitgegenstand  bilden
sondern  auch  bei  Ansprüchen  aus  Forderungen  zulässig.  (Vergl.  B.  d.  E.  d.  pr.
Min.  p.  271  und  z.  E.  d.  K.  p.  105.)  Der  letztere  Fall  kann  z.  B.  eintreten,
            
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