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b) Aber auch in den anderen Fällen der Mängelrechte
sind unter Umständen Ausnahmen von dem oben aufgestellten
Principe zu konstatieren. So wird man anzunehmen haben,
dass, auch wenn der Mieter der ihm durch § 545 Abs. 1 auf
erlegten Anzeigepflicht nicht genügt hat, ihm seine Mängelrechte
uneingeschränkt bleiben, wenn er physisch oder psychisch nicht
im stande war, die Anzeige zu erstatten.1) Des weiteren
werden auch dann die Mängelrechte dem Mieter, obwohl er
seine Anzeigepflicht gemäss § 545 Abs. 1 nicht erfüllt hat,
erhalten, wenn der Vermieter die Mängel kannte oder nur
infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.2) Dies wird aus
dem Zweck, den das Gesetz mit der von ihm aufgestellten
Verpflichtung zur Anzeige des Mangels verbindet, und aus den
in den §§ 157 und 242 ausgesprochenen Grundsätzen von Treu
und Glauben im Verkehr gefolgert werden müssen.
3. Was nun endlich die Frage nach der Beweislast bei
diesem Ausschliessungsgrund der Verletzung der Anzeigepflicht
des Mieters anlangt, so hat der Vermieter darzuthun, dass
und zu welcher Zeit dem Mieter der Mangel bekannt oder nur
infolge von Fahrlässigkeit, d. h. gemäss § 276 Abs. 1 Satz 2
infolge der Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt, unbekannt war. Der Mieter hat demgegenüber zu
beweisen, dass er die Anzeige unverzüglich erstattet hat oder
dass er dazu äusser stande war oder aber der Vermieter auf
andere Weise von dem Mangel Kenntnis erlangt hat oder
endlich letzteres nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht der
Fall gewesen ist.3)
) vgl. Fuld S. 103%.
2) vgl. Motive II, S. 401; Oertmann zu § 545 Note 4; Fuld S. 103 8.
*) vgl. auch Planck zu § 545 Note 4; Mittelstein S. 132.
Druck von Robert Noske, Borna-Leipzig.