Full text: Tumpowsky, Adolf: ¬Der Mängelanspruch des Mieters nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich

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b) Aber auch in den anderen Fällen der Mängelrechte 
sind unter Umständen Ausnahmen von dem oben aufgestellten 
Principe zu konstatieren. So wird man anzunehmen haben, 
dass, auch wenn der Mieter der ihm durch § 545 Abs. 1 auf 
erlegten Anzeigepflicht nicht genügt hat, ihm seine Mängelrechte 
uneingeschränkt bleiben, wenn er physisch oder psychisch nicht 
im stande war, die Anzeige zu erstatten.1) Des weiteren 
werden auch dann die Mängelrechte dem Mieter, obwohl er 
seine Anzeigepflicht gemäss § 545 Abs. 1 nicht erfüllt hat, 
erhalten, wenn der Vermieter die Mängel kannte oder nur 
infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.2) Dies wird aus 
dem Zweck, den das Gesetz mit der von ihm aufgestellten 
Verpflichtung zur Anzeige des Mangels verbindet, und aus den 
in den §§ 157 und 242 ausgesprochenen Grundsätzen von Treu 
und Glauben im Verkehr gefolgert werden müssen. 
3. Was nun endlich die Frage nach der Beweislast bei 
diesem Ausschliessungsgrund der Verletzung der Anzeigepflicht 
des Mieters anlangt, so hat der Vermieter darzuthun, dass 
und zu welcher Zeit dem Mieter der Mangel bekannt oder nur 
infolge von Fahrlässigkeit, d. h. gemäss § 276 Abs. 1 Satz 2 
infolge der Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen 
Sorgfalt, unbekannt war. Der Mieter hat demgegenüber zu 
beweisen, dass er die Anzeige unverzüglich erstattet hat oder 
dass er dazu äusser stande war oder aber der Vermieter auf 
andere Weise von dem Mangel Kenntnis erlangt hat oder 
endlich letzteres nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht der 
Fall gewesen ist.3) 
) vgl. Fuld S. 103%. 
2) vgl. Motive II, S. 401; Oertmann zu § 545 Note 4; Fuld S. 103 8. 
*) vgl. auch Planck zu § 545 Note 4; Mittelstein S. 132. 
Druck von Robert Noske, Borna-Leipzig.
	        
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