Full text: Tuhr, Andreas von: ¬Der Nothstand im Civilrecht

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die Herabsetzung der letzteren auf das den Umständen entsprechende 
Maß verlangt werden. 
§ 6. 
Wir haben bisher die Fälle besprochen, in welchen der Umstand, 
daß ein Rechtsgeschäft in einer Nothlage geschlossen ist, dem Geschäft 
die ihm regelmäßig zukommenden Wirkungen entzieht. In ganz ent 
gegengesetzter Weise kann der Nothstand als Grund der Gültigkeit 
eines sonst verbotenen Geschäfts erscheinen: Die Veräußerung von 
Mündelvermögen ist, auch mit obervormundschaftlicher Gestattung, nur 
dann erlaubt, wenn ein Fall der Noth vorliegt, namentlich wenn 
Schulden des Mündels in anderer Weise nicht bezahlt werden können, 
oder wenn vom bevormundeten Mädchen eine Mitgift bestellt werden 
soll 2). Der Erbe darf von einem fideicommissum eius quod super 
futurum est nach justinianischer Entscheidung3) drei Viertel ver 
brauchen; die Veräußerung des letzten Viertel ist ihm nur dann ge 
Im deutschen Recht mit seinen 
stattet, wenn er in Noth geräth*). 
zahlreichen gesetzlichen Veräußerungsverboten ist die Rolle des Noth 
standes als einer Ausnahme von denselben eine sehr bedeutende?). 
*) H.-G.=B. a. 743. 
2) Windscheid, Pandekten § 441, Anm. 14. 
3) Nov. 108. 
*) Auch kann der Fall C. 8 de rev. don. hierher gestellt werden. Wenn 
kinderlosen Patron, der seinen Freigelassenen beschenkt hat, späterhin 
einem 
Kinder geboren werden, so kann er die Schenkung widerrufen, offenbar deshalb, 
weil er jetzt das Geschenkte selbst braucht. Windscheid, § 367, Anm. 22. 
5) A. Schmidt. Echte Noth. S. 168 fg.
	        
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