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die Herabsetzung der letzteren auf das den Umständen entsprechende
Maß verlangt werden.
§ 6.
Wir haben bisher die Fälle besprochen, in welchen der Umstand,
daß ein Rechtsgeschäft in einer Nothlage geschlossen ist, dem Geschäft
die ihm regelmäßig zukommenden Wirkungen entzieht. In ganz ent
gegengesetzter Weise kann der Nothstand als Grund der Gültigkeit
eines sonst verbotenen Geschäfts erscheinen: Die Veräußerung von
Mündelvermögen ist, auch mit obervormundschaftlicher Gestattung, nur
dann erlaubt, wenn ein Fall der Noth vorliegt, namentlich wenn
Schulden des Mündels in anderer Weise nicht bezahlt werden können,
oder wenn vom bevormundeten Mädchen eine Mitgift bestellt werden
soll 2). Der Erbe darf von einem fideicommissum eius quod super
futurum est nach justinianischer Entscheidung3) drei Viertel ver
brauchen; die Veräußerung des letzten Viertel ist ihm nur dann ge
Im deutschen Recht mit seinen
stattet, wenn er in Noth geräth*).
zahlreichen gesetzlichen Veräußerungsverboten ist die Rolle des Noth
standes als einer Ausnahme von denselben eine sehr bedeutende?).
*) H.-G.=B. a. 743.
2) Windscheid, Pandekten § 441, Anm. 14.
3) Nov. 108.
*) Auch kann der Fall C. 8 de rev. don. hierher gestellt werden. Wenn
kinderlosen Patron, der seinen Freigelassenen beschenkt hat, späterhin
einem
Kinder geboren werden, so kann er die Schenkung widerrufen, offenbar deshalb,
weil er jetzt das Geschenkte selbst braucht. Windscheid, § 367, Anm. 22.
5) A. Schmidt. Echte Noth. S. 168 fg.