IV. Schwer. Rescripte.
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wandte, nur gebraucht ist, weil die vorhergehenden §§ die Administration dem
nächsten dazu fähigen Anverwandten übertragen wissen wollen, mithin der
Grund der Ueberlassung der Aufkünfte des Vermögens der Abwesenden nach 15
Jahren nicht sowohl in der Administration als in der Successione ab intestato
lieget.
4) Landesherrl. Rescr. vom 12. Mai 1817 an dieselbe *).
Friederich Franz rc. Wir remittiren euch die Anschlüsse eurer Aufrage
vom 3ten dieses, im Betreff der Anwendung der Landesherrlichen Constitution über
die cura absentis, hieneben mit der Resolution: daß soviel die erste Aufrage be
trifft, der ausdrückliche Laut Unsers Notificatorii vom 25sten Mai 1811 Bestim
mung giebt, worin die Berechnung der Dauer der Curatel von der Zeit der
Entfernung an deutlich vorgeschrieben ist; so wie der Zinsen-Genuß natürlich
erst a dato der übernommenen Administration anfangen kann.
Gleichergestalt enthält auch, was eure zweite Anfrage anlangt, die oberwähnte
Constitution vom 8ten März 1774 in §phis 4. 5. 6. die ausdrückliche Bestim
mung, daß der Zinsen-Genuß bis zum 15ten, und der Genuß der Substanz bis
zum 30sten Jahre nur dem administrirenden Verwandten allein, hingegen
nach verflossenem 30sten und 32sten Jahre das Eigenthum der Substanz den
nächsten Verwandten zufallen soll, wobei es das Bewenden behalten muß.
5) Regim. Rescr. vom 5. März 1822 an den Magistrat zu Güstrow **)
Friederich Franz rc. Wir ertheilen euch auf eure Anfragen vom 13ten
v. M. wegen Anwendung der Landesherrlichen Verordnungen von der Cura ab
sentium beim Nachlaß des Schusters I. G. Festing daselbst, nunmehr zur Reso
lution: daß, soviel den ersten Punkt betrifft, da ihr versichert, die gehörigen Versuche,
wan P
WI. S. 426. Maabe II. S. 148.
*) v. Both Forts. S. 134
**) v. Both Forts. S. 134. Asim. W.
S. 466. Raabe II, S. 149.