Volltext : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel nach römischem Rechte und den wichtigsten neueren Gesetzgebungen

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sondern  nur
vor  dem  Handel  nicht  die  ganze  Quantität,
ein  Muster  davon  zu  sehen  bekommt,  aus  welchem  er  auf
die  Beschaffenheit  des  Uebrigen  schließen  soll,  so  macht  dies
den  Umständen  nach  den  Handel  bald  zu  einem  bedingten
bald  nichta).  Ersteres,  nämlich  die  Verabredung  einer  Susgeprüft ¬
  oder  eine  Probe  davon  genommen  hat.  Vergl.  Brinckmann
a,  a.  O.  S.  351,  Anm.  5.  Annalen  des  K.  OAG.  Dresden  I.  Band
Nr.  130.  S.  555.  VI.  Band  Nr.  9.  S.  267.  Zeitschrift  für  R.  u.  V.
XXIV.  Band  Nr.  138.  S.  248  f.
IV)  Häufig  werden  Muster  und  Proben  einer  Waare  vorgezeigt,
zu  empfehlen  und  den  Käufer  zu  Einum ¬
  den  Verkäufer  im  Allgemeinen
gehung  eines  Handels  zu  bewegen,  sodaß  das  Vorlegen  von  Proben  eine
unverbindliche  Handlung  enthält,  welche  mit  dem  späteren  Kaufsabschlusse ¬
  nicht  in  Verbindung  steht.  Das  bloße  Anführen,  auf  eine  vorgezeigte ¬
  Probe  hin  bestellt  zu  haben,  ist  daher  nicht  ausreichend,  um  den
Abschluß  eines  Handels  nach  Probe  annehmen  zu  können.  Denn  dieses
Vorbringen  läßt  nicht  mit  Bestimmtheit  erkennen,  ob  nach  der  Willensmeinung ¬
  der  Contrahenten  die  vorgezeigte  Probe  die  Grundlage  des  abgeschlossenen ¬
  Vertrages  dergestalt  habe  bilden  sollen,  daß  der  Käufer  die
Bedingung  gestellt  oder  der  Verkäufer  sich  verpflichtet  habe,  daß  die  zu
sendende  Waare  der  Probe  entsprechen  müsse.  Die  Absicht,  in  welcher
eine  Probe  vorgelegt  wurde,  ist  daher  nur  aus  den  speciellen  Umständen,
unter  denen  das  Vorzeigen  erfolgt,  zu  entnehmen.  Erk.  des  OAG.
Dresden  vom  12.  April  1860  in  der  sächsischen  Zeitschrift  Band  XX.
S.  155  f.  Nr.  108.  Vergleiche  auch  dieselbe  Zeitschrift  Band  XIX.  Nr.
176.  S.  336  f.
[a)  Vergl.  dagegen  Thöl  a.  a.  O.  S.  440.  Anm.  2.  v.  Holzschuher ¬
  III.  S.  738
Das  allg.  d.  HGB.  bestimmt  in  Art.  340:  „Ein  Kauf  nach  Probe
oder  Muster  ist  unbedingt,  jedoch  unter  der  Verpflichtung  des  Käufers
geschlossen,  daß  die  Waare  der  Probe  oder  dem  Muster  gemäß  sei.
Die  Motiven  zum  preußischen  Entwurfe  bemerken  hierüber  S.
136:  „es  ist  nicht  gerechtfertigt,  den  Kauf  nach  Probe  als  einen  Kauf
unter  einer  Resolutivbedingung  aufzufassen.  Ist  die  Waare  nicht  probemäßig, ¬
  so  wird  der  Kauf  nicht  wegen  des  Eintritts  einer  Bedingung
resolvirt,  sondern  der  Verkäufer  hat  dann  nicht  gehörig  erfüllt,  sodaß  aus  diesem
letzteren  Grunde  dem  Käufer  das  Recht  zusteht,  die  Annahme  zu  verweigern.
Eine  gedrängte  Darstellung  des  Ganges,  welchen  die  Discussion  bei
der  Berathung  des  betreffenden  Artikels  in  der  Conferenz  genommen  hat,
giebt  Makower  a.  a.  O.  S.  203  f.  Anm.  82.  Ausführlicheres  siehe  bei
Auerbach  a.  a.  O.  S.  104  f.
Die  Frage,  ob  die  Haftbarkeit  des  Verkäufers  hierbei  dessen  Ver¬
            
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