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sondern nur
vor dem Handel nicht die ganze Quantität,
ein Muster davon zu sehen bekommt, aus welchem er auf
die Beschaffenheit des Uebrigen schließen soll, so macht dies
den Umständen nach den Handel bald zu einem bedingten
bald nichta). Ersteres, nämlich die Verabredung einer Susgeprüft ¬
oder eine Probe davon genommen hat. Vergl. Brinckmann
a, a. O. S. 351, Anm. 5. Annalen des K. OAG. Dresden I. Band
Nr. 130. S. 555. VI. Band Nr. 9. S. 267. Zeitschrift für R. u. V.
XXIV. Band Nr. 138. S. 248 f.
IV) Häufig werden Muster und Proben einer Waare vorgezeigt,
zu empfehlen und den Käufer zu Einum ¬
den Verkäufer im Allgemeinen
gehung eines Handels zu bewegen, sodaß das Vorlegen von Proben eine
unverbindliche Handlung enthält, welche mit dem späteren Kaufsabschlusse ¬
nicht in Verbindung steht. Das bloße Anführen, auf eine vorgezeigte ¬
Probe hin bestellt zu haben, ist daher nicht ausreichend, um den
Abschluß eines Handels nach Probe annehmen zu können. Denn dieses
Vorbringen läßt nicht mit Bestimmtheit erkennen, ob nach der Willensmeinung ¬
der Contrahenten die vorgezeigte Probe die Grundlage des abgeschlossenen ¬
Vertrages dergestalt habe bilden sollen, daß der Käufer die
Bedingung gestellt oder der Verkäufer sich verpflichtet habe, daß die zu
sendende Waare der Probe entsprechen müsse. Die Absicht, in welcher
eine Probe vorgelegt wurde, ist daher nur aus den speciellen Umständen,
unter denen das Vorzeigen erfolgt, zu entnehmen. Erk. des OAG.
Dresden vom 12. April 1860 in der sächsischen Zeitschrift Band XX.
S. 155 f. Nr. 108. Vergleiche auch dieselbe Zeitschrift Band XIX. Nr.
176. S. 336 f.
[a) Vergl. dagegen Thöl a. a. O. S. 440. Anm. 2. v. Holzschuher ¬
III. S. 738
Das allg. d. HGB. bestimmt in Art. 340: „Ein Kauf nach Probe
oder Muster ist unbedingt, jedoch unter der Verpflichtung des Käufers
geschlossen, daß die Waare der Probe oder dem Muster gemäß sei.
Die Motiven zum preußischen Entwurfe bemerken hierüber S.
136: „es ist nicht gerechtfertigt, den Kauf nach Probe als einen Kauf
unter einer Resolutivbedingung aufzufassen. Ist die Waare nicht probemäßig, ¬
so wird der Kauf nicht wegen des Eintritts einer Bedingung
resolvirt, sondern der Verkäufer hat dann nicht gehörig erfüllt, sodaß aus diesem
letzteren Grunde dem Käufer das Recht zusteht, die Annahme zu verweigern.
Eine gedrängte Darstellung des Ganges, welchen die Discussion bei
der Berathung des betreffenden Artikels in der Conferenz genommen hat,
giebt Makower a. a. O. S. 203 f. Anm. 82. Ausführlicheres siehe bei
Auerbach a. a. O. S. 104 f.
Die Frage, ob die Haftbarkeit des Verkäufers hierbei dessen Ver¬