Objekt : Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Kanton Schwyz

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davon  ab,  ob  nach  seiner  Ansicht  die  stärkern  Gründe
für  oder  gegen  die  zu  erweisende  Thatsache  sprechen.
Er  hat  aber  dabei  keineswegs  blos  auf  den  Grad  der
Unvollständigkeit  des  Beweises,  sondern  auch  noch
darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  von  welcher  Parthei
unter  den  obwaltenden  Umständen  die  Wahrheit  am
ehesten  zu  erwarten  sei.
§.  275.
Soll  der  Ergänzungs=  oder  der  Reinigungseid
geleistet  werden,  so  muß  dieß  vor  offenen  Gerichtsschranken ¬
  in  Anwesenheit  der  Gegenparthei  oder  ihres
Bevollmächtigten  und  auf  die  in  §.  277  vorgeschriebene ¬
  Weise  geschehen.
§.  276.
Kranke  und  altersschwache  Litiganten  dürfen  in
ihrer  Wohnung  einer  gerichtlichen  Abordnung,  außerhalb ¬
  des  Bezirkes  Wohnende  dem  Gerichtspräsidenten
ihres  Aufenthaltsortes  den  Eid  leisten,  wozu  die
Gegenparthei  vorzuladen  ist.
§.  277.
Der  Richter  setzt  diejenigen  Punkte  fest,  deren  Wahrheit ¬
  durch  den  Ergänzungs-  oder  Reinigungseid  erhärtet
werden  soll.  Dieselben  sind  wörtlich  in  die  Eidesformel ¬
  aufzunehmen,  welche  folgendermaßen  lautet:
„Ich  bezeuge  zu  Gott,  dem  Allwissenden,  daß
„meine  gegen  N.  N.  aufgestellten  Behauptungen"  (hier
werden  die  zu  bekräftigenden  Punkte  wörtlich  wiederholt) ¬
  „die  reine  Wahrheit  enthalten,  und  daß  ich
„auf  denselben  mit  bestem  Wissen  und  Gewissen  be„harren ¬
  darf.  Das  schwöre  ich,  so  wahr  ich  will,
„daß  mir  Gott  helfe  und  seine  Heiligen.
§.  278.
Der  Richter  entscheidet  vor  seinem  Endurtheile,
ob  der  Ergänzungs-  oder  Reinigungseid,  sofern  der

Form  der  Ablegung. ¬

Eidesformel.
            
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