Inhaltsverzeichnis : Ladenberg, Adalbert von: Preußens gerichtliches Verfahren in Civil- und Kriminal-Sachen

Allgemeine  Gerichts=Ordnung
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Allgemeine  Gerichts=Ordnung.
Publikations-Patent  vom  6ten  Julius  1793.  Publikations-Patent  des  Anhanges -
  vom  4ten  Februar  1815.  Die  A.  G.  O.  wird  in  3  Theile  eingetheilt. ¬
  Der  erste  enthält  die  Prozeß-Ordnung,  der  zweite  das  Verfahren
in  nicht  streitigen  Angelegenheiten,  der  dritte  handelt  von  den  Pflichten  der,
bei  der  Justiz  angesetzten,  Personen.  Der  erste  Theil  hat  52,
der  zweite  6  und  der  dritte  8  Titel.
Erster  Theil.
Prozeß-Ordnung.
Einleitung.
(Da  die  Einleitung  zur  A.  G  O.  nicht  nur  den  Geist,  in  welchem  dieses  Gesetzbuch
verfaßt  wurde,  deutlich  zu  erkennen  giebt,  sondern  auch  in  wenigen  Worten  eine  sehr
klare  Vorstellung  von  dem  Wesentlichen  des  Preußischen  Prozesses  liefert,  so  ist  dieselbe
hier  wörtlich  abgedruckt  worden.  Diejenigen,  welche  den  Text  nicht  selbst  besitzen,  erlangen =
  auf  diese  Weise  zugleich  einige  Kenntniß  von  dem  Style,  welcher  in  der  A.  G  O.
herrscht.)
Alle  Streitigkeiten  über  Sachen  und  Rechte,  welche  einen  Gegenstand ¬
  des  Privat=Eigenthums  ausmachen,  müssen,  wenn  kein
gütliches  Uebereinkommen  stattfindet,  durch  richterlichen  Ausspruch
entschieden  werden.  Die  gerichtliche  Verhandlung,  durch  welche
der  Richter  in  den  Stand  gesetzt  werden  soll,  eine  solche  Streitigkeit ¬
  nach  den  Gesetzen  zu  entscheiden,  wird  Prozeß  *)  genannt. ¬
  Jeder  Rechtsstreit  setzt  eine  Thatsache  voraus,  aus
welcher  die  streitige  Befugniß  oder  Obliegenheit  entspringen  oder
worauf  sie  sich  gründen  soll.  Der  Streit  betrifft  entweder  die
Richtigkeit  der  Thatsachen  oder  die  Herleitung  der,  daraus  nach
den  Gesetzen  fließenden,  Folgen  oder  beides  zugleich.  In  jedem
Prozesse  muß  also  vor  allen  Dingen  untersucht  werden,  was
für  Thatsachen  dabei  zum  Grunde  liegen  und  wie  sich  dieselben
nach  der  Wahrheit  verhalten.  Der  vom  Staate  geordnete
Richter,  welcher  den  Streit  durch  richtige  Anwendung  des
1)  Nach  dem  Gesetz  vom  31.  März  1838  wegen  Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen ¬
  (Ges.  S.  1838.  S.  249)  §.  5.  Nr.  2,  ist  unter  „Prozeß"  jede  Art  des  gerichtlichen ¬
  Verfahrens  zu  verstehen,  welche  Gegenstand  des  ersten  Theils  der  A.  G.  O.  ist.
            
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