Allgemeine Gerichts=Ordnung
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Allgemeine Gerichts=Ordnung.
Publikations-Patent vom 6ten Julius 1793. Publikations-Patent des Anhanges -
vom 4ten Februar 1815. Die A. G. O. wird in 3 Theile eingetheilt. ¬
Der erste enthält die Prozeß-Ordnung, der zweite das Verfahren
in nicht streitigen Angelegenheiten, der dritte handelt von den Pflichten der,
bei der Justiz angesetzten, Personen. Der erste Theil hat 52,
der zweite 6 und der dritte 8 Titel.
Erster Theil.
Prozeß-Ordnung.
Einleitung.
(Da die Einleitung zur A. G O. nicht nur den Geist, in welchem dieses Gesetzbuch
verfaßt wurde, deutlich zu erkennen giebt, sondern auch in wenigen Worten eine sehr
klare Vorstellung von dem Wesentlichen des Preußischen Prozesses liefert, so ist dieselbe
hier wörtlich abgedruckt worden. Diejenigen, welche den Text nicht selbst besitzen, erlangen =
auf diese Weise zugleich einige Kenntniß von dem Style, welcher in der A. G O.
herrscht.)
Alle Streitigkeiten über Sachen und Rechte, welche einen Gegenstand ¬
des Privat=Eigenthums ausmachen, müssen, wenn kein
gütliches Uebereinkommen stattfindet, durch richterlichen Ausspruch
entschieden werden. Die gerichtliche Verhandlung, durch welche
der Richter in den Stand gesetzt werden soll, eine solche Streitigkeit ¬
nach den Gesetzen zu entscheiden, wird Prozeß *) genannt. ¬
Jeder Rechtsstreit setzt eine Thatsache voraus, aus
welcher die streitige Befugniß oder Obliegenheit entspringen oder
worauf sie sich gründen soll. Der Streit betrifft entweder die
Richtigkeit der Thatsachen oder die Herleitung der, daraus nach
den Gesetzen fließenden, Folgen oder beides zugleich. In jedem
Prozesse muß also vor allen Dingen untersucht werden, was
für Thatsachen dabei zum Grunde liegen und wie sich dieselben
nach der Wahrheit verhalten. Der vom Staate geordnete
Richter, welcher den Streit durch richtige Anwendung des
1) Nach dem Gesetz vom 31. März 1838 wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen ¬
(Ges. S. 1838. S. 249) §. 5. Nr. 2, ist unter „Prozeß" jede Art des gerichtlichen ¬
Verfahrens zu verstehen, welche Gegenstand des ersten Theils der A. G. O. ist.