Volltext : Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen (Bd. 2)

Von  der  boua  vacantia  und  ereptoria.
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Daß  Rechtsirrthum  diese  Strafe  der  versäumten  petitio  nicht  aufhebe, ¬
  ist  noch  besonders  in  dem  Gesetze  hervorgehoben,  l.  11.  C.
qui  petant  tutores  (5,  31).
2)  Wenn  eine  Frau,  welche  Vormünderin  ihrer  Kinder  war.
zu  einer  zweiten  Ehe  schreitet,  ehe  sie  für  Bestellung  eines  andern
Vormunds  Sorge  getragen,  diesem  Rechnung  abgelegt  und  das
Vermögen  herausgegeben  hat,  so  soll  dieselbe  sowohl  der  Intestatals ¬
  der  etwaigen  Pupillar=Succession  zu  Gunsten  der  anderweiten ¬
  nächsten  Erben  verlustig  sein,  1.  6.  C.  ad  SC.  Tertull.
(6,  56).
3)  Wenn  ein  Wahnsinniger  von  seinen  nächsten  Erben,  obwohl ¬
  dieselben  zur  Hilfleistung  aufgefordert  wurden,  vernachläßigt
worden  ist,  so  werden  dieselben  der  Erbfolge  verlustig,  und  der
Verpfleger  des  Wahnsinnigen  tritt  an  ihre  Stelle,  Nov.  115.
c.  3.  §.  12.
4)  Wenn  Intestat=  oder  Testaments=Erben  ihren  Erblasser
aus  der  Gefangenschaft  nicht  auslösen,  und  derselbe  auch  wirklich  in
derselben  stirbt,  so  verlieren  sie  als  Unwürdige  ihr  Successionsrecht, ¬
  und  die  Erbschaft  kommt  an  die  Kirche  des  Wohnorts  des
Verstorbenen,  welche  dann  dieselbe  insbesondre  zur  Auslösung  von
Gefangenen  verwenden  muß.  Damit  aber  den  Erben  dieser  Nachtheil ¬
  treffe,  muß  er  wenigstens  18  Jahre  alt  sein,  und  von  seinem
Erbrechte  Kunde  haben,  Nov.  115.  c.  3.  §.  13,  c.  4.  §.  7.
5)  Geschwister,  welche  dem  Erblasser  nach  dem  Leben  strebten.
eine  Kriminalklage  gegen  ihn  erhoben,  oder  einen  Anschlag  auf
sein  Vermögen  machten,  sollen  zu  Gunsten  andrer  Intestaterben
von  der  Intestatsuccession  ausgeschlossen  sein,  Nov.  22.  c.  47.  pr.
Die  Worte  des  Gesetzes,  in  Verbindung  mit  cap.  46.  eod.
sprechen  freilich  nur  von  folgendem  Falle:  wenn  ein  Kind  mit
Hinterlassung  von  Geschwistern  und  einer  mater  binuba  verstirbt.
so  soll  von  dem  Theile  der  Erbschaft,  welcher  von  dem  vorverstorbenen ¬
  Vater  herstammt,  die  Mutter  nur  einen  Nießbrauch  an
der  betreffenden  Quote  erhalten,  die  ganze  Proprietät  aber  ausschließlich ¬
  an  die  Geschwister  fallen,  es  müßte  denn  sein,  daß  einer
der  drei  vorher  genannten  Gründe  eintrete,  in  welchem  Falle  sie
an  diesem  lucrum  nicht  partizipiren  sollten;  vgl.  auch  Marezoll
in  Gießer  Zeitschrift  IV.  S.  415  fgg.,  Mühlenbruch,  Komm.
XXXVII.  S.  386  fgg.  Man  nimmt  aber  meistens  unbedenklich
an,  daß  dies  auf  jede  Intestaterbfolge  der  Geschwister  angewendet ¬
  werden  müsse,  und  man  darf  auch  kaum  bezweifeln,
daß  diese  Ausdehnung  im  Sinne  und  Geiste  des  Gesetzes  wohl
begründet  ist.
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