Von der boua vacantia und ereptoria.
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Daß Rechtsirrthum diese Strafe der versäumten petitio nicht aufhebe, ¬
ist noch besonders in dem Gesetze hervorgehoben, l. 11. C.
qui petant tutores (5, 31).
2) Wenn eine Frau, welche Vormünderin ihrer Kinder war.
zu einer zweiten Ehe schreitet, ehe sie für Bestellung eines andern
Vormunds Sorge getragen, diesem Rechnung abgelegt und das
Vermögen herausgegeben hat, so soll dieselbe sowohl der Intestatals ¬
der etwaigen Pupillar=Succession zu Gunsten der anderweiten ¬
nächsten Erben verlustig sein, 1. 6. C. ad SC. Tertull.
(6, 56).
3) Wenn ein Wahnsinniger von seinen nächsten Erben, obwohl ¬
dieselben zur Hilfleistung aufgefordert wurden, vernachläßigt
worden ist, so werden dieselben der Erbfolge verlustig, und der
Verpfleger des Wahnsinnigen tritt an ihre Stelle, Nov. 115.
c. 3. §. 12.
4) Wenn Intestat= oder Testaments=Erben ihren Erblasser
aus der Gefangenschaft nicht auslösen, und derselbe auch wirklich in
derselben stirbt, so verlieren sie als Unwürdige ihr Successionsrecht, ¬
und die Erbschaft kommt an die Kirche des Wohnorts des
Verstorbenen, welche dann dieselbe insbesondre zur Auslösung von
Gefangenen verwenden muß. Damit aber den Erben dieser Nachtheil ¬
treffe, muß er wenigstens 18 Jahre alt sein, und von seinem
Erbrechte Kunde haben, Nov. 115. c. 3. §. 13, c. 4. §. 7.
5) Geschwister, welche dem Erblasser nach dem Leben strebten.
eine Kriminalklage gegen ihn erhoben, oder einen Anschlag auf
sein Vermögen machten, sollen zu Gunsten andrer Intestaterben
von der Intestatsuccession ausgeschlossen sein, Nov. 22. c. 47. pr.
Die Worte des Gesetzes, in Verbindung mit cap. 46. eod.
sprechen freilich nur von folgendem Falle: wenn ein Kind mit
Hinterlassung von Geschwistern und einer mater binuba verstirbt.
so soll von dem Theile der Erbschaft, welcher von dem vorverstorbenen ¬
Vater herstammt, die Mutter nur einen Nießbrauch an
der betreffenden Quote erhalten, die ganze Proprietät aber ausschließlich ¬
an die Geschwister fallen, es müßte denn sein, daß einer
der drei vorher genannten Gründe eintrete, in welchem Falle sie
an diesem lucrum nicht partizipiren sollten; vgl. auch Marezoll
in Gießer Zeitschrift IV. S. 415 fgg., Mühlenbruch, Komm.
XXXVII. S. 386 fgg. Man nimmt aber meistens unbedenklich
an, daß dies auf jede Intestaterbfolge der Geschwister angewendet ¬
werden müsse, und man darf auch kaum bezweifeln,
daß diese Ausdehnung im Sinne und Geiste des Gesetzes wohl
begründet ist.
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