Volltext : Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen (Bd. 1, Abt. 1)

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Erstes  Buch.  Kap.  VIII.  Vom  Besitze.
prodiderit  sind  nicht  dagegen,  wenn  man  nur  damit  die  gleichfolgenden ¬
  verbindet:  ut  locus  aperiatur  alii  eandem  possessionem ¬
  detinere,  woraus  hervorgeht,  daß  hier  blos  an  das  dolose,
einseitige  Aufgeben  des  Besitzes  gedacht  ist.  In  der  That  wäre  es
aber  auch  schwer  zu  begreifen,  wie  die  Kompilatoren,  wenn  durch
I.  12,  cit.  das  frühere  Recht  hätte  geändert  werden  sollen,  doch  in
den  Pandekten  ganz  bestimmte  Aussprüche  für  die  entgegengesetzte
Meinung  hätten  aufnehmen  können,  ohne  auch  nur  eine  einzige
Stelle  für  die  durch  sie  gebilligte  Ansicht  zu  rezipiren.  Man  muß
daher  gewiß  mit  Hufeland  Besitz  S.  163  sgg.,  Fritz  Erläutr.
S.  230  fag.  und  vielen  Anderen  annehmen,  daß  durch  l.  12.  cit.
das  frühere  Recht  in  dieser  Beziehung  nicht  geändert  worden  sei,
und  daß  also  noch  immer,  wenn  der  Stellvertreter  wirklich  tradirte,
oder  wenn  ein  Dritter  sich  in  den  verlassenen  Besitz  wirklich  einsetzte,
der  Besitz  für  den  Prinzipal  verloren  sei.  Doch  ist  neuerlich  wieder ¬
  die  entgegengesetzte  Ansicht  von  Löbenstern  in  der  Gießer
Zeitschr.  IX.  S.  388  fgg.  vertheidigt  worden,  aber  freilich  so,  daß
seine  Ausführung  wohl  schwerlich  einen  Proselyten  machen  wird.
§.  210.
IV.  Von  der  juris  quasi  possessio.
—
            
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