Erwerb der Erbschaft.
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dem dreißigsten Tage percipirt werden, darf man nicht dazu
rechnen. Hafteten letztere auch nach dem Tode des Erblassers =
den Creditoren, so wäre dieß in effectu eben so,
als ob der Erblasser über die Nutzungen des Eigen über
seinen Tod hinaus disponiren könnte, als ob ihm überhaupt ¬
das Recht zu partiellen Veräußerungen der Grundstücke =
zustände, was doch keineswegs der Fall ist.
Vergleichen wir diese Grundsätze mit dem oben dargestellten =
Guͤterrecht der Ehegatten, so ergeben sich mit Nothwendigkeit ¬
daraus für die Verpflichtung des Wittwers und
der Wittwe folgende Regeln 1037
Der Wittwer kann, ungeachtet er Mobiliarerbe der
Frau ist, durchaus nicht durch die ohne oder wider seinen
Willen eingegangenen Verbindlichkeiten der Frau obligirt
werden, da ihm, vermöge seiner Vormundschaft, stets das
Jnhibitionsrecht zusteht.
im angef. Ssp. 1, 22: „Wat in enes Weren bestervet,
dat is all Erve, sunder Herwede, Gerade, und Lehngud'
und ebendas. §§. 35. 36. vgl. mit §. 77: „Van Morgengabe,
van Gherade, van Herwede en gilt men nicht. Van
Lifftucht en gilt man nicht." Dasselbe wörtl. im Verm.
Ssp. 1, 16, 6.— Vgl. d. Heidelb. Jahrb. v. 1823. p. 117;
Hasse in d. Zeitschr. f. g. R. W. IV. p. 84. 85. u. p. 76 in der
Note; Albrecht a. a. O. p. 224 Note 594.— Nach d. Magdb,
R. Mitthl. an Görl. v. 1304 §. 123 (bei Gaupp p. 311) und
einem Magdb. Schöffenurth. bei Böhme VI. p. 99 oben
(Culm. R. Ausg. v. 1584. IV. 98) scheinen Gerade u. s. w. in
subsidium den Erbschaftsgläubigern verhaftet gewesen zu sein. Val.
Westphal, T. Privatr. Th. II. Abh. 75. p. 461. §. 6. und Albrecht ¬
a. a. O. p. 190. Note 478 a, p. 204. Note 523.
1037) Vgl. oben p. 276 f. und p. 285. S. bes. Hasse g.
a. O. p. 83 ff.