Metadaten : Sydow, Rudolf von: Darstellung des Erbrechts nach den Grundsätzen des Sachsenspiegels mit Rücksicht auf die verwandten Quellen

Erwerb  der  Erbschaft.
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dem  dreißigsten  Tage  percipirt  werden,  darf  man  nicht  dazu
rechnen.  Hafteten  letztere  auch  nach  dem  Tode  des  Erblassers =
  den  Creditoren,  so  wäre  dieß  in  effectu  eben  so,
als  ob  der  Erblasser  über  die  Nutzungen  des  Eigen  über
seinen  Tod  hinaus  disponiren  könnte,  als  ob  ihm  überhaupt ¬
  das  Recht  zu  partiellen  Veräußerungen  der  Grundstücke =
  zustände,  was  doch  keineswegs  der  Fall  ist.
Vergleichen  wir  diese  Grundsätze  mit  dem  oben  dargestellten =
  Guͤterrecht  der  Ehegatten,  so  ergeben  sich  mit  Nothwendigkeit ¬
  daraus  für  die  Verpflichtung  des  Wittwers  und
der  Wittwe  folgende  Regeln  1037
Der  Wittwer  kann,  ungeachtet  er  Mobiliarerbe  der
Frau  ist,  durchaus  nicht  durch  die  ohne  oder  wider  seinen
Willen  eingegangenen  Verbindlichkeiten  der  Frau  obligirt
werden,  da  ihm,  vermöge  seiner  Vormundschaft,  stets  das
Jnhibitionsrecht  zusteht.
im  angef.  Ssp.  1,  22:  „Wat  in  enes  Weren  bestervet,
dat  is  all  Erve,  sunder  Herwede,  Gerade,  und  Lehngud'
und  ebendas.  §§.  35.  36.  vgl.  mit  §.  77:  „Van  Morgengabe,
van  Gherade,  van  Herwede  en  gilt  men  nicht.  Van
Lifftucht  en  gilt  man  nicht."  Dasselbe  wörtl.  im  Verm.
Ssp.  1,  16,  6.—  Vgl.  d.  Heidelb.  Jahrb.  v.  1823.  p.  117;
Hasse  in  d.  Zeitschr.  f.  g.  R.  W.  IV.  p.  84.  85.  u.  p.  76  in  der
Note;  Albrecht  a.  a.  O.  p.  224  Note  594.—  Nach  d.  Magdb,
R.  Mitthl.  an  Görl.  v.  1304  §.  123  (bei  Gaupp  p.  311)  und
einem  Magdb.  Schöffenurth.  bei  Böhme  VI.  p.  99  oben
(Culm.  R.  Ausg.  v.  1584.  IV.  98)  scheinen  Gerade  u.  s.  w.  in
subsidium  den  Erbschaftsgläubigern  verhaftet  gewesen  zu  sein.  Val.
Westphal,  T.  Privatr.  Th.  II.  Abh.  75.  p.  461.  §.  6.  und  Albrecht ¬
  a.  a.  O.  p.  190.  Note  478  a,  p.  204.  Note  523.
1037)  Vgl.  oben  p.  276  f.  und  p.  285.  S.  bes.  Hasse  g.
a.  O.  p.  83  ff.
            
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