Volltext : ¬Das hamburgische Erbrecht (2)

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1I.  Erbfolgeordnung  der  Blutsfreunde.
Vor  allen  Dingen  werden  wir  uns  erst  darüber  verständigen  müssen, ¬
  was  als  die  eigentliche  Quelle  dieses  Artikels  zu  betrachten  ist;
denn  es  herrscht  darüber  gräde  unter  unseren  Schriftstellern  ein  sonderbarer ¬
  Streit.  Nur  Meyer  S.  51  spricht  sich  bestimmt  dahin  aus,
es  sei  die  hier  regulirte  Erbfolge  „ganz  dem  Römischen  Rechte  entnommen". ¬
  Auch  Klefeker  4,  525  erklärt,  der  Artikel  sei  „aus  der
Römischen  Nov.  118  in  andere  Deutsche  *)  und  auch  in  die  Hamburgischen ¬
  Gesetze  geflossen";  allein  er  beruft  sich  dabei  auf  ein  Rathsurtheil ¬
  vom  28.  April  1762,  welches  sich  auf  die  alten  Statute  von
1270  und  1497  und  auf  die  Regel  „je  näher  der  Sipp,  je  näher
der  Erbe"  gründet.  So  meint  auch  Gries  2,  307,  der  Artikel
stimme  mit  der  im  Stadtrecht  von  1270  III,  12,  4  1292  E,  11,  7
und  1497  J,  14,  9  (vgl.  oben  §.  268)  anfgestellten  Regel:
Onde  so  we  negest  is  geboren,  de  is  negest  erue  vp  to  nemende, ¬

und  mit  den  Bestimmungen  der  Novelle  118  Cap.  3  §.  1  überein.
Die  anderen  Commentatoren  haben  sich  mit  der  Frage  gar  nicht  beschäftigt.
Mir  scheint  hier  vor  allen  Dingen  nichts  verwerflicher,  als  die
Zusammenstellung  des  alten  Ordels  mit  dem  Römischen  Recht.  Beide
müssen  ganz  entschieden  auseinander  gehalten  werden,  und  dazu  sind
wir  durch  die  vorhin  (§.  271  ff.)  gegebene  geschichtliche  Erörterung
vollkommen  berechtigt.  Das  Ordel  in  seinem  Schlußsatze  ist  gar  nicht
hierher  zu  ziehen,  weil  es  grade  dem  Römischen  Repräsentations-Princip ¬
  entgegentreten  sollte,  und  auch  in  seinen  sonstigen  Bestimmungen
nicht,  sofern  darin  der  Althamburgische  Vorzug  der  vollen  vor  der
halben  Geburt  als  Regel  anerkannt  wird  (vgl.  §.  279  ff.).  Bei  richtigem ¬
  Verständniß  von  I11,  12,  4  erscheint  es  dann  um  so  bedeutender, ¬
  daß  unser  Artikel  16  theilweise  auch  in  seinen  Worten,  aber
durchaus  in  seinen  Grundsätzen  aus  der  Nürnberger  Reformation  entlehnt ¬
  ist,  und  diese  nur  das  Römische  Recht  bestätigt.  Dadurch  gewinnen ¬
  wir  auch  hier  für  die  ganze  Exegese  des  Artikels  eine  feste  Basis.
§.  303.
Fortsetzung.
Darüber  sind  selbst  Diejenigen,  welche  diese  feste  Basis  (§.  302  a.  E.)
nicht  haben,  unter  einander  einverstanden,  daß  erst  dann  die  Nähe  des
)  Sollte  Klefeker  gewußt  haben,  daß  die  Nürnberger  Reformation
dem  Artikel  zum  Grunde  liegt?
            
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