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1I. Erbfolgeordnung der Blutsfreunde.
Vor allen Dingen werden wir uns erst darüber verständigen müssen, ¬
was als die eigentliche Quelle dieses Artikels zu betrachten ist;
denn es herrscht darüber gräde unter unseren Schriftstellern ein sonderbarer ¬
Streit. Nur Meyer S. 51 spricht sich bestimmt dahin aus,
es sei die hier regulirte Erbfolge „ganz dem Römischen Rechte entnommen". ¬
Auch Klefeker 4, 525 erklärt, der Artikel sei „aus der
Römischen Nov. 118 in andere Deutsche *) und auch in die Hamburgischen ¬
Gesetze geflossen"; allein er beruft sich dabei auf ein Rathsurtheil ¬
vom 28. April 1762, welches sich auf die alten Statute von
1270 und 1497 und auf die Regel „je näher der Sipp, je näher
der Erbe" gründet. So meint auch Gries 2, 307, der Artikel
stimme mit der im Stadtrecht von 1270 III, 12, 4 1292 E, 11, 7
und 1497 J, 14, 9 (vgl. oben §. 268) anfgestellten Regel:
Onde so we negest is geboren, de is negest erue vp to nemende, ¬
und mit den Bestimmungen der Novelle 118 Cap. 3 §. 1 überein.
Die anderen Commentatoren haben sich mit der Frage gar nicht beschäftigt.
Mir scheint hier vor allen Dingen nichts verwerflicher, als die
Zusammenstellung des alten Ordels mit dem Römischen Recht. Beide
müssen ganz entschieden auseinander gehalten werden, und dazu sind
wir durch die vorhin (§. 271 ff.) gegebene geschichtliche Erörterung
vollkommen berechtigt. Das Ordel in seinem Schlußsatze ist gar nicht
hierher zu ziehen, weil es grade dem Römischen Repräsentations-Princip ¬
entgegentreten sollte, und auch in seinen sonstigen Bestimmungen
nicht, sofern darin der Althamburgische Vorzug der vollen vor der
halben Geburt als Regel anerkannt wird (vgl. §. 279 ff.). Bei richtigem ¬
Verständniß von I11, 12, 4 erscheint es dann um so bedeutender, ¬
daß unser Artikel 16 theilweise auch in seinen Worten, aber
durchaus in seinen Grundsätzen aus der Nürnberger Reformation entlehnt ¬
ist, und diese nur das Römische Recht bestätigt. Dadurch gewinnen ¬
wir auch hier für die ganze Exegese des Artikels eine feste Basis.
§. 303.
Fortsetzung.
Darüber sind selbst Diejenigen, welche diese feste Basis (§. 302 a. E.)
nicht haben, unter einander einverstanden, daß erst dann die Nähe des
) Sollte Klefeker gewußt haben, daß die Nürnberger Reformation
dem Artikel zum Grunde liegt?