Volltext : ¬Das hamburgische Erbrecht (1)

Vorrede.
IV
worden  sind.  Nur  das  darf  als  ein  nunmehr  seit  Hachs
und  Lappenberg  s  kritischen  Forschungen  und  seit  meinen
Vorträgen  über  unsere  Rechtsgeschichte  nicht  mehr  abzuweisendes ¬
  Postulat  aufgestellt  werden,  daß  unser  Althamburgisches ¬
  Recht  an  sich  ein  Originalrecht  gewesen  ist,  und
daß,  wenn  sich  allerdings  einzelne  Sätze  und  Züge  desselben
in  andern  alten  Stadtrechten  finden,  sie  entweder  diese  von
dem  unsrigen,  bewogen  durch  den  Verkehr  mit  unserer  Stadt
und  durch  deren  frühzeitiges  Ansehen,  oder  auch  etwa  aus
dem  Sächsischen  Landrecht  entlehnt,  höchstens  aber  gleichzeitig ¬
  in  sich  aufgenommen  haben.  Namentlich  ist  die  Unabhängigkeit ¬
  unseres  Stadtrechts  von  dem  Einflusse  des  Römischen ¬
  Rechts  bis  zum  Ende  des  funfzehnten  Jahrhunderts,
und  der  Einfluß  des  Lübischen  Rechts  erst  in  dem  Zeitraum
anzunehmen,  welcher  die  beiden  letzten  Jahrhunderte  umfaßt1 ¬

1)  Es  ist  hier  vielleicht  am  Orte,  einmal  hervorzuheben,  daß  unsere  Ordaliensammlung ¬
  von  1270  zu  einer  Zeit  veranstaltet  ist,  welche  zwischen
die  älteste  Aufzeichnung  des  Nibelungenliedes  (um  1210)  und  des  Rosengartens ¬
  zu  Worms  (vor  1295)  fällt,  daß  somit  unser  ältestes  Stadtrecht ¬
  einer  Zeit  angehört,  wo  noch  eine  mächtige  schöpferische  Kraft
unserer  Nation  auch  in  anderen  Gebieten  geistiger  Thätigkeit  hervortrat,
während  die  späteren  Recesse  und  Statute  aus  einer  Zeit  sind,  deren
geistige  Unfähigkeit  sich  auch  in  der  Ungeschicklichkeit  bei  Abfassung
von  Gesetzen  beurkundet.  In  der  letzteren  Zeit  ist  denn  auch  der  Einfluß ¬
  des  Lübischen  Rechts  auf  das  unsrige  erst  bemerkbar,  während  in
der  früheren  kräftigeren  Periode  der  Fall  umgekehrt  war  (s.  §.  87.  187.
189.  227.  230.  281  vgl.  mit  dem  siebenten  Excurs).  Man  darf  freilich
nicht  aus  dieser  Betrachtung  den  Schluß  ziehen,  als  ob  die  Dichtkunst
und  Prosa  des  dreizehnten  Jahrhunderts  ein  Muster  von  Vollkommenheit ¬
  gewesen  wären.  Allein  sie  ragen  im  Vergleich  mit  den  folgenden
Jahrhunderten,  besonders  mit  dem  funfzehnten,  sechszehnten  und  siebzehnten ¬
  weit  hervor.  In  diesem  Sinne  kann  man  Niebuhrs
Aeusserungen  (Röm.  Gesch.  5,  321  Anm.  9.  5,  403  Anm.  2)  beipflichten,
der  den  Schriftstellern  des  Mittelalters  an  sich  betrachtet  den  ihnen
von  Andern  beigelegten  hohen  Werth  nicht  zugestehen  will.
            
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