Vorrede.
IV
worden sind. Nur das darf als ein nunmehr seit Hachs
und Lappenberg s kritischen Forschungen und seit meinen
Vorträgen über unsere Rechtsgeschichte nicht mehr abzuweisendes ¬
Postulat aufgestellt werden, daß unser Althamburgisches ¬
Recht an sich ein Originalrecht gewesen ist, und
daß, wenn sich allerdings einzelne Sätze und Züge desselben
in andern alten Stadtrechten finden, sie entweder diese von
dem unsrigen, bewogen durch den Verkehr mit unserer Stadt
und durch deren frühzeitiges Ansehen, oder auch etwa aus
dem Sächsischen Landrecht entlehnt, höchstens aber gleichzeitig ¬
in sich aufgenommen haben. Namentlich ist die Unabhängigkeit ¬
unseres Stadtrechts von dem Einflusse des Römischen ¬
Rechts bis zum Ende des funfzehnten Jahrhunderts,
und der Einfluß des Lübischen Rechts erst in dem Zeitraum
anzunehmen, welcher die beiden letzten Jahrhunderte umfaßt1 ¬
1) Es ist hier vielleicht am Orte, einmal hervorzuheben, daß unsere Ordaliensammlung ¬
von 1270 zu einer Zeit veranstaltet ist, welche zwischen
die älteste Aufzeichnung des Nibelungenliedes (um 1210) und des Rosengartens ¬
zu Worms (vor 1295) fällt, daß somit unser ältestes Stadtrecht ¬
einer Zeit angehört, wo noch eine mächtige schöpferische Kraft
unserer Nation auch in anderen Gebieten geistiger Thätigkeit hervortrat,
während die späteren Recesse und Statute aus einer Zeit sind, deren
geistige Unfähigkeit sich auch in der Ungeschicklichkeit bei Abfassung
von Gesetzen beurkundet. In der letzteren Zeit ist denn auch der Einfluß ¬
des Lübischen Rechts auf das unsrige erst bemerkbar, während in
der früheren kräftigeren Periode der Fall umgekehrt war (s. §. 87. 187.
189. 227. 230. 281 vgl. mit dem siebenten Excurs). Man darf freilich
nicht aus dieser Betrachtung den Schluß ziehen, als ob die Dichtkunst
und Prosa des dreizehnten Jahrhunderts ein Muster von Vollkommenheit ¬
gewesen wären. Allein sie ragen im Vergleich mit den folgenden
Jahrhunderten, besonders mit dem funfzehnten, sechszehnten und siebzehnten ¬
weit hervor. In diesem Sinne kann man Niebuhrs
Aeusserungen (Röm. Gesch. 5, 321 Anm. 9. 5, 403 Anm. 2) beipflichten,
der den Schriftstellern des Mittelalters an sich betrachtet den ihnen
von Andern beigelegten hohen Werth nicht zugestehen will.