Volltext : ¬Das hamburgische Erbrecht (1)

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1.  In  Hinsicht  auf  die  Verfügungen  unter  Lebenden.
streiten  kann,  daß  die  Familie  bei  der  Verheirathung  ihrer  Angehörigen
concurrirte,  warum  nur  dem  bereits  in  deren  Gewehr  gelangten  Erbgut, ¬
  und  nicht  auch  künftigen  Erbgefällen  dabei  Rechnung  getragen
sein  sollte.  Es  war  doch  die  Familie  ebenso  sehr  dabei  interessirt,  zu
verhindern,  daß  nicht  ihr  Recht  bei  künftigen  Erbschaften  geschmälert
wurde,  als  daß  das  auf  Jemand  bereits  verstorbene  Gut  verloren
ging,  zumal  da  durch  die  Ehe  das  Familienrecht  mehr  in  den  Hintergrund ¬
  gedrängt  wurde  (§.  98).  Zu  einer  solchen  einseitigen  Deutung
gab  das  Ordel  gar  keinen  Anhalt.  Freilich  kommt  zweimal  der  Ausdruck ¬
  vor,  dar  gud  vp  vorstoruen  is,  und  weiterhin  oppe  den  gud
vorstoruen  is.  Allein  daß  dieser  Umstand  kein  entscheidendes  Merkmal
sein  sollte,  beweist  sich  daraus,  daß  er  keineswegs  jedesmal  bei  den
Personen  wiederholt  wird,  welche  ohne  Consens  der  Verwandten  nicht  heirathen ¬
  dürfen.  Vielmehr  kommt  er  einmal  bei  dem  männlichen,  das  andere
Mal  bei  dem  weiblichen  Geschlecht  nicht  vor.  Es  soll  damit  nicht  geläugnet ¬
  werden,  daß  der  Umstand  überall  nicht  bei  diesen  Vorschriften
in  Betracht  gezogen  sei.  Aber  man  darf  ihm  nur  nicht  eine  ausschließliche ¬
  Nothwendigkeit  unterschieben.  Vielmehr  liegt  besonders
darin  die  Einseitigkeit  der  Auslegung  des  alten  Rechts,  daß  man  die
Concurrenz  der  Familie  blos  von  ihrem  Interesse,  und  zwar  von  ihrem
sachlichen  Interesse  abhängig  macht.  Die  sittliche  und  noch  vielmehr
die  christliche  Auffassung  des  Familienrechts  würde  Gries,  wenn  er
sie  nicht  verschmäht,  und  sich  nicht  auf  den  beschränkteren  juristischen
Standpunkt  gestellt  hätte,  darauf  geführt  haben,  das  Familienrecht
hier  von  der  Seite  aufzufassen,  danach  die  Familie  bei  einer  Ehe  ebenso
sehr  das  Beste  der  Familie,  ebenso  sehr  das  Glück  der  Heirathenden,
als  ein  persönliches  pecuniäres  Interesse  zu  erwägen  hat.
§.  86.
Fortsetzung.
Gries  will  seinen  einseitigen  Gesichtspunkt  auch  damit  noch  besonders ¬
  vertheidigen,  daß  er  meint,  die  fehlende  Einwilligung  der  Familie ¬
  habe  nur  pecuniäre  Nachtheile,  Verlust  der  Erbgüter  für  die
Heirathenden,  Geldstrafe  für  den  Wittwer  oder  die  Wittwe,  welche
die  Anverwandten  nicht  zu  Rathe  gezogen  hatte,  herbeigeführt.  Auf
die  Rechtsbeständigkeit  der  Ehe  selbst  habe  diese  Vernachlässigung  der
Familie  nach  katholischen  Grundsätzen  keinen  Einfluß  gehabt.
            
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