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1. In Hinsicht auf die Verfügungen unter Lebenden.
streiten kann, daß die Familie bei der Verheirathung ihrer Angehörigen
concurrirte, warum nur dem bereits in deren Gewehr gelangten Erbgut, ¬
und nicht auch künftigen Erbgefällen dabei Rechnung getragen
sein sollte. Es war doch die Familie ebenso sehr dabei interessirt, zu
verhindern, daß nicht ihr Recht bei künftigen Erbschaften geschmälert
wurde, als daß das auf Jemand bereits verstorbene Gut verloren
ging, zumal da durch die Ehe das Familienrecht mehr in den Hintergrund ¬
gedrängt wurde (§. 98). Zu einer solchen einseitigen Deutung
gab das Ordel gar keinen Anhalt. Freilich kommt zweimal der Ausdruck ¬
vor, dar gud vp vorstoruen is, und weiterhin oppe den gud
vorstoruen is. Allein daß dieser Umstand kein entscheidendes Merkmal
sein sollte, beweist sich daraus, daß er keineswegs jedesmal bei den
Personen wiederholt wird, welche ohne Consens der Verwandten nicht heirathen ¬
dürfen. Vielmehr kommt er einmal bei dem männlichen, das andere
Mal bei dem weiblichen Geschlecht nicht vor. Es soll damit nicht geläugnet ¬
werden, daß der Umstand überall nicht bei diesen Vorschriften
in Betracht gezogen sei. Aber man darf ihm nur nicht eine ausschließliche ¬
Nothwendigkeit unterschieben. Vielmehr liegt besonders
darin die Einseitigkeit der Auslegung des alten Rechts, daß man die
Concurrenz der Familie blos von ihrem Interesse, und zwar von ihrem
sachlichen Interesse abhängig macht. Die sittliche und noch vielmehr
die christliche Auffassung des Familienrechts würde Gries, wenn er
sie nicht verschmäht, und sich nicht auf den beschränkteren juristischen
Standpunkt gestellt hätte, darauf geführt haben, das Familienrecht
hier von der Seite aufzufassen, danach die Familie bei einer Ehe ebenso
sehr das Beste der Familie, ebenso sehr das Glück der Heirathenden,
als ein persönliches pecuniäres Interesse zu erwägen hat.
§. 86.
Fortsetzung.
Gries will seinen einseitigen Gesichtspunkt auch damit noch besonders ¬
vertheidigen, daß er meint, die fehlende Einwilligung der Familie ¬
habe nur pecuniäre Nachtheile, Verlust der Erbgüter für die
Heirathenden, Geldstrafe für den Wittwer oder die Wittwe, welche
die Anverwandten nicht zu Rathe gezogen hatte, herbeigeführt. Auf
die Rechtsbeständigkeit der Ehe selbst habe diese Vernachlässigung der
Familie nach katholischen Grundsätzen keinen Einfluß gehabt.