Volltext : Voigt, Johann Friedrich: ¬Das deutsche Seeversicherungs-Recht

Vierter  Abschnitt.
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zu  Grunde  zu  legen;  in  neuerer  Zeit  fehlt  es  an  solchen  Uesancen, ¬
  und  in  den  vorkommenden  Fällen  hält  man  sich  an  das
Ergebniß  der  Erfahrungen,  welche  bezüglich  des  Auskommens
der  betreffenden  Artikel  bei  Gelegenheit  früherer  Verschiffungen
gemacht  worden  sind.
In  der  Zeit,  in  welcher  der  „Allgemeine  Plan"  festgestellt ¬
  wurde  (1847),  bestand  in  den  vom  Handel  berührten  Ländern ¬
  eine  weit  reichende,  für  den  Verkehr  sehr  lästige  Verschiedenheit ¬
  der  Maße  und  Gewichte.  Dies  wurde  die  Veranlassung ¬
  dazu,  in  das  damals  festzustellende  neue  Regulativ  eine
Reductionstabelle  aufzunehmen,  welche  das  Verhältniß  mehrerer
ausländischer  Maße  und  Gewichte  zu  den  einheimischen  angab.
Der  §  101  des  „Allg.  Plans"  enthält  dies  sogenannte  „Rendiment". ¬
  In  den  folgenden  Jahrzehnten  hat  nach  und  nach
die  Verschiedenheit  der  Maße  und  Gewichte  abgenommen,  und
Ungewißheiten,  welche  früher  über  die  an  manchen  Plätzen
geltenden  Normen  oder  Uebungen  bestanden,  sind  großentheils
geschwunden.  Dies  war  bestimmend  dafür,  die  „Rendiments"
nicht  in  die  „Seeversicherungs-Bedingungen"  aufzunehmen.
§  100.
HGB.  Art.  852.
Ist  vereinbart,  dass  der  Versicherer  die  Kriegsgefahr ¬
  nicht  übernehme,  auch  die  Versicherung  rücksichtlich ¬
  der  übrigen  Gefahren  nur  bis  zum  Eintritt  einer
Kriegsbelästigung  dauern  solle,  (welche  Vereinbarung
namentlich  angenommen  wird,  wenn  der  Vertrag  mit
der  Klausel:  „frei  von  Kriegsmolest“  abgeschlossen  ist),
so  endet  die  Gefahr  für  den  Versicherer  mit  dem  Zeitpunkt, ¬
  in  welchem  die  Kriegsgefahr  auf  die  Reise  Einfluss ¬
  zu  üben  beginnt,  insbesondere  also,  wenn  der  Antritt ¬
  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  durch  Kriegsschiffe,
Kaper  oder  Blokade  behindert  oder  zur  Vermeidung
der  Kriegsgefahr  aufgeschoben  wird,  wenn  das  Schiff
aus  einem  solchen  Grunde  von  seinem  Wege  abweicht,
            
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