Vierter Abschnitt.
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zu Grunde zu legen; in neuerer Zeit fehlt es an solchen Uesancen, ¬
und in den vorkommenden Fällen hält man sich an das
Ergebniß der Erfahrungen, welche bezüglich des Auskommens
der betreffenden Artikel bei Gelegenheit früherer Verschiffungen
gemacht worden sind.
In der Zeit, in welcher der „Allgemeine Plan" festgestellt ¬
wurde (1847), bestand in den vom Handel berührten Ländern ¬
eine weit reichende, für den Verkehr sehr lästige Verschiedenheit ¬
der Maße und Gewichte. Dies wurde die Veranlassung ¬
dazu, in das damals festzustellende neue Regulativ eine
Reductionstabelle aufzunehmen, welche das Verhältniß mehrerer
ausländischer Maße und Gewichte zu den einheimischen angab.
Der § 101 des „Allg. Plans" enthält dies sogenannte „Rendiment". ¬
In den folgenden Jahrzehnten hat nach und nach
die Verschiedenheit der Maße und Gewichte abgenommen, und
Ungewißheiten, welche früher über die an manchen Plätzen
geltenden Normen oder Uebungen bestanden, sind großentheils
geschwunden. Dies war bestimmend dafür, die „Rendiments"
nicht in die „Seeversicherungs-Bedingungen" aufzunehmen.
§ 100.
HGB. Art. 852.
Ist vereinbart, dass der Versicherer die Kriegsgefahr ¬
nicht übernehme, auch die Versicherung rücksichtlich ¬
der übrigen Gefahren nur bis zum Eintritt einer
Kriegsbelästigung dauern solle, (welche Vereinbarung
namentlich angenommen wird, wenn der Vertrag mit
der Klausel: „frei von Kriegsmolest“ abgeschlossen ist),
so endet die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, ¬
in welchem die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluss ¬
zu üben beginnt, insbesondere also, wenn der Antritt ¬
oder die Fortsetzung der Reise durch Kriegsschiffe,
Kaper oder Blokade behindert oder zur Vermeidung
der Kriegsgefahr aufgeschoben wird, wenn das Schiff
aus einem solchen Grunde von seinem Wege abweicht,