Briefsinhaber §. 4.
239
der Wechsel bleiben soll, was er ist, sie unthunlich macht,
und dabei das Laufen desselben durch sehr viele Hände er
leichtert, durch welche bis auf den Vindicanten zurückzugehn
oft fast' unmöglich seyn würde.
Eine andre Frage ist: ob der Aussteller mit dem Beweise, ¬
dass der Inhaber oder einer seiner Vorgänger den
Wechsel unrechtmässig an sich gebracht, in der Wiederklage
zu hören sey? — Sie ist wohl nur dann zu bejahen, wenn
der Aussteller excipirt, dass derselbe ihm selbst wider seinen ¬
Willen aus den Händen gespielt worden, und er keine
Valuta dafür erhalten; denn bei den spâtern Vorfallen mit
demselben hat er kein-Interesse, da er vom etwanigen rechtmässigen -
Eigenthümer nicht genöthigt werden kann, noch einmal ¬
zu zahlen, vielmehr durch die Zahlung an den Briefsinhaber
befreit ist.
Pardessus (No. 441.) hält bei den billets au porteur,
wenn sie auch mit Indossament versehen sind, im Nichtzah
lungsfall die Protesterhebung für überflüssig; wahrscheinlich
weil der Art. 187. des Code de Comm. die Vorschriften wegen ¬
derselben ausdrücklich nur auf die billets à ordre ausdehnt. -
Gleichwohl lässt sich ein anderer Weg, die Nichtzahlung ¬
zu beweisen, und ein Regressrecht zu begründen, nicht
denken, und Pardessus selbst führt ein seiner Meinung
entgegengesetztes arrêt an. Ganz richtig ist aber, was er
weiter sagt, dass der Inhaber eines solchen billet nicht an
die für die billets à ordre nach dem Beispiel der Tratten geordneten -
Notificationen und Klagefristen gegen dén Indossanten -
gebunden sey. Denn diese fliessen nicht aus der Natur
der Sache und können also nicht auf einen andern Gegenstand, ¬
als den im singulären Gesetz ausdrücklich benannten,
angewandt werden.
7
Clauset: „an getreue Briefsinhaber.
§. 4.
Von der Stellung eines Wechsels an jeden Briefsinhaber
(au porteur) ist die Clausel, die manchmal Documenten beigefügt -
zu werden pflegt: „an N. oder an jeden getreuen
Briefsinhaber“ wohl zu unterscheiden und ein ganz überflüssiger ¬
Zusatz, der nichts sagt, als dass, wie sich von selbst
versteht, jeder künftige Producent des Documents den redlichen -
Erwerb seines Besitzes zu erweisen habe, und mit¬