Volltext : Alphabetische Encyclopädie der Wechselrechte und Wechselgesetze (1)

Briefsinhaber  §.  4.
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der  Wechsel  bleiben  soll,  was  er  ist,  sie  unthunlich  macht,
und  dabei  das  Laufen  desselben  durch  sehr  viele  Hände  er
leichtert,  durch  welche  bis  auf  den  Vindicanten  zurückzugehn
oft  fast'  unmöglich  seyn  würde.
Eine  andre  Frage  ist:  ob  der  Aussteller  mit  dem  Beweise, ¬
  dass  der  Inhaber  oder  einer  seiner  Vorgänger  den
Wechsel  unrechtmässig  an  sich  gebracht,  in  der  Wiederklage
zu  hören  sey?  —  Sie  ist  wohl  nur  dann  zu  bejahen,  wenn
der  Aussteller  excipirt,  dass  derselbe  ihm  selbst  wider  seinen ¬
  Willen  aus  den  Händen  gespielt  worden,  und  er  keine
Valuta  dafür  erhalten;  denn  bei  den  spâtern  Vorfallen  mit
demselben  hat  er  kein-Interesse,  da  er  vom  etwanigen  rechtmässigen -
  Eigenthümer  nicht  genöthigt  werden  kann,  noch  einmal ¬
  zu  zahlen,  vielmehr  durch  die  Zahlung  an  den  Briefsinhaber
  befreit  ist.
Pardessus  (No.  441.)  hält  bei  den  billets  au  porteur,
wenn  sie  auch  mit  Indossament  versehen  sind,  im  Nichtzah
lungsfall  die  Protesterhebung  für  überflüssig;  wahrscheinlich
weil  der  Art.  187.  des  Code  de  Comm.  die  Vorschriften  wegen ¬
  derselben  ausdrücklich  nur  auf  die  billets  à  ordre  ausdehnt. -
  Gleichwohl  lässt  sich  ein  anderer  Weg,  die  Nichtzahlung ¬
  zu  beweisen,  und  ein  Regressrecht  zu  begründen,  nicht
denken,  und  Pardessus  selbst  führt  ein  seiner  Meinung
entgegengesetztes  arrêt  an.  Ganz  richtig  ist  aber,  was  er
weiter  sagt,  dass  der  Inhaber  eines  solchen  billet  nicht  an
die  für  die  billets  à  ordre  nach  dem  Beispiel  der  Tratten  geordneten -
  Notificationen  und  Klagefristen  gegen  dén  Indossanten -
  gebunden  sey.  Denn  diese  fliessen  nicht  aus  der  Natur
der  Sache  und  können  also  nicht  auf  einen  andern  Gegenstand, ¬
  als  den  im  singulären  Gesetz  ausdrücklich  benannten,
angewandt  werden.
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Clauset:  „an  getreue  Briefsinhaber.
§.  4.
Von  der  Stellung  eines  Wechsels  an  jeden  Briefsinhaber
(au  porteur)  ist  die  Clausel,  die  manchmal  Documenten  beigefügt -
  zu  werden  pflegt:  „an  N.  oder  an  jeden  getreuen
Briefsinhaber“  wohl  zu  unterscheiden  und  ein  ganz  überflüssiger ¬
  Zusatz,  der  nichts  sagt,  als  dass,  wie  sich  von  selbst
versteht,  jeder  künftige  Producent  des  Documents  den  redlichen -
  Erwerb  seines  Besitzes  zu  erweisen  habe,  und  mit¬
            
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