Volltext : Schroeder, Franz: ¬Das Commodum bei der Erbschaftsklage

Einleitung.
cesses  bezeichnen*);  aber  diese  vereinigen  sich  mit  den  zuvor  erwähnten ¬
  auf's  Beste.  Grade  bei  der  von  mir  behaupteten  allgemeinen, ¬
  der  außerordentlichen  Veränderlichkeit  eines  Vermögensganzen ¬
  entsprechenden  Fassung  mußten  es  Gesetzgeber  wie  Rechtswissenschaft ¬
  als  ihre  Aufgabe  betrachten,  zur  Belehrung  der  Geschwornen ¬
  wie  Parteien  zu  erörtern,  in  welchem  Umfange  es  im
einzelnen  Falle  zur  Herausgabe  bestimmter  Vermögensstücke  (des
vom  Beklagten  Besessenen,  des  zur  Zeit  des  Urtheils  bei  ihm  Vorhandenen, ¬
  des  während  seines  Besitzes  Hinzugetretenen  u.  s.  w.
zu  kommen  habe.  Auf  diese  Weise  finden  auch  die  von  Arndts
angerufenen  Stellen,  von  denen  ich  die  l.  10  §.  1  D.  h.  t.  ihrer
Fassung  wegen  in  Anm.  8  mit  aufgeführt  habe,  ihre  Erledigung.
Dabei  ist  nur  nicht  zu  vergessen,  daß  das  vom  Richter  im  einzelnen
Processe  zu  ertheilende  arbitrium  nicht  die  farblose  Gestalt  erhielt,
welche  die  Formel  aufwies,  vielmehr  den  Umfang  und  die  Modalitäten ¬
  der  dem  Verklagten  anzusinnenden  Leistungen  genau  umschrieb ¬

9).  Dies  macht  es  begreiflich,  daß  Gajus  den  Erfolg  der
Klage  des  Erben  so  bezeichnet:
—
hoc  solum  ei  officio  judicis  restituitur  quod  adversarius ¬
  possidet
daß  derselbe  Jurist  von  einer  Absolution  des  Beklagten  in  Ansehung ¬
  solcher  einzelner  Sachen  spricht,  deren  Besitz  dieser  im  Laufe
des  Processes  schuldlos  verloren  hat  10
Mit  einigen  Worten  berühre  ich  die  Gründe,  welche  die  Ansichten ¬
  von  Rudorff  und  Huschke  zu  begünstigen  scheinen.
a.  Rudorff  bezieht  sich  zunächst  auf  das  „non  restituetur
(N.  R.)  in  der  Einsiedler  Handschrift  des  Probus  *).  Diese  Sigle
3)  Vergl.  namentlich  l.  10  §.  1.  l.  34  §.  1  verb.  mit  l.  36  §.  1  D.  h.  t.;
l.  25  §.  15.  l.  41  pr.  D.  eod.;  l.  40  §.  1.  l.  56  D.  l.  2  C.  eod.;  l.  27  pr.
l.  32.  l.  52  D.  eod.;  l.  20  §.  ö.  17.  18.  21.  l.  22.  23  pr.  D.  eod.;  l.  31  §.  5
D.  eod.;  1.  40  §.  2  vergl.  mit  l.  24.  l.  55  D.  eod.
9  §.  31  J.  de  act.  4.  6.  §.  2  J.  de  off.  jud.  4.  17.  l.  16  §.  4  D.  de
pign.  20.  1.  l.  17  §.  1.  l.  20.  21.  57.  58.  D.  de  R.  V.  6.  1.  l.  57  D.  de  H.
P.  5.  3.  l.  9  §.  1  D.  de  surt.  47.  2.  Weiteres  bei  Keller  a.  a.  O.  §.  67
bei  Anm.  792.
10)  1.  10  §.  1  D.  h.  t.:  l.  41  D.  eod.  Vergl.  dazu  l.  40  pr.  D.  eod.
11)  Vergl.  Th.  Mommsen,  notar.  laterculi,  in  H.  Keil,  grammatici
latini  vol.  IV.  S.  324.  (lit.  N.  no.  35.)
            
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