Einleitung.
cesses bezeichnen*); aber diese vereinigen sich mit den zuvor erwähnten ¬
auf's Beste. Grade bei der von mir behaupteten allgemeinen, ¬
der außerordentlichen Veränderlichkeit eines Vermögensganzen ¬
entsprechenden Fassung mußten es Gesetzgeber wie Rechtswissenschaft ¬
als ihre Aufgabe betrachten, zur Belehrung der Geschwornen ¬
wie Parteien zu erörtern, in welchem Umfange es im
einzelnen Falle zur Herausgabe bestimmter Vermögensstücke (des
vom Beklagten Besessenen, des zur Zeit des Urtheils bei ihm Vorhandenen, ¬
des während seines Besitzes Hinzugetretenen u. s. w.
zu kommen habe. Auf diese Weise finden auch die von Arndts
angerufenen Stellen, von denen ich die l. 10 §. 1 D. h. t. ihrer
Fassung wegen in Anm. 8 mit aufgeführt habe, ihre Erledigung.
Dabei ist nur nicht zu vergessen, daß das vom Richter im einzelnen
Processe zu ertheilende arbitrium nicht die farblose Gestalt erhielt,
welche die Formel aufwies, vielmehr den Umfang und die Modalitäten ¬
der dem Verklagten anzusinnenden Leistungen genau umschrieb ¬
9). Dies macht es begreiflich, daß Gajus den Erfolg der
Klage des Erben so bezeichnet:
—
hoc solum ei officio judicis restituitur quod adversarius ¬
possidet
daß derselbe Jurist von einer Absolution des Beklagten in Ansehung ¬
solcher einzelner Sachen spricht, deren Besitz dieser im Laufe
des Processes schuldlos verloren hat 10
Mit einigen Worten berühre ich die Gründe, welche die Ansichten ¬
von Rudorff und Huschke zu begünstigen scheinen.
a. Rudorff bezieht sich zunächst auf das „non restituetur
(N. R.) in der Einsiedler Handschrift des Probus *). Diese Sigle
3) Vergl. namentlich l. 10 §. 1. l. 34 §. 1 verb. mit l. 36 §. 1 D. h. t.;
l. 25 §. 15. l. 41 pr. D. eod.; l. 40 §. 1. l. 56 D. l. 2 C. eod.; l. 27 pr.
l. 32. l. 52 D. eod.; l. 20 §. ö. 17. 18. 21. l. 22. 23 pr. D. eod.; l. 31 §. 5
D. eod.; 1. 40 §. 2 vergl. mit l. 24. l. 55 D. eod.
9 §. 31 J. de act. 4. 6. §. 2 J. de off. jud. 4. 17. l. 16 §. 4 D. de
pign. 20. 1. l. 17 §. 1. l. 20. 21. 57. 58. D. de R. V. 6. 1. l. 57 D. de H.
P. 5. 3. l. 9 §. 1 D. de surt. 47. 2. Weiteres bei Keller a. a. O. §. 67
bei Anm. 792.
10) 1. 10 §. 1 D. h. t.: l. 41 D. eod. Vergl. dazu l. 40 pr. D. eod.
11) Vergl. Th. Mommsen, notar. laterculi, in H. Keil, grammatici
latini vol. IV. S. 324. (lit. N. no. 35.)