42
Theodor Knapp,
Bauern. Zunächst nur mit ihrem Willen gegen den ortsüblichen
Lohn. Aber aus der Gewohnheit wurde auch in diesem Stück
mit der Zeit ein Zwang: es entwickelte sich der Gesinde-
zwangsdienst. Auch in diesem Punkte finden wir mancherlei
Verschiedenheiten und Abstufungen. Es kommt vor, dass der
Sohn oder die Tochter des Bauern nur dann auf dem Herren-
hofe dienen muss, wenn sie überhaupt in fremde Dienste treten,
so dass die Herrschaft nur ein Vorzugsrecht hat; so in Branden-
burg am Anfang des 16. Jahrhunderts. Später aber fällt diese
Beschränkung weg, und der Anspruch gilt auch hier, wie
anderswo schon früher, ganz allgemein. Bald erstreckt sich
die Verpflichtung auf eine bestimmte Zahl von Jahren, bald
dauert sie bis zur Verheirathung oder zur Uebemahme eines
Hofes. Das Verbot des Abzugs, das anfangs nur für den In-
haber des Bauernhofes galt, wird auch auf seine Kinder aus-
gedehnt. Sie gelten für geborene Unterthanen des Grund-
herrn. Dieser kann den erwachsenen Bauernsohn zur Heber-
nahme eines Hofes zwingen. Ohne die Erlaubniss des Herrn
darf der Bauer seinen Sohn kein Handwerk lernen lassen.
Auch zur Heirath ist die Einwilligung des Herrn erforderlich.
So sehen wir um den Anfang des 18. Jahrhunderts die
grosse Mehrheit des ostdeutschen Bauernstandes — nicht die
Gesammtheit; ausnahmsweise finden wir freie Bauern, hier in
kleinerer, dort in grösserer Zahl jederzeit auch in den Ländern
des deutschen Ostens; aber die grosse Mehrheit sehen wir
unter einem Joch der Knechtschaft, von dem sich ihre Vor-
fahren, die Ansiedler des 13. Jahrhunderts, nichts hatten
träumen und das sie sich auch nie hätten gefallen lassen.
Man schreibt gewöhnlich einen wesentlichen Antheil an dieser
Entwicklung der Einführung des römischen Rechtes zu;
di» römisch gebildeten Richter hätten ohne Kenntniss des
Landesbrauchs Bestimmungen des römischen Rechtes über das
Enteignungsrecht, über Pachtverhältnisse u. dgl. zum Schaden
der Bauern auf die heimischen Verhältnisse angewandt. Es
ist aber neuerdings nachgewiesen worden, dass das für Branden-
burg wenigstens nicht zutrifft, dass hier im Gegentheil während
des 16. Jahrhunderts das Kammergericht auf Grund des
römischen Rechtes zu Gunsten der Bauern den Ansprüchen
der Kitter entgegentrat. Anderswo aber ist ein verderblicher