Volltext : ¬Das römische Dotalrecht (2)

III.  Abschn.  Restitution  der  dos.
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„mnetur,  in  quantum  facere  potest:  quia
„hoc  aequissimum  est,  et  reverentiae  debitum  ma„ritali, ¬
  si  non  dolo  malo  versatus  est:  cautione
„videlicet  ab  eo  exponenda,  quod,  si  ad  meliorem
„fortunam  pervenerit,  etiam  quod  minus  persolvit,
„hoc  restituere  procuret.
Nach  dieser  Verfügung  Justinian's  blieb  auch  in
jenem  Punkte  das  frühere  Recht,  wie  es  sich  bei  der  actio
rei  uxoriae  ausgebildet  hatte,  für  die  neueste  Zeit  in  voller ¬
  Wirksamkeit;  und  weder  der  Mann  selbst,  noch  der
socer,  noch  die  Kinder  der  Frau,  wenn  sie  als  die  Erben
des  Mannes  zur  Restitution  der  dos  gehalten  wurden
waren  bei  dieser  neuen  actio  ex  slipulatu  außer  Stande,
vielmehr  völlig  befugt,  auf  jene  Rechtswohlthat  Anspruch
zu  machen.  Dieses  neue  dotis  judicium  war  zudem  in
eine  actio  bonae  sidei  von  Justinian  umgeschaffen,  um
so  viel  mehr  konnte  denn  auch  hier  das  Recht  der  actio
rei  uxoriae  zur  Anwendung  kommen.  Deshalb  mußte
dann  der  Richter  nicht  etwa  erst  in  Folge  einer  exceptio
sondern  ohnehin  schon  so  urtheilen,  wie  es  den  allgemeinen ¬
  Regeln  des  Rechts  angemessen  war,  ohne  noch  durch
die  strenge  Interpretation  der  verborum  obligatio  gehalten ¬
  zu  werden.  Darin  allein  aber  besteht  die  bona  sides,
die  aequitas,  das  ofsicium  judicis  bei  bonae  fidei  Geschäften ¬
  im  Gegensatz  des  strictum  jus  der  Stipulation.  30
sondere  Nebenverträge  dagegen
vorzüglichsten  Unterscheidungssicherte. ¬
  Sollte  daher  jenes  bemerkmale ¬
  zu  characterisiren.  Was
nesicium  einmal  gegen  die  sonich ¬
  an  jenem  Orte  glaube  bewiesen ¬
  zu  haben  allein,  wird  uns
stige  Regel  angewandt  werden,
auch  in  der  Lehre  der  dos  als  das
konnte  es  nur  dadurch  geschehen,
entscheidende  Princip  leiten  müsdaß -
  man  gleich  anfangs,  bei  dem
sen,  um  hier  die  Unterschiede  der
Versprechen  der  Rückgabe  selbst,
actio  rei  uxoriae  und  der  älteren
auch  hierauf  Bedacht  nahm.
actio  ex  slipulalu  mit  BestimmtDer ¬
  Inhalt  der  Stipulation  oder
heit  erklären  zu  können.  Für
eines  pactum  adjectum  entschied
hier  lediglich.
die  Richtigkeit  der  dort  aufgestell30) ¬
  In  meiner  Schrift  de
ten  Behauptungen  wird  noch
judicibus  apud  Romanos  Lib.  II.
weiter  unten  das  Detail  des  Römischen ¬
  Dotal-Rechts  selbst  den
habe  ich  es  versucht,  das  Wesen
des  strictum  jus  im  Gegensatz  der
sichersten  Beweis  liefern.
bonae  sidei  Contracte  durch  die
            
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