Volltext : Fundamental-Lehren des preußischen Privatrechts, einschließlich der Abfassungsgeschichte des Allgemeinen Landrechts und der Lehre von dem Besitz und der Verjährung (2)

„Nach  der  gewöhnlichen  Meinung,  die  auch  hier  (bei  Bornemann)  gebilligt ¬
  zu  seyn  scheint,  ist  die  Sache  im  engeren  Sinne  des  Preuß.  Rechts
die  körperliche  des  gemeinen  Rechts.  Dies  dünkt  uns  unmöglich.  Wenn
nach  l.  2.  §.  3.  Sache  im  engeren  Sinne  ,  dasjenige  ist,  was  eine  Selbstständigkeit =
  hat,  vermöge  deren  es  Gegenstand  einer  dauernden  Befugniß  sein
kann",  so  ist  es  klar,  daß  nicht  nur  körperliche  Sachen,  sondern  auch  eine
Jggdgerechtigkeit,  Gerichtsbarkeit,  Bannrecht  u.  s.  w.,  überhaupt  biejenigen
Befugnisse,  welche  wir  durch  die  Benennung  „Gerechtigkeiten,  Gerechtsame
auszuzeichnen  pflegen,  hierher  gehören  können.  Da  nun  aber  das  Landrecht
auch  körperliche  Sachen  kennt,  und  auch  diese  zuweilen  mit  Sache  schlechthin
bezeichnet  (I.  2.  §.  6.  I.  7.  §.  3.  4.  u.  sonst);  so  ergiebt  sich  neben  jenem  engeren ¬
  noch  ein  engster,  überhaupt  ein  dreifacher  Begriff  der  Sache  im  preußischen
Recht.  Hieraus  folgt  ferner:  wenn  das  Landrecht  Sachen  und  Rechte
scheidet;  so  kann  dies  theils  in  dem  Sinne  geschehen,  daß  die  ersteren  nur
körperliche  Sachen,  die  andern  also  auch  die  Gerechtsame,  bezeichnen,  wie  in
der  Lehre  vom  Besitz;  theils  aber  auch  so,  daß  „Sache"  die  korperliche  Sache
und  die  Gerechtigkeit  in  sich  schließt,  wie  wenn  die  Cession  und  der  Kauf
danach  unterschieden  werden,  je  nachdem  das  Object  ein  Recht  oder  eine  Sache
ist.  Denn  man  cedirt  ja  nicht  z.  B.  eine  Erbpachtgerechtigkeit,  sondern  verkauft
sie  (J.  21.  §.  205.)"—
S.  189.  zu  Not.  7.  der  Aufsatz  von  Bielitz  in  der  jur.  Zeitung  von
1834  S.  994  u.  995.
S.  223.  Ueber  den  Einfluß  der  unerlaubten  Bedingung  bei  Erbverträgen =
  vergl.  jetzt  vorläufig  Crelinger's  System  des  Preuß.  Erbrechts  S.
185  u.  186.
            
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