„Nach der gewöhnlichen Meinung, die auch hier (bei Bornemann) gebilligt ¬
zu seyn scheint, ist die Sache im engeren Sinne des Preuß. Rechts
die körperliche des gemeinen Rechts. Dies dünkt uns unmöglich. Wenn
nach l. 2. §. 3. Sache im engeren Sinne , dasjenige ist, was eine Selbstständigkeit =
hat, vermöge deren es Gegenstand einer dauernden Befugniß sein
kann", so ist es klar, daß nicht nur körperliche Sachen, sondern auch eine
Jggdgerechtigkeit, Gerichtsbarkeit, Bannrecht u. s. w., überhaupt biejenigen
Befugnisse, welche wir durch die Benennung „Gerechtigkeiten, Gerechtsame
auszuzeichnen pflegen, hierher gehören können. Da nun aber das Landrecht
auch körperliche Sachen kennt, und auch diese zuweilen mit Sache schlechthin
bezeichnet (I. 2. §. 6. I. 7. §. 3. 4. u. sonst); so ergiebt sich neben jenem engeren ¬
noch ein engster, überhaupt ein dreifacher Begriff der Sache im preußischen
Recht. Hieraus folgt ferner: wenn das Landrecht Sachen und Rechte
scheidet; so kann dies theils in dem Sinne geschehen, daß die ersteren nur
körperliche Sachen, die andern also auch die Gerechtsame, bezeichnen, wie in
der Lehre vom Besitz; theils aber auch so, daß „Sache" die korperliche Sache
und die Gerechtigkeit in sich schließt, wie wenn die Cession und der Kauf
danach unterschieden werden, je nachdem das Object ein Recht oder eine Sache
ist. Denn man cedirt ja nicht z. B. eine Erbpachtgerechtigkeit, sondern verkauft
sie (J. 21. §. 205.)"—
S. 189. zu Not. 7. der Aufsatz von Bielitz in der jur. Zeitung von
1834 S. 994 u. 995.
S. 223. Ueber den Einfluß der unerlaubten Bedingung bei Erbverträgen =
vergl. jetzt vorläufig Crelinger's System des Preuß. Erbrechts S.
185 u. 186.