Volltext : System des Pandekten-Rechts (1)

2.  Abschn.  Vormundschaft.  3.  Abth.  Beendigung.
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der,  welcher  wegen  geringer  Versehen,  oder  einer.
überhaupt  in  seiner  Natur  liegenden  Stumpfheit  entfernt
ward  4).  Wegen  grober  Vergehen  finden  auch  noch
aufserordentliche  Strafen  Statt  r).
§.  548.
und  venia
Die  Curatel  der  Minderjährigen  erlischt
aetatis.
noch  insbesondere  durch  die  Volljährigkeltserklärung -
  (venia  aetatis),  welche  aber  nur  der
Regent  ertheilen  kann.  Das  Wesentliche  der  Geselze
geht  hier  dahin,  dass  das  Rescript  des  Regenten  dann
diese  Wirkung  hat,  wenn  der  Minderjährige,  je  nachdem ¬
  er  männlichen  oder  weiblichen  Geschlechts  ist,  20
oder  18  Jahre  vollendet  hat,  und  vor  der  Obrigkeit  seinen ¬
  guten  Lebenswandel  darthut  s).  Die  Wirkung  besteht ¬
  darin,  das  der  Minderjährige  nun  wie  ein  Volljähriger ¬
  unumstöfslich  verpflichtet  wird  t).  Blos  seine
Immobilien  darf  er  nicht  ohne  Decret  veräulsern  u
auch  muls  er  volljährig  seyn,  wo  diels  namentich,  wie
bey  dem  Recht,  Vormund  zu  werden,  zur  Bedingung
gemacht  ist  x).  Eine  besondere  Art  der  venia  aetatis
ist  es,  wenn  Jemand  unter  öffentlichem  Schutz  zu  gewissen ¬
  Geschäften  auctorisirt  wird.  Diess  bewirkt  denn
natürlich,  dass  der  Minderjährige,  ohne  Rücksicht  der
Vollenhove  de  suspect.  tut.
sind  die,  etwas  wunderlich  auset ¬
  curat.  cap.  8.  §.  2.  fgg.  Viele
gedrückten,  und  in  Praxi  nicht
sind  in  Betreff  der  culpa  lata
mehr  beachteten  Vorschriften  der
andrer  Meynung  mit  Noodt
L.  2.  C.  cit.  entwickelt  in  Grolprobab. ¬
  L.  1.  c.  19.  Grimmman ¬
  u.  Löhr  Magaz.  4.B.  2.  3.
eisen  de  tutore  ob  culpam  laHft. ¬
  S.  397—401.
tam  remoto  haud  infami.  Marb.
t)  L.  1.  C.  eod.
1753.
Eigne  Unterscheidungen
u)  L.  3.  C.  eod.  Weiter  ist
macht  Marezoll  über  bürgerl.
er  nicht  beschränkt.  Die  geEhre ¬
  S.  153.  154.
meine  Regel:  wo  der  Curator
§.  6.  I.  1.  c.  L.  3.  §.  18.
nicht  ohne  Decret  handeln  dürh. ¬
  t.  (26.  10.)  L.  9.  C.  eod.  (5
fe,  sey  auch  er  an  ein  Decret
43.).
gebunden.  Kaestner  1.  c.
r)  §.  10.  I.  L.  3.  §.  15.  D.  I.  c.
cap.  3.  §.  6.  ist  also  falsch.
8)  L.  2.  C.  de  his  qui  ven.
Vergl.  auch  noch  über  L.  3.  eit.
aet.  (2.  45.).  Lauterbach
Köchy  civilist.  Erört.  1.  S.
coll.  L.  27.  T.  10.  §.  48.  A.
n.  8.
Kaestner  de  venia  aetatis.
*)  L.  4.  C.  eod.  Kaestner
Lips.  1728.  cap.  1.  2.  Genauer  c.  §.  7.
Dd2

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359
            
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