2. Abschn. Vormundschaft. 3. Abth. Beendigung.
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der, welcher wegen geringer Versehen, oder einer.
überhaupt in seiner Natur liegenden Stumpfheit entfernt
ward 4). Wegen grober Vergehen finden auch noch
aufserordentliche Strafen Statt r).
§. 548.
und venia
Die Curatel der Minderjährigen erlischt
aetatis.
noch insbesondere durch die Volljährigkeltserklärung -
(venia aetatis), welche aber nur der
Regent ertheilen kann. Das Wesentliche der Geselze
geht hier dahin, dass das Rescript des Regenten dann
diese Wirkung hat, wenn der Minderjährige, je nachdem ¬
er männlichen oder weiblichen Geschlechts ist, 20
oder 18 Jahre vollendet hat, und vor der Obrigkeit seinen ¬
guten Lebenswandel darthut s). Die Wirkung besteht ¬
darin, das der Minderjährige nun wie ein Volljähriger ¬
unumstöfslich verpflichtet wird t). Blos seine
Immobilien darf er nicht ohne Decret veräulsern u
auch muls er volljährig seyn, wo diels namentich, wie
bey dem Recht, Vormund zu werden, zur Bedingung
gemacht ist x). Eine besondere Art der venia aetatis
ist es, wenn Jemand unter öffentlichem Schutz zu gewissen ¬
Geschäften auctorisirt wird. Diess bewirkt denn
natürlich, dass der Minderjährige, ohne Rücksicht der
Vollenhove de suspect. tut.
sind die, etwas wunderlich auset ¬
curat. cap. 8. §. 2. fgg. Viele
gedrückten, und in Praxi nicht
sind in Betreff der culpa lata
mehr beachteten Vorschriften der
andrer Meynung mit Noodt
L. 2. C. cit. entwickelt in Grolprobab. ¬
L. 1. c. 19. Grimmman ¬
u. Löhr Magaz. 4.B. 2. 3.
eisen de tutore ob culpam laHft. ¬
S. 397—401.
tam remoto haud infami. Marb.
t) L. 1. C. eod.
1753.
Eigne Unterscheidungen
u) L. 3. C. eod. Weiter ist
macht Marezoll über bürgerl.
er nicht beschränkt. Die geEhre ¬
S. 153. 154.
meine Regel: wo der Curator
§. 6. I. 1. c. L. 3. §. 18.
nicht ohne Decret handeln dürh. ¬
t. (26. 10.) L. 9. C. eod. (5
fe, sey auch er an ein Decret
43.).
gebunden. Kaestner 1. c.
r) §. 10. I. L. 3. §. 15. D. I. c.
cap. 3. §. 6. ist also falsch.
8) L. 2. C. de his qui ven.
Vergl. auch noch über L. 3. eit.
aet. (2. 45.). Lauterbach
Köchy civilist. Erört. 1. S.
coll. L. 27. T. 10. §. 48. A.
n. 8.
Kaestner de venia aetatis.
*) L. 4. C. eod. Kaestner
Lips. 1728. cap. 1. 2. Genauer c. §. 7.
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