Der Abschluß des Streitverhältnisses.
282
reicht worden wäre. Der von einem Eid bedingte Vergleich wird
also durch den gerichtlichen Bescheid über die Leistung oder Verweigerung ¬
des Eides purifizirt. Einem Vergleich auf Zeugenund ¬
Sachverständigenbeweis hat das Beweisverfahren nach
den für die Streitsache geltenden Bestimmungen zu folgen; daraufhin ¬
hat der Richter mit Urtheil zu erkennen, weil die Frage, ob
der vereinbarte Beweis gelungen sei, der Entscheidung bedarf, gegen
welche den Parteien die normalen Rechtsmittel gewahrt bleiben müssen.
Das österreichische Recht kennt nicht die Prozeßverjährung
des älteren römischen Rechtes, wonach der Rechtsstreit, wenn er
binnen bestimmter Frist nicht beendet war, von selbst und mit der
Wirkung erlosch, daß das Recht nicht mehr geltend gemacht werden
konnte; es kennt auch nicht die Peremtion der Instanz des
französischen Rechtes, wonach der Prozeß, wenn er durch drei
Jahre geruht hat, über Verlangen des Beklagten annullirt wird
mit der Wirkung, wie wenn gar nicht prozessirt worden wäre. Der
Prozeß nimmt aber auf die Verjährung Einfluß, indem nach
4
§. 1497 b. G. B. die Anstellung, d. i. die Überreichung und nicht
erst die Zustellung der Klage eine Unterbrechung bewirkt, wenn
über die Klage vom zuständigen Richter das rechtliche Verfahren
eingeleitet, und die Klage gehörig fortgesetzt wird, also der
Prozeß nicht liegen bleibt. In Folge der Judikatsobligation läuft
für das urtheilsmäßig zuerkannte Recht eine neue Verjährung; im
Falle der Abweisung der Klage schützt die exc. rei jud.s
Die
Wechselverjährung wird nicht schon durch die Überreichung,
sondern erst durch die Zustellung der Klage unterbrochen, doch
mit dem Effekt, daß von da ab im Falle des Liegenbleibens des
Prozesses eine neue Verjährung läuft (ar. 80 W. O.).
3) Unger: System II. 426.
*) Ent. v. 12. November 1884, Spr. R. 118: „Im Wechselverfahren
ist zur Unterbrechung der Verjährung die gehörige Fortsetzung der Klage
nicht erforderlich. (Unrichtig ist, daß eine fünfjährige Ruhe des Prozesses
irrelevant sei.)