Volltext : Ullmann, Dominik: ¬Das österreichische Zivilprozeßrecht

Der  Abschluß  des  Streitverhältnisses.
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reicht  worden  wäre.  Der  von  einem  Eid  bedingte  Vergleich  wird
also  durch  den  gerichtlichen  Bescheid  über  die  Leistung  oder  Verweigerung ¬
  des  Eides  purifizirt.  Einem  Vergleich  auf  Zeugenund ¬
  Sachverständigenbeweis  hat  das  Beweisverfahren  nach
den  für  die  Streitsache  geltenden  Bestimmungen  zu  folgen;  daraufhin ¬
  hat  der  Richter  mit  Urtheil  zu  erkennen,  weil  die  Frage,  ob
der  vereinbarte  Beweis  gelungen  sei,  der  Entscheidung  bedarf,  gegen
welche  den  Parteien  die  normalen  Rechtsmittel  gewahrt  bleiben  müssen.
Das  österreichische  Recht  kennt  nicht  die  Prozeßverjährung
des  älteren  römischen  Rechtes,  wonach  der  Rechtsstreit,  wenn  er
binnen  bestimmter  Frist  nicht  beendet  war,  von  selbst  und  mit  der
Wirkung  erlosch,  daß  das  Recht  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden
konnte;  es  kennt  auch  nicht  die  Peremtion  der  Instanz  des
französischen  Rechtes,  wonach  der  Prozeß,  wenn  er  durch  drei
Jahre  geruht  hat,  über  Verlangen  des  Beklagten  annullirt  wird
mit  der  Wirkung,  wie  wenn  gar  nicht  prozessirt  worden  wäre.  Der
Prozeß  nimmt  aber  auf  die  Verjährung  Einfluß,  indem  nach
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§.  1497  b.  G.  B.  die  Anstellung,  d.  i.  die  Überreichung  und  nicht
erst  die  Zustellung  der  Klage  eine  Unterbrechung  bewirkt,  wenn
über  die  Klage  vom  zuständigen  Richter  das  rechtliche  Verfahren
eingeleitet,  und  die  Klage  gehörig  fortgesetzt  wird,  also  der
Prozeß  nicht  liegen  bleibt.  In  Folge  der  Judikatsobligation  läuft
für  das  urtheilsmäßig  zuerkannte  Recht  eine  neue  Verjährung;  im
Falle  der  Abweisung  der  Klage  schützt  die  exc.  rei  jud.s
Die
Wechselverjährung  wird  nicht  schon  durch  die  Überreichung,
sondern  erst  durch  die  Zustellung  der  Klage  unterbrochen,  doch
mit  dem  Effekt,  daß  von  da  ab  im  Falle  des  Liegenbleibens  des
Prozesses  eine  neue  Verjährung  läuft  (ar.  80  W.  O.).
3)  Unger:  System  II.  426.
*)  Ent.  v.  12.  November  1884,  Spr.  R.  118:  „Im  Wechselverfahren
ist  zur  Unterbrechung  der  Verjährung  die  gehörige  Fortsetzung  der  Klage
nicht  erforderlich.  (Unrichtig  ist,  daß  eine  fünfjährige  Ruhe  des  Prozesses
irrelevant  sei.)
            
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