Volltext : System des Pandekten-Rechts (1)

aaaaaa-I.
  Abschn.  Natur  d.  Gesetze  überh.
lich  anmassen,  und  Andere  an  gewissen  Handlungen
hindern  darf.  Jedes  Recht  setzt  also  eine  ihm  entgegenstehende ¬
  Verbindlichkeit  voraus;  aber  nicht  jede  Verbindlichkeit ¬
  erzeugt  ein  Recht,  sondern  allein  aus  Zwangsverbindlichkeiten ¬
  entstehen  Rechte.  Nur  insofern  kann
der  Satz:  ius  et  obligatio  sunt  correlata,  als  Regel  angenommen
  werden.
4.
4*..
8)  LiebespflichDer ¬
  Staat  wird  errichtet,  um  die  Burger
ten  insbesondurch -
  äussern  Zwang  zur  Erfüllung  ihrer  Verdere. ¬

bindlichkeiten  zu  vermögen.  Daher  liefse
sich  denn  ableiten,  dass  auf  Erfüllung  einer  Liebespilicht
im  Staat  kein  Zwang  gestattet  werden  sollte.  Allein  die
Römer  dachten  nicht  so,  und  erlaubten  wenigstens  bey
den,  nach  ihrer  Ansicht  erkennbaren  Gewissenspllichten, ¬
  zwar  keine  Klage,  aber  doch  die  Zurückhaltung ¬
  dessen,  was  dem  Verpflichteten  zu  geben  moralisch
oblag  d),  weil  sie  es  als  allgemeines  Princip  annahmen,
dafs  kemne  auf  einer  moralischen  Schändlichkeit  beruhende ¬
  Klage  gestattet  werden  dürfe  e).  Unsere  Unbekanntschaft -
  mit  der,  ohnehin  im  Einzelnen  gewiss  nicht  überall
unbestritten  gewesenen  Moral-Philosophie  der  Römer  erlaubt ¬
  uns  indess  nicht,  die  strengrechtlichen  Grundsätze
hier  weiter  zu  verlassen,  als  die  gewissen  Entscheidungen ¬
  des  Römischen  Rechts  diess  nothwendig  machen.  Die
Regel  bleibt:  Liebespflichten  erzeugen  im  Staat  kein,
durch  Klagen  oder  Einreden  geltend  zu  machendes  Recht*).
§.  5.
4)  Gerechtig.
Die,  vorhandenen  Gesetzen  nicht  widerkeit. ¬

streitende  Handlungsweise  heilst  Gerechtigkeit. ¬
  Besteht  dieselbe  in  Erfüllung  moralischer  Verbindlichkeiten, ¬
  so  heisst  sie  innere  (interna,  attribuf) -
  Unter  diesen  Beschränkund) -
  L.  26.  pr.  de  cond.  indeb.
gen,  und  aus  diesem  Gesichts(12. ¬
  6.)  L.  32.  §.  2.  eod.  L.  25.
punct  kann  man  Weber  nat.
§.  11.  de  her.  pet.  (5.  3.)  L.  8.  in
Verb.  §.  89.  99.  folgen.  Meine
quib.  causs.  pigu.  tacit.  (20.  2.).
Vers.  2.  B.  S.  132—158.  I.  Pan
e)  §.  7.  I.  de  mandat.  (3.  27.
de  grati  animi  officiis.  Lugd.  Bat.
L.  5.  C.  de  condict.  ob  turp.  causs.
1809.  p.  146—148.  Welcker
(4.  7.)  I.-S.  Stryk  de  allegatiodie ¬
  letzten  Gründe  von  Staat,
Hal.
ne  propriae  turpitudinis.
Recht  und  Strafe  S.  480.  fgg.
1700.  H.  C.  Crafs  de  ICtorum
G.  Boreel  de  veterum  ICtorum
Romanorum  principio,  quod  conhonestatis ¬
  studio.  Lugd.  Bat.  1823.
tra  bonos  mores  fiat  idem  ratum
esse  non  oportere.  Helmst.  1796.
            
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