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Wassergesetz, § 27.
5. Die ausschließlich im Interesse der Schifffahrt aufgewendeten
Kosten hat die Landesverwaltung allein zu tragen; hierher gehören in
der Regel die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der beweglichen
Wehre, der Schleusen, der Anlandeplätze und ähnl. Kunstbauten, der etwa
besonders, als öffentliches Eigenthum, vorhandenen Leinpfade. (Die in
der Begründung erwähnten Schifffahrtsgebühren waren nach Art. 1 des
Gesetzes vom 30. Floréal X „spécialement et limitativement affectés
au balisage, à l’entretien des chemins et ponts de halage, à celui
des pertuis, écluses, barrages et autres ouvrages d'art établis pour
l’avantage de la navigation“). Nicht hierher gehören die Kosten für die
Ausräumung der Wasserläufe, sofern nicht etwa im Einzelfalle die
Räumung ausschließlich im Interesse der Schifffahrt erfolgen sollte. Das
höhere oder geringere Interesse der Schifffahrt an der auch aus anderen
Gründen nothwendigen Räumung wird dadurch seinen Ausdruck finden,
daß die Beiträge der übrigen Betheiligten niedriger oder höher gegriffen
werden. Bei Bemessung derselben wird (entsprechend dem in § 26 ausgesprochenen ¬
Grundsatze) auch auf die Ursache der Verunreinigung des
Wasserlaufs, Rücksicht zu nehmen sein. Bezüglich der Mosel fand in
der Kommission des Landesausschusses eine eingehendere Erörterung statt
und den eben bezeichneten Grundsätzen wurde nach dem Kommissionsberichte ¬
(S. 641 f.) durch den Vertreter der Regierung in folgender
Weise Ausdruck gegeben:
„Es liegt nicht in der Absicht der Regierung, die Angrenzer dieses
Flusses zur Tragung der Kosten, welche durch Räumung des Flußbettes ¬
(Baggerungen) hervorgerufen werden, unter allen Umständen
heranzuziehen. In den der Schifffahrt dienenden Moselarmen erfolgt
die Räumung des Bettes auf alleinige Kosten des Staates, wenn
die betreffenden Geröll=, Schlamm= oder sonstigen Materialanhäufungen ¬
nicht durch Handlungen der Angrenzer oder sonstiger
Personen verursacht worden sind. — Anders liegt dagegen die Sache
bei denjenigen Armen der Mosel, welche der Schifffahrt nicht dienen.
Die Räumung dieser Flußtheile wird in der Regel aus Gründer
bedingt, welche mit der Schifffahrt nichts zu thun haben, und außerdem ¬
ist die Nothwendigkeit dieser Arbeiten meist eine Folge von
künstlichen Eingriffen in die natürlichen Abflußverhältnisse des
Wasserlaufs, sei es daß durch Stauanlagen das natürliche Gefälle
des Stromes vermindert und seine Profilweite erweitert wurde, sei
es daß dem Wasserlaufe aus irgend welchem Grunde fremde Ablagerungsstoffe ¬
zugeführt worden sind, welche dann die zu beseitigenden
Mißstände hervorriefen"....
6. Nicht etwa andere, an der Unterhaltung Interessirte, auch wenn
Ortsgebräuche oder Verordnungen dieselben bisher herangezogen hatten.
§ 23 bezieht sich nur auf nicht schiffbare Wasserläufe.
7. Die Verordnung des Statthalters hat hier wesentlich die gleiche
Aufgabe wie bei nicht schiff= oder
flößbaren
Wasserläufen die in § 24
vorgesehene Ministerialverordnung.
Das in Bem. 6 und 7 dortselbst