Volltext : Abhandlungen aus dem deutschen gemeinen Civilprozesse, mit Berücksichtigung der Preußischen allgemeinen Gerichtsordnung (2)

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Wassergesetz,  §  27.
5.  Die  ausschließlich  im  Interesse  der  Schifffahrt  aufgewendeten
Kosten  hat  die  Landesverwaltung  allein  zu  tragen;  hierher  gehören  in
der  Regel  die  Kosten  für  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  beweglichen
Wehre,  der  Schleusen,  der  Anlandeplätze  und  ähnl.  Kunstbauten,  der  etwa
besonders,  als  öffentliches  Eigenthum,  vorhandenen  Leinpfade.  (Die  in
der  Begründung  erwähnten  Schifffahrtsgebühren  waren  nach  Art.  1  des
Gesetzes  vom  30.  Floréal  X  „spécialement  et  limitativement  affectés
au  balisage,  à  l’entretien  des  chemins  et  ponts  de  halage,  à  celui
des  pertuis,  écluses,  barrages  et  autres  ouvrages  d'art  établis  pour
l’avantage  de  la  navigation“).  Nicht  hierher  gehören  die  Kosten  für  die
Ausräumung  der  Wasserläufe,  sofern  nicht  etwa  im  Einzelfalle  die
Räumung  ausschließlich  im  Interesse  der  Schifffahrt  erfolgen  sollte.  Das
höhere  oder  geringere  Interesse  der  Schifffahrt  an  der  auch  aus  anderen
Gründen  nothwendigen  Räumung  wird  dadurch  seinen  Ausdruck  finden,
daß  die  Beiträge  der  übrigen  Betheiligten  niedriger  oder  höher  gegriffen
werden.  Bei  Bemessung  derselben  wird  (entsprechend  dem  in  §  26  ausgesprochenen ¬
  Grundsatze)  auch  auf  die  Ursache  der  Verunreinigung  des
Wasserlaufs,  Rücksicht  zu  nehmen  sein.  Bezüglich  der  Mosel  fand  in
der  Kommission  des  Landesausschusses  eine  eingehendere  Erörterung  statt
und  den  eben  bezeichneten  Grundsätzen  wurde  nach  dem  Kommissionsberichte ¬
  (S.  641  f.)  durch  den  Vertreter  der  Regierung  in  folgender
Weise  Ausdruck  gegeben:
„Es  liegt  nicht  in  der  Absicht  der  Regierung,  die  Angrenzer  dieses
Flusses  zur  Tragung  der  Kosten,  welche  durch  Räumung  des  Flußbettes ¬
  (Baggerungen)  hervorgerufen  werden,  unter  allen  Umständen
heranzuziehen.  In  den  der  Schifffahrt  dienenden  Moselarmen  erfolgt
die  Räumung  des  Bettes  auf  alleinige  Kosten  des  Staates,  wenn
die  betreffenden  Geröll=,  Schlamm=  oder  sonstigen  Materialanhäufungen ¬
  nicht  durch  Handlungen  der  Angrenzer  oder  sonstiger
Personen  verursacht  worden  sind.  —  Anders  liegt  dagegen  die  Sache
bei  denjenigen  Armen  der  Mosel,  welche  der  Schifffahrt  nicht  dienen.
Die  Räumung  dieser  Flußtheile  wird  in  der  Regel  aus  Gründer
bedingt,  welche  mit  der  Schifffahrt  nichts  zu  thun  haben,  und  außerdem ¬
  ist  die  Nothwendigkeit  dieser  Arbeiten  meist  eine  Folge  von
künstlichen  Eingriffen  in  die  natürlichen  Abflußverhältnisse  des
Wasserlaufs,  sei  es  daß  durch  Stauanlagen  das  natürliche  Gefälle
des  Stromes  vermindert  und  seine  Profilweite  erweitert  wurde,  sei
es  daß  dem  Wasserlaufe  aus  irgend  welchem  Grunde  fremde  Ablagerungsstoffe ¬
  zugeführt  worden  sind,  welche  dann  die  zu  beseitigenden
Mißstände  hervorriefen"....
6.  Nicht  etwa  andere,  an  der  Unterhaltung  Interessirte,  auch  wenn
Ortsgebräuche  oder  Verordnungen  dieselben  bisher  herangezogen  hatten.
§  23  bezieht  sich  nur  auf  nicht  schiffbare  Wasserläufe.
7.  Die  Verordnung  des  Statthalters  hat  hier  wesentlich  die  gleiche
Aufgabe  wie  bei  nicht  schiff=  oder
flößbaren
Wasserläufen  die  in  §  24
vorgesehene  Ministerialverordnung.
Das  in  Bem.  6  und  7  dortselbst
            
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