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zweck erreicht wird. Das Bedürfniß der steigenden Bevölkerung
erfordert aber auch Maßregeln, daß den Waldungen der größtmöglichste ¬
Ertrag abgewonnen werde, damit ihre Fläche möglichst
eingeschränkt werden könne. Dieselben werden somit ein Gegenstand ¬
wirthschaftlicher Bestrebungen, und die Grundsätze der wirthschaftlichen ¬
Waldbehandlung stellt die Forstwirthschaftslehre ¬
dar.
Diese bildet den ersten Haupttheil der Forstwissenschaft und
betrachtet die Waldungen bloß in wirthschaftlicher Beziehung,
in ihrem Verhältnisse zum Menschen im Allgemeinen als Güterund ¬
Einkommensquellen. Ein zweiter Gegenstand der Betrachtung ¬
ist ihr politisches Verhältniß im Staate. Als ein so bedeutend ¬
wichtiges Nationalgut verdienen nämlich die Wälder eine
vorzügliche Beachtung von Seite der Staatsregierung in rechtlicher ¬
und polizeilicher Hinsicht. Es müssen die Rechte der Einzelnen ¬
an denselben gesetzlich geregelt, — es muß Eingriffen in
dieselben entgegengearbeitet, und deren Ausübung in einer Weise
normirt werden, daß durch dieselbe nicht das Fortbestehen der
nöthigen Wäldermenge untergraben wird. Ferner hat die Staatsverwaltung ¬
das Verhältniß der Erzeugung an Waldprodukten
zum Bedarfe und zur wirklichen Consumtion im Auge zu behalten, ¬
und in dieser Beziehung geeignete Anordnungen zu treffen.
Als Staatsforste steht auch ein Theil der Wälder unter dem
Einflusse der Finanzverwaltung, welche in mancher Hinsicht eigenthümliche ¬
Grundsätze der Forstadministration bedingt. In allen
diesen verschiedenen Beziehungen betrachtet die Waldungen und
deren Producte der zweite Haupttheil, nämlich der politische
Theil der Forstwissenschaft. Diese Betrachtung kann aber
in doppelter Weise statt finden.
Erstens vom rationellen Standpunkte, wobei die Waldungen
eines bestimmten Staates nicht vor Augen schweben, und nur