Habitatio. Partus ancillae.
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weise einem Andern überlassen. Das Letzte verordnet Justinians -
Decision ausdrücklich und das Erste steht in den
Pandekten eben so bestimmet 4). Jene Beschränkung des
Usuar läßt sich nach richtigen Begriffen über den Usus
wohl erklären. Denn eine Sache gebrauchen heißt so
viel, als selbst auf sie wirken. Zieht man statt dessen Einkünfte =
von der Sache, so ist dieß vielmehr fructus. Also
ist ohne eignes Handeln des Berechtigten kein uti desselben
denkbar. Allein worauf beruht jene Beschränkung der habitatio? ¬
Dieß hat bisher noch Niemand erklärt, obgleich
es sich, wie nachher gezeigt werden soll, recht wohl erklären =
läßt. Gewöhnlich heißt es: man habe eine solche
Beschränkung für nöthig gehalten, damit doch der Nießbrauch ¬
etwas mehr enthalte 38). Allein warum soll er
mehr enthalten, besonders da man auf andern Seiten den
habitator vor dem Nutznießer begünstigte? So haben sich
denn die mehrsten Ausleger, um nichts Sinnloses anzunehmen, ¬
dazu verstanden, lieber die ganze Vorschrift wegzustreiten. ¬
Cujacius variirte auch hier. An einem Orte 47
bleibt er buchstäblich bey dem Gesetz, indem er ganz gut
bemerkt: nam plus est donare, quam locare. Nam
qui locat, fruitur habitatione percipiendo merce49) ¬
Quaest. Papin. L. 18.
47) L. 10..pr. eod.
ad princ. L. 10. de usu et
hab. (op. Vol. A. p. 501.)
48) Damit erklärt man auch
noch manches Andere.