Volltext : Thibaut, Anton Friedrich Justus: Civilistische Abhandlungen

Habitatio.  Partus  ancillae.
23
weise  einem  Andern  überlassen.  Das  Letzte  verordnet  Justinians -
  Decision  ausdrücklich  und  das  Erste  steht  in  den
Pandekten  eben  so  bestimmet  4).  Jene  Beschränkung  des
Usuar  läßt  sich  nach  richtigen  Begriffen  über  den  Usus
wohl  erklären.  Denn  eine  Sache  gebrauchen  heißt  so
viel,  als  selbst  auf  sie  wirken.  Zieht  man  statt  dessen  Einkünfte =
  von  der  Sache,  so  ist  dieß  vielmehr  fructus.  Also
ist  ohne  eignes  Handeln  des  Berechtigten  kein  uti  desselben
denkbar.  Allein  worauf  beruht  jene  Beschränkung  der  habitatio? ¬
  Dieß  hat  bisher  noch  Niemand  erklärt,  obgleich
es  sich,  wie  nachher  gezeigt  werden  soll,  recht  wohl  erklären =
  läßt.  Gewöhnlich  heißt  es:  man  habe  eine  solche
Beschränkung  für  nöthig  gehalten,  damit  doch  der  Nießbrauch ¬
  etwas  mehr  enthalte  38).  Allein  warum  soll  er
mehr  enthalten,  besonders  da  man  auf  andern  Seiten  den
habitator  vor  dem  Nutznießer  begünstigte?  So  haben  sich
denn  die  mehrsten  Ausleger,  um  nichts  Sinnloses  anzunehmen, ¬
  dazu  verstanden,  lieber  die  ganze  Vorschrift  wegzustreiten. ¬
  Cujacius  variirte  auch  hier.  An  einem  Orte  47
bleibt  er  buchstäblich  bey  dem  Gesetz,  indem  er  ganz  gut
bemerkt:  nam  plus  est  donare,  quam  locare.  Nam
qui  locat,  fruitur  habitatione  percipiendo  merce49) ¬
  Quaest.  Papin.  L.  18.
47)  L.  10..pr.  eod.
ad  princ.  L.  10.  de  usu  et
hab.  (op.  Vol.  A.  p.  501.)
48)  Damit  erklärt  man  auch
noch  manches  Andere.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer