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Siebente Abhandlung.
lassen sich dafür auch noch diese besondern Beweise beybringen. ¬
In L. ult. C. de pact. pignor. (8. 35.) ist
mit höchster Unbedingtheit von der Lex commissoria gesagt: ¬
placet infirmari eam, et omnem elus memoriam ¬
aboleri. Dennoch wird sie in demselben Codex in
Einem Fall erlaubt 24), welches denn mit jener Regel zu
combiniren ist 25). Eben so ist in L. 26. §. 1. C. de usur.
(4. 32.) vorgeschrieben, man dürfe sich in der Regel nur
6 pct. Zinsen bedingen, et eam quantitatem usurarum
etiam in aliis omnibus casibus nullo modo ampliari, ¬
in quibus citra stipulationem exigi usurae
solent. Dennoch ist daneben, also zum Zweck der Vereinigung, ¬
an mehreren Orten im Codex das Maaß der Verzugszinsen ¬
für einzelne Fälle auf 12 pct. gesetzt 26
Darin
liegt also die Erklärung, daß Beschränkungen sehr wohl
mit dem Absoluten bestehen können; und bey den Constitutionen ¬
ist dieses Princip auch um so natürlicher, da die
Kaiser, besonders die spaͤteren, gewöͤhnlich mit großem
Schwulst redeten, und Allem den Anstrich des Großen und
Umfassenden gaben.
Ob üͤbrigens der Gesetzgeber namentlich alle Besonderheiten ¬
des älteren Rechts einzeln aufzählt, und einzeln vernichtet, ¬
oder allgemein sagt, es sollten alle Besonderheiten
24) L. 13. C. de pignor. den Abhandlung.
(8. 14.).
25) Zufolge der vorhergehen= 26) S. oben not. 20.