Volltext : Thibaut, Anton Friedrich Justus: Civilistische Abhandlungen

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Siebente  Abhandlung.
lassen  sich  dafür  auch  noch  diese  besondern  Beweise  beybringen. ¬
  In  L.  ult.  C.  de  pact.  pignor.  (8.  35.)  ist
mit  höchster  Unbedingtheit  von  der  Lex  commissoria  gesagt: ¬
  placet  infirmari  eam,  et  omnem  elus  memoriam ¬
  aboleri.  Dennoch  wird  sie  in  demselben  Codex  in
Einem  Fall  erlaubt  24),  welches  denn  mit  jener  Regel  zu
combiniren  ist  25).  Eben  so  ist  in  L.  26.  §.  1.  C.  de  usur.
(4.  32.)  vorgeschrieben,  man  dürfe  sich  in  der  Regel  nur
6  pct.  Zinsen  bedingen,  et  eam  quantitatem  usurarum
etiam  in  aliis  omnibus  casibus  nullo  modo  ampliari, ¬
  in  quibus  citra  stipulationem  exigi  usurae
solent.  Dennoch  ist  daneben,  also  zum  Zweck  der  Vereinigung, ¬
  an  mehreren  Orten  im  Codex  das  Maaß  der  Verzugszinsen ¬
  für  einzelne  Fälle  auf  12  pct.  gesetzt  26
Darin
liegt  also  die  Erklärung,  daß  Beschränkungen  sehr  wohl
mit  dem  Absoluten  bestehen  können;  und  bey  den  Constitutionen ¬
  ist  dieses  Princip  auch  um  so  natürlicher,  da  die
Kaiser,  besonders  die  spaͤteren,  gewöͤhnlich  mit  großem
Schwulst  redeten,  und  Allem  den  Anstrich  des  Großen  und
Umfassenden  gaben.
Ob  üͤbrigens  der  Gesetzgeber  namentlich  alle  Besonderheiten ¬
  des  älteren  Rechts  einzeln  aufzählt,  und  einzeln  vernichtet, ¬
  oder  allgemein  sagt,  es  sollten  alle  Besonderheiten
24)  L.  13.  C.  de  pignor.  den  Abhandlung.
(8.  14.).
25)  Zufolge  der  vorhergehen=  26)  S.  oben  not.  20.
            
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