Volltext : Thibaut, Anton Friedrich Justus: Ueber Besitz und Verjährung

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Das  übrige  mag  man  gern  in  Compendien  für
absolut,  nothwendig  und  unumstößlich  erklären,
wenn  man  sich  nur  bescheidet,  wie  man  thut  und
thun  muß,  daß  der  Regent  allein  den  Ausschlag
geben  kann,  wenn  die  Frage  entsteht,  ob  in  einem =
  gegebenen  Fall  seine  Gewalt  so  weit  reiche,
oder  nicht?
—
            
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