Volltext : Thibaut, Anton Friedrich Justus: Ueber Besitz und Verjährung

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so  oft  geschehen  ist),  da  der  bloße  Begriff  des  Besitzes =
  entscheiden  muß.  Schwerlich  wird  aber  für
die,  welche  dem  Naturrecht  nicht  vage  Gefühle
zum  Grunde  legen,  die  so  beliebte  Meynung,  daß
die  ewige  Stimme  der  Vernunft  der  unvordenklichen =
  Verjährung  zur  Basis  diene,  jemals  einleuchtend =
  werden.  Die  Vernunft  mag  viel  zum  Gewissen =
  reden:  das  Recht  zum  Zwange  wird  sich
aus  ihr  nie  weiter  streng  deduciren  lassen,  als  dahin, =
  daß  Jeder  Beeinträchtigungen  seiner  Freyheit =
  von  sich  abwehren  kann.  Daß  man  ein  Stück
Land,  worauf  man  nicht  steht,  ausschließlich  seiner =
  Disposition  unterwerfen  kann,  weil  man  vorher =
  darauf  gestanden  hat,  oder  daß  man  einem
andern  Handlungen  verbieten  darf,  weil  man  sie
bisher  allein  ausgeübt  hat;  —  dieß  alles  sind
bloß  kluge  Vorschriften  der  positiven  Gesetze.  Der
Besitzstand  gibt  nur  natürliche  Zwangsrechte,  soweit =
  die  eigentliche  physische  Detention  gestört  ist,
und  auch  dann  fließt  eigentlich  nicht  aus  dem  Besitz, =
  sondern  aus  der  durch  Störung  desselben
verletzten  Freyheit  der  Person  das  Zwangsrecht.
Die  unvordenkliche  Verjährung  ist  also  nur  in  diesem =
  einzigen  Fall  ein  Product  des  Naturrechts,
aber  auch  hier  nicht,  weil  sie  sich  auf  einen  Besitz
über  Menschengedenken  gründet,  sondern  weil
ein  bloßer  Besitz  vorhanden  war.  Ist  also  auch
das  Naturrecht  im  Staat  unabänderlich,  so  bleibt
doch  der  größte  Theil  der  unvordenklichen  Verjährung =
  der  Willkühr  des  Gesetzgebers  überlassen.
O  2
            
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