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so oft geschehen ist), da der bloße Begriff des Besitzes =
entscheiden muß. Schwerlich wird aber für
die, welche dem Naturrecht nicht vage Gefühle
zum Grunde legen, die so beliebte Meynung, daß
die ewige Stimme der Vernunft der unvordenklichen =
Verjährung zur Basis diene, jemals einleuchtend =
werden. Die Vernunft mag viel zum Gewissen =
reden: das Recht zum Zwange wird sich
aus ihr nie weiter streng deduciren lassen, als dahin, =
daß Jeder Beeinträchtigungen seiner Freyheit =
von sich abwehren kann. Daß man ein Stück
Land, worauf man nicht steht, ausschließlich seiner =
Disposition unterwerfen kann, weil man vorher =
darauf gestanden hat, oder daß man einem
andern Handlungen verbieten darf, weil man sie
bisher allein ausgeübt hat; — dieß alles sind
bloß kluge Vorschriften der positiven Gesetze. Der
Besitzstand gibt nur natürliche Zwangsrechte, soweit =
die eigentliche physische Detention gestört ist,
und auch dann fließt eigentlich nicht aus dem Besitz, =
sondern aus der durch Störung desselben
verletzten Freyheit der Person das Zwangsrecht.
Die unvordenkliche Verjährung ist also nur in diesem =
einzigen Fall ein Product des Naturrechts,
aber auch hier nicht, weil sie sich auf einen Besitz
über Menschengedenken gründet, sondern weil
ein bloßer Besitz vorhanden war. Ist also auch
das Naturrecht im Staat unabänderlich, so bleibt
doch der größte Theil der unvordenklichen Verjährung =
der Willkühr des Gesetzgebers überlassen.
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