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folgte Eintragung sowie über den Inhalt derselben dem
requirirenden Gerichte Mittheilung zu machen. Von dieser
Mittheilung hat das Letztere die Partei, welche den Arrestbefehl ¬
erwirkt hat, in Kenntniß zu setzen.
§ 17. Wird die Eintragung der Beschlagnahme getilgt,
so kann auf dem Folium (an der Stelle) eine dem Betrage
des getilgten Postens gleichkommende Summe wieder eingetragen ¬
werden, wenn nicht der Eigenthümer eine Tilgung
zu der Rechtsfolge des Ausschlusses einer Wiedereintragung
der getilgten Summe beantragt hat.
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st zur Zeit der Anordnung des Arrestes eine
§ 18.
Zwangsvollstreckung in das Grundstück eingeleitet, so findet
eine Eintragung der Beschlagnahme in das Hypothekenbuch
(Grund= und Hypothekenbuch) nicht statt. Auf Grund des
Arrestbefehls kann die Partei, welche denselben erwirkt hat,
bei dem für die Zwangsvollstreckung in das Grundstück
zuständigen Vollstreckungsgerichte eine weitere Beschlagnahme
nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung betr. die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen
Geldforderungen §§ 35 und 36 zur Sicherung der Zwangsvollstreckung ¬
25) beantragen.
§ 19. Ein in einer einstweiligen Verfügung enthaltenes
Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines
Grundstückes (C.=P.=O. § 817 Abs. 2) wirkt gegen Dritte
von dem Zeitpunkt der Eintragung in das Hypothekenbuch
(Grund= und Hypothekenbuch) an.
VIII. Sachsen-Weimar.
Gesetz vom 12. Mai 1879 über die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen (Reg.=Bl. Nr. 18 S. 277).
25) Nicht eine Beschlagnahme zur Sicherung einer künftigen Zwangsvollstreckung, ¬
sondern eine weitere Beschlagnahme zum Zwecke der
Zwangsversteigerung. Nach § 35 der Subh.=O. wird durch die von
einem Gläubiger bewirkte Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung ¬
nicht ausgeschlossen, daß auf Grund eines vollstreckbaren
Schuldtitels sowohl die bisherigen Beschlagnahme=Gläubiger wegen
anderer fälliger Forderungen als auch weitere Gläubiger wegen fälliger
Forderungen Beschlagnahme auf denselben Gegenstand erwirken, welche
nach den in § 36 enthaltenen Vorschriften angeordnet wird.