Volltext : Meibom, Victor von: ¬Der Immobiliararrest im Geltungsbereiche der deutschen Civilprozeßordnung

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folgte  Eintragung  sowie  über  den  Inhalt  derselben  dem
requirirenden  Gerichte  Mittheilung  zu  machen.  Von  dieser
Mittheilung  hat  das  Letztere  die  Partei,  welche  den  Arrestbefehl ¬
  erwirkt  hat,  in  Kenntniß  zu  setzen.
§  17.  Wird  die  Eintragung  der  Beschlagnahme  getilgt,
so  kann  auf  dem  Folium  (an  der  Stelle)  eine  dem  Betrage
des  getilgten  Postens  gleichkommende  Summe  wieder  eingetragen ¬
  werden,  wenn  nicht  der  Eigenthümer  eine  Tilgung
zu  der  Rechtsfolge  des  Ausschlusses  einer  Wiedereintragung
der  getilgten  Summe  beantragt  hat.
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st  zur  Zeit  der  Anordnung  des  Arrestes  eine
§  18.
Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  eingeleitet,  so  findet
eine  Eintragung  der  Beschlagnahme  in  das  Hypothekenbuch
(Grund=  und  Hypothekenbuch)  nicht  statt.  Auf  Grund  des
Arrestbefehls  kann  die  Partei,  welche  denselben  erwirkt  hat,
bei  dem  für  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück
zuständigen  Vollstreckungsgerichte  eine  weitere  Beschlagnahme
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Verordnung  betr.  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  wegen
Geldforderungen  §§  35  und  36  zur  Sicherung  der  Zwangsvollstreckung ¬
  25)  beantragen.
§  19.  Ein  in  einer  einstweiligen  Verfügung  enthaltenes
Verbot  der  Veräußerung,  Belastung  oder  Verpfändung  eines
Grundstückes  (C.=P.=O.  §  817  Abs.  2)  wirkt  gegen  Dritte
von  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch
(Grund=  und  Hypothekenbuch)  an.
VIII.  Sachsen-Weimar.
Gesetz  vom  12.  Mai  1879  über  die  Zwangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen  (Reg.=Bl.  Nr.  18  S.  277).
25)  Nicht  eine  Beschlagnahme  zur  Sicherung  einer  künftigen  Zwangsvollstreckung, ¬
  sondern  eine  weitere  Beschlagnahme  zum  Zwecke  der
Zwangsversteigerung.  Nach  §  35  der  Subh.=O.  wird  durch  die  von
einem  Gläubiger  bewirkte  Beschlagnahme  zum  Zwecke  der  Zwangsversteigerung ¬
  nicht  ausgeschlossen,  daß  auf  Grund  eines  vollstreckbaren
Schuldtitels  sowohl  die  bisherigen  Beschlagnahme=Gläubiger  wegen
anderer  fälliger  Forderungen  als  auch  weitere  Gläubiger  wegen  fälliger
Forderungen  Beschlagnahme  auf  denselben  Gegenstand  erwirken,  welche
nach  den  in  §  36  enthaltenen  Vorschriften  angeordnet  wird.
            
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