Volltext : Lehrbuch des französischen Civilrechtes in steter Vergleichung mit dem römischen Civilrecht (100)

Buch.  I.  Allgem.  Theil.  §.  7.
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verschiedenen  Religionsverwandten  bestimmt,  stellt  sich  unter
die  Herrschaft  keiner  einzigen  Kirche,  enthält  sich  aber  aller
Eingriffe  in  das  rein  Kirchliche.
—  Auch  ist  es  sehr  zu
loben,  daß  man  schwankende  Beispiele  vermied  und  überall
nach  festen  Regeln  strebte:  dabei  auch  vermied,  was  nur
als  wissenschaftliche  Form  oder  Erklärung  angesehen  werden ¬
  konnte;  endlich  muß  die  Sprache  als  ein  Muster  der
Klarheit  und  Präcision  anerkannt  werden.  Dennoch  möchte
sich  Folgendes  auf  allen  Fall  gegen  den  Code  erinnern
lassen:
1)  Die  Ordnung  ist  fast  überall  nicht  gut;  ein  allgemeiner ¬
  Theil  des  Ganzen  fehlt,  und  viele  allgemeine  Sätze
werden  nur  bei  Gelegenheit  einer  einzelnen  Lehre  angebracht.
Die  Anordnung  des  speciellen  Theils  ist  zwar  insofern  einfach, ¬
  als  nur  drei  Haupttheile  gemacht  sind,  nämlich:  von
den  Personen  (Art.  7--515),  von  den  Sachen  und  dem
Eigenthum  an  denselben  (516--710),  und  endlich  von  der
Erwerbung  des  Eigenthums  (711--2281).  Allein  dies  ist
durchaus  unlogisch,  da  die  Obligationen  großentheils  mit  dem
Eigenthum  nichts  zu  thun  haben,  und  einzelne  Theile  sind
mitunter  auch  fehlerhaft  gestellt.
2)  Unter  dem  trägen  Vorwande,  daß  das  Gesetz  der
Wissenschaft  nicht  vorgreifen  dürfe,  hat  man  gegen  Napoleon's ¬
  eigenen  Wunsch,  viele  Sätze  ganz  umgangen  oder
unbestimmt  gelassen,  wovon  die  bedeutendsten  Realitäten  abhängen, ¬
  während  man  auf  der  andern  Seite,  wo  man  alte
Definitionen  abschreiben  konnte,  die  unbedeutendsten  Dinge
gegeben  hät,  namentlich  in  der  Lehre  von  den  Obligationen =
  *).
-1)  S.  z.  B.  Art.  687.  736.  1101  —  1107.  1272.  1273.  1584.
1602.  1833.  1877.  1879.  1921.  1925.  1939.  20  15.
            
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