Inhaltsverzeichnis : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (1)

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V.  v.  18.  Januar  1897  für  Elsaß=Lothringen  (Ges.=Bl.  Nr.  2,  S.  3):
Ebenfalls  das  Ministerium.
Zu  §  56c,  Abs.  1  (S.  442):
V.  v.  8.  Januar  1898  für  Hessen  (Reg.=Bl.  S.  3):
Gestattung  von  Ausnahmen  vom  Verbot  des  §  56c,  Abs.  1  steht
dem  Kreisamt  mit  Zustimmung  der  Gemeindebehörde,  in  deren  Bezirk  das
Feilbieten  mittelst  Versteigerung  oder  Lotterie  stattfinden  soll,  zu.
Zu  §  59,  Abs.  2  (S.  464):
Allerh.  V.  v.  4.  December  1897  für  Oldenburg  (Ges.=Bl.  S.  821)
ergänzt  durch  V.  v.  7.  Februar  1898  (Ges.=S.  S.  57):
Auf  Grund  des  §  59,  Abs.  2  wird  bestimmt,  daß  eines  Wandergewerbescheins ¬
  nicht  bedarf:
1.  wer  Erzeugnisse  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  einschließlich
der  Viehzucht  und  der  Torfproduktion,  des  Garten-  und  Obstbaues, ¬
  der  Geflügel=  und  Bienenzucht,  der  Jagd  und  Fischerei
feilbietet  oder  zum  Weiterverkauf  verkauft,
2.  wer  Waaren,  welche  zu  den  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs ¬
  gehören,  feilbietet  oder  gewerbliche  Leistungen,  hinsichtlich ¬
  deren  dies  Landesgebrauch  ist,  anbietet.
V.  v.  8.  Januar  1898  für  Hessen  (Reg.=Bl.  S.  3):  Die  der  Landesregierung ¬
  vorbehaltenen  Befugnisse  werden  durch  das  Ministerium  des  Innern
ausgeübt;  ebenso  in  Elsaß=Lothringen.  V.  v.  18.  Januar  1897:
Zu  §  59,  Ziff.  2  (S.  464):
Verf.  d.  pr.  M.  f.  H.  u.  G.  v.  17.  Juni  1898  (Min.=Bl.  S.  187):
Es  ist  unbedenklich,  selbstgeräucherte  Bücklinge  zu  den  „selbstverfertigten
Waaren"  zu  rechnen.
Zu  §  80  (S.  495):
Die  preußische  Arzneitaxe  vom  15.  Mai  1896  ist  eingeführt  in:
Mecklenburg=Strelitz  durch  Bek.  v.  4.  Januar  1897  (Off.=Anz.  S.  10).
Reuß  ä.  L.  durch  Reg.=Bek.  v.  28.  December  1897  (Ges.=S.  S.  46).
Großh.  Hessen  durch  Bek.  d.  M.  d.  J.  v.  14.  December  1897  (Reg.=Bl.
S.  231).
Braunschweig  durch  Bek.  v.  5.  April  1897  (Ges.=  u.  V.=Bl.  S.  49).
11.  September  1896
Waldeck  durch  Bek.  v.
(Reg.=Bl.  1896,  S.  104  u.
23.  Februar  1897
1897,  S.  9).
In  Sachsen  ist  durch  Ges.  v.  15.  December  1896  (Ges.=  u.  V.=Bl.  pro
1897,  S.  2)  eine  neue  Arzneitaxe  für  Aerzte  und  durch  Ges.  von
dem  gleichen  Tage  (a.  a.  O.,  S.  3)  eine  neue  thierärztliche
Taxe  eingeführt  worden.
Bremen:
Gebührenordnung  für  approbirte  Aerzte  und  Zahnärzte,  vom
6.  September  1896  (Ges.=Bl.  S.  131).
Bayern:
Bek.  d.  M.  d.  J.  v.  26.  December  1897,  betr.  die  Revision  der
Arzneitaxe  (Ges.=  u.  V.=Bl.  S.  440).
Gebauer=Schwetschke'sche  Buchdruckerei  Halle  a.  S.
            
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