Objekt : Teucher, Wilhelm Siegmund: ¬Der Schuldthurmsproceß im Königreiche Sachsen

Erste  Abtheil.  Fünftes  Cap.  §.  31.
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gegen  eine  Frauensperson,  I.  S.  3.  bei  dem  Amte  G.
anhängigen  Schuldthurmssache  der  Kläger  mit  seinem
Suchen  blos  aus  obigem  Grunde  angebrachtermaaßen  abgewiesen =
  und  sogar  in  Erstattung  der  Unkosten  verurtheilt
worden  4).  Auch  soll  jenes  Privilegium  der  Frauenspersonen ¬
  und  die  obenerwähnte  21ste  Constitution  in  dem
Gerichtsbrauche  nach  einiger  älterer  Rechtslehrer  Versicherung
ehedem  sogar  so  weit  ausgedehnt  worden  seyn,  daß  selbst
wider  solche  Frauenspersonen,  welche  erwiesenermaaßen
verschwendet,  oder  vor  ihrer  Excussion  Hülfsgegenstände
verschleppt,  so  wie  gegen  diejenigen,  welche  auf  eigenen
Namen  Handel  getrieben  hatten  und  nachher  in  einen  für
die  Gläubiger  so  nachtheiligen  Concurs  verfallen  waren
daß  ihnen  die  Rechtswohlthat  der  Güterabtretung  nicht
verstattet  werden  konnte,  daferne  nicht  Wechsel,  oder  Angelöbnisse =
  bei  Gehorsam  vorhanden  waren,  dennoch  nicht
auf  den  Schuldthurm,  sondern  nur  auf  Jnquisition  der
Schuldnerin  wegen  des  begangenen  Betrugs  erkannt  worden ¬
  sey  5).  Dieser  weiten  Ausdehnung  stehen  jedoch  heut
zu  Tage  die  Verordnungen  der  beiden  Banqueroutiermandate, -
  der  52ste  Titel  der  Erl.  Proceßordnung  und  der  Gerichtsbrauch =
  geradezu  entgegen,  so  wie  sie  sich  überhaupt
nicht  gehörig  vertheidigen  läßt.
Wider  die  oben  aufgestellte  Regel  gegen  die  Zulässigkeit =
  des  Schuldthurmsprocesses  bei  Frauenzimmern  überhaupt, ¬
  läßt  sich  auch  nicht  einwenden,  daß  in  den  beiden
Banqueroutiermandaten  auch  Frauenspersonen  den  Strafen
der  Banquerouteurs  durch  die  Worte:  „wes  Standes
„Geschlechts  und  Condition  sie  (die  Schuldner)  seyn  mö„gen" ¬
  unterworfen  worden  wären;  denn  diese  Verordnung
bezieht  sich  blos  auf  Handeltreibende  Frauenspersonen  und
4)  Kees  in  dem  angez.  Programme.
5)  Rivinus  und  Barth  in  den  im  vorigen  §.  angef.  Werken
und  Stellen.
            
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