Volltext : Teucher, Wilhelm Siegmund: ¬Der Schuldthurmsproceß im Königreiche Sachsen

Ersie  Abtheil.  Fünftes  Cap.  §.  33.
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In  wie  weit  aber  und  wie  hart  solche  Personen  diesfalls ¬
  bestraft  werden  können,  ist  eine  andere,  hierher  nicht
gehörige  Frage;  offenbar  würde  jedoch  diese  Strafe  mit
dem  Schuldthurme  in  gar  keinem  Verhältnisse  stehen,  viel
weniger  damit  verglichen  werden  können.
§.  33.
e)  Studenten.
e)  Gegen  Studenten  im  engern  Sinne  (actu  studentes) ¬
  ist  der  Schuldthurmsproceß  selbst  in  dem,  wiewohl ¬
  gewiß  sehr  selten  vorkommenden  Falle  für  unzulässig
zu  achten,  wenn  sie  auch  mündig,  nicht  mehr  in  vaterlicher ¬
  Gewalt  und  die  wider  sie  eingeklagten  Forderungen
gesetzlich  gültig  und  klagbar  sind,  z.  B.  wenn  sie  die  in
den  Gesetzen,  oder  Localverordnungen  und  Statuten  für
die  Gattung  dieser  Forderungen  festgesetzten  Summen  nicht
übersteigen;  denn  im  Königreiche  Sachsen  findet  in  Schuldsachen =
  der  Studenten,  besonders  seit  1770.  ein  besonderes
specielles,  theils  durch  ausdrückliche  Gesetze  *),  theils  durch
Observanz  und  Gerichtsbrauch  eingeführtes  gerichtliches
und  disciplinarisches  Verfahren  Statt.
Wenn  nämlich  ein  Student  bei  den  academischen  Gerichten ¬
  wegen  einer  gültigen  und  klagbaren  Schuld  in  rechtlichen ¬
  Anspruch  genommen  wird,  solche  zugesteht  und  darwider ¬
  keine  erheblichen  Ausflüchte  vorzuschützen  weiß;  so
muß  er  entweder  bei  Vermeidung  des  Carcers  angeloben,
die  Schuld  und  zwar,  dafern  der  Gläubiger  keine  längere
Nachsicht  gestatten  will,  binnen  14  Tagen,  zu  bezahlen,
oder  er  wird  sogleich  mittelst  eines  Bescheids  verurtheilt,
den  Gläubiger  binnen  14  Tagen  bei  Vermeidung  des  Carcers ¬
  zu  befriedigen.  Auf  gleiche  Weise  wird  der  Student
späterhin  verurtheilt,  wenn  die  von  ihm  Anfangs  geleugnete ¬
  Schuld  von  dem  Gläubiger  bewiesen  wird,  oder  des
ersteren  wider  die  Forderung  aufgestellte,  an  sich  statthafte
1)  Man  vergl.  vorstehendes  Mandat.
            
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