Ersie Abtheil. Fünftes Cap. §. 33.
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In wie weit aber und wie hart solche Personen diesfalls ¬
bestraft werden können, ist eine andere, hierher nicht
gehörige Frage; offenbar würde jedoch diese Strafe mit
dem Schuldthurme in gar keinem Verhältnisse stehen, viel
weniger damit verglichen werden können.
§. 33.
e) Studenten.
e) Gegen Studenten im engern Sinne (actu studentes) ¬
ist der Schuldthurmsproceß selbst in dem, wiewohl ¬
gewiß sehr selten vorkommenden Falle für unzulässig
zu achten, wenn sie auch mündig, nicht mehr in vaterlicher ¬
Gewalt und die wider sie eingeklagten Forderungen
gesetzlich gültig und klagbar sind, z. B. wenn sie die in
den Gesetzen, oder Localverordnungen und Statuten für
die Gattung dieser Forderungen festgesetzten Summen nicht
übersteigen; denn im Königreiche Sachsen findet in Schuldsachen =
der Studenten, besonders seit 1770. ein besonderes
specielles, theils durch ausdrückliche Gesetze *), theils durch
Observanz und Gerichtsbrauch eingeführtes gerichtliches
und disciplinarisches Verfahren Statt.
Wenn nämlich ein Student bei den academischen Gerichten ¬
wegen einer gültigen und klagbaren Schuld in rechtlichen ¬
Anspruch genommen wird, solche zugesteht und darwider ¬
keine erheblichen Ausflüchte vorzuschützen weiß; so
muß er entweder bei Vermeidung des Carcers angeloben,
die Schuld und zwar, dafern der Gläubiger keine längere
Nachsicht gestatten will, binnen 14 Tagen, zu bezahlen,
oder er wird sogleich mittelst eines Bescheids verurtheilt,
den Gläubiger binnen 14 Tagen bei Vermeidung des Carcers ¬
zu befriedigen. Auf gleiche Weise wird der Student
späterhin verurtheilt, wenn die von ihm Anfangs geleugnete ¬
Schuld von dem Gläubiger bewiesen wird, oder des
ersteren wider die Forderung aufgestellte, an sich statthafte
1) Man vergl. vorstehendes Mandat.