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daß sie ihre eigenen oder ihrer Angehörigen Montan=Besitzungen binnen
drei Jahren bei sonstiger Entlassung aus der Ararialarbeit veräußern ¬
sollen.
§. 39.
Jedoch wird den Montan=Beamten gestattet, den Privatgewerken
in der Leitung der Bergwerke mit Rath und That in so weit an die
Hand zu gehen, als die Geschäfte dieser Gewerken nicht zur ämtlichen ¬
Verhandlung und Beurtheilung gehören *)
§. 40.
Mit Ausnahme der vorangeführten Personen wird jedermann
ohne Unterschied des Standes und der Religion, sowohl Inländern
als auch Ausländern, in so weit in Ansehung der Erwerbsfähigkeit
der Einzelnen in den Gesetzen keine besondere Ausnahme enthalten ist,
unter den vorgeschriebenen Bedingungen gestattet, auf allen sowohl
dem Staate, als den Unterthanen gehörigen Gründen Mineralien
aufzusuchen (zu schürfen) und Bergwerke zu bauen, somit Bergund ¬
Hüttenlehen zu erwerben **)
tersuchen und bestimmen werde; daß c) dieser Verboth auch auf die
Frauen und jene Kinder der erwähnten Montan=Beamten, welche
mit ihren Altern noch in Gemeinschaft leben, und Kost und Wohnung ¬
von denselben erhalten, auszudehnen, und diese hiernach durch
eine ämtliche Kundmachung anzuweisen seyn, derlei montanistische
Besitzungen binnen fünf Wochen, vom Tage dieser Kundmachung an,
unter Strafe der Dienstesentlassung anzuzeigen.
Hofdecret vom 28. April 1797: „Se. Majestät haben zu befehlen geruhet, ¬
daß der Unfug in Hinsicht der von einigen Bergbeamten, oder
auch montanistischen Buchhaltereibeamten, nebst ihren fixirten Besoldungen, ¬
von Privatgewerken beziehenden Besoldungsbeiträge allgemein ¬
abgestellt werden solle." Hofdecret vom 9. October 1797: „Se.
k. k. Majestät haben auf eine über die allerhöchste Entschließung vom
1. April d. J. gemachte Vorstellung folgende Allerhöchste Resolution
herabgelangen zu lassen geruhet: Da, wo die Privatgewerkschaft mit
der landesfürstlichen Amtirung in keinem solchen Verhältnisse stehet,
daß die Geschäfte der Gewerkschaft auch bei den landesfürstl. Beamten ¬
zur Behandlung und Beurtheilung vorkommen, kann den landesfürstlichen ¬
Beamten gestattet werden, den Privatgewerken mit
Rath und That in der Leitung gegen eine billige Belohnung in so
weit an Handen zu gehen, als sicher ist, daß dadurch Mein Dienst
und ihre Hauptbestimmung nicht vernachlässigt werde.
Ferd. B. O. Art. 1, 6 und 21. Maxim. B. O. Art. I. §. 1. Art. II.
9. 1. und Art. Joach. 23. B. O. II. Thl. Art. 1. Bergwerks=Vertr.
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