Volltext : Tausch, Joseph: ¬Das Bergrecht des österreichischen Kaiserreiches

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daß  sie  ihre  eigenen  oder  ihrer  Angehörigen  Montan=Besitzungen  binnen
drei  Jahren  bei  sonstiger  Entlassung  aus  der  Ararialarbeit  veräußern ¬
  sollen.
§.  39.
Jedoch  wird  den  Montan=Beamten  gestattet,  den  Privatgewerken
in  der  Leitung  der  Bergwerke  mit  Rath  und  That  in  so  weit  an  die
Hand  zu  gehen,  als  die  Geschäfte  dieser  Gewerken  nicht  zur  ämtlichen ¬
  Verhandlung  und  Beurtheilung  gehören  *)
§.  40.
Mit  Ausnahme  der  vorangeführten  Personen  wird  jedermann
ohne  Unterschied  des  Standes  und  der  Religion,  sowohl  Inländern
als  auch  Ausländern,  in  so  weit  in  Ansehung  der  Erwerbsfähigkeit
der  Einzelnen  in  den  Gesetzen  keine  besondere  Ausnahme  enthalten  ist,
unter  den  vorgeschriebenen  Bedingungen  gestattet,  auf  allen  sowohl
dem  Staate,  als  den  Unterthanen  gehörigen  Gründen  Mineralien
aufzusuchen  (zu  schürfen)  und  Bergwerke  zu  bauen,  somit  Bergund ¬
  Hüttenlehen  zu  erwerben  **)
tersuchen  und  bestimmen  werde;  daß  c)  dieser  Verboth  auch  auf  die
Frauen  und  jene  Kinder  der  erwähnten  Montan=Beamten,  welche
mit  ihren  Altern  noch  in  Gemeinschaft  leben,  und  Kost  und  Wohnung ¬
  von  denselben  erhalten,  auszudehnen,  und  diese  hiernach  durch
eine  ämtliche  Kundmachung  anzuweisen  seyn,  derlei  montanistische
Besitzungen  binnen  fünf  Wochen,  vom  Tage  dieser  Kundmachung  an,
unter  Strafe  der  Dienstesentlassung  anzuzeigen.
Hofdecret  vom  28.  April  1797:  „Se.  Majestät  haben  zu  befehlen  geruhet, ¬
  daß  der  Unfug  in  Hinsicht  der  von  einigen  Bergbeamten,  oder
auch  montanistischen  Buchhaltereibeamten,  nebst  ihren  fixirten  Besoldungen, ¬
  von  Privatgewerken  beziehenden  Besoldungsbeiträge  allgemein ¬
  abgestellt  werden  solle."  Hofdecret  vom  9.  October  1797:  „Se.
k.  k.  Majestät  haben  auf  eine  über  die  allerhöchste  Entschließung  vom
1.  April  d.  J.  gemachte  Vorstellung  folgende  Allerhöchste  Resolution
herabgelangen  zu  lassen  geruhet:  Da,  wo  die  Privatgewerkschaft  mit
der  landesfürstlichen  Amtirung  in  keinem  solchen  Verhältnisse  stehet,
daß  die  Geschäfte  der  Gewerkschaft  auch  bei  den  landesfürstl.  Beamten ¬
  zur  Behandlung  und  Beurtheilung  vorkommen,  kann  den  landesfürstlichen ¬
  Beamten  gestattet  werden,  den  Privatgewerken  mit
Rath  und  That  in  der  Leitung  gegen  eine  billige  Belohnung  in  so
weit  an  Handen  zu  gehen,  als  sicher  ist,  daß  dadurch  Mein  Dienst
und  ihre  Hauptbestimmung  nicht  vernachlässigt  werde.
Ferd.  B.  O.  Art.  1,  6  und  21.  Maxim.  B.  O.  Art.  I.  §.  1.  Art.  II.
9.  1.  und  Art.  Joach.  23.  B.  O.  II.  Thl.  Art.  1.  Bergwerks=Vertr.

**)
            
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