Volltext : Suter, A.: ¬Die Zivilrechtspflege des Kantons St. Gallen

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gültig  erklärt.  Das  kantonsgerichtliche  Urtheil  enthält  darüber  folgende  Begründung; ¬
  in  Erwägung:
1)  daß  Kläger  seine  Forderung  theils  auf  eine  Obligation  des  J.  A.  Wild
im  Betrag  von  1705  Fr.,  dd.  20.  Jänner  1857,  theils  auf  Miethzins,
Abwart  und  Anschaffungen  gegenüber  dem  am  23.  Jänner  1857  verstorbenen ¬
  I.  A.  Wild  zu  begründen  sucht;
2)
daß  von  Seite  der  Beklagtschaft  gegen  die  rechtliche  Gültigkeit  der  fraglichen ¬
  Obligation  die  Einreden-erhoben  werden:
a.  dieselbe  enthalte  materiell  eine  Schenkung  auf  Absterben
b.  in  dieser  Beziehung  entspreche  der  Act  nicht  der  Form  und  Vorschrift ¬
  des  Erbgesetzes;
c.  formell  trage  die  Obligation  nicht  die  gesetzlichen  Requisiten  einer
rechtsgültigen  Urkunde  an  sich,  weil  I.  A.  Wild  die  Unterschrift  nicht
mit  freiem  Willen  und  nicht  im  Zustand  voller  Geisteskraft  derselben
beigefügt  habe,  indem  nach  vorliegendem  Geständniß  des  Sekretärs
Kappler  von  diesem  dem  Wild  die  Hand  bei  Anbringung  der  Unterschrift ¬
  geführt,  und  letzterer  eine  auffallende  Geistesschwäche  kundgegeben ¬
  habe
daß  die  erste  Einrede  mit  Rücksicht  auf  folgende  nachgewiesene  Thatsachen ¬
  als  begründet  erscheint:
indem  aus  dem  gepflogenen  Untersuche  hervorgeht,  J.  A.  Wild  sei
den  Eheleuten  Grüninger  bei  Errichtung  der  Schuldurkunde  den
obligirten  Betrag  nicht  schuldig  geworden;
b.
aus  dem  Wortlaut  des  fraglichen  Actenstücks  zu  entnehmen  ist,
I.  A.  Wild  habe  nur  auf  sein  Absterben  hin  sich,  resp.  seine  Rechtsnachfolger ¬
  für  die  angegebene  Summe  verpflichten  wollen,  und  aus
diesen  Umständen  geschlossen  werden  muß,  er  habe  mit  dem  Act
nur  das  Erbgesetz  umgehen  wollen,  um  durch  die  Obligation  auf
Unkosten  der  rechtmäßigen  Erben  die  Klägerschaft  zu  begünstigen;
4)  daß  auch  für  die  übrigen  Forderungsposten  mit  Ausnahme  des  anerkannten ¬
  Postens  von  6  Fr.  40  Rp.  kein  hinlänglicher  Beweis  geleistet ¬
  hat;
5)  daß  beim  Abgang  eines  andern  halben  Beweises  der  suppletorische  Eid
....
unzulassig  erscheint.  —  Kläger  trägt  die  Kosten.
(Erkenntniß  vom  4.  Mai  1858  in  Sachen  J.  B.  Grüninger  gegen  die
I.  A.  Wild'sche  Erbmasse.)
            
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