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gültig erklärt. Das kantonsgerichtliche Urtheil enthält darüber folgende Begründung; ¬
in Erwägung:
1) daß Kläger seine Forderung theils auf eine Obligation des J. A. Wild
im Betrag von 1705 Fr., dd. 20. Jänner 1857, theils auf Miethzins,
Abwart und Anschaffungen gegenüber dem am 23. Jänner 1857 verstorbenen ¬
I. A. Wild zu begründen sucht;
2)
daß von Seite der Beklagtschaft gegen die rechtliche Gültigkeit der fraglichen ¬
Obligation die Einreden-erhoben werden:
a. dieselbe enthalte materiell eine Schenkung auf Absterben
b. in dieser Beziehung entspreche der Act nicht der Form und Vorschrift ¬
des Erbgesetzes;
c. formell trage die Obligation nicht die gesetzlichen Requisiten einer
rechtsgültigen Urkunde an sich, weil I. A. Wild die Unterschrift nicht
mit freiem Willen und nicht im Zustand voller Geisteskraft derselben
beigefügt habe, indem nach vorliegendem Geständniß des Sekretärs
Kappler von diesem dem Wild die Hand bei Anbringung der Unterschrift ¬
geführt, und letzterer eine auffallende Geistesschwäche kundgegeben ¬
habe
daß die erste Einrede mit Rücksicht auf folgende nachgewiesene Thatsachen ¬
als begründet erscheint:
indem aus dem gepflogenen Untersuche hervorgeht, J. A. Wild sei
den Eheleuten Grüninger bei Errichtung der Schuldurkunde den
obligirten Betrag nicht schuldig geworden;
b.
aus dem Wortlaut des fraglichen Actenstücks zu entnehmen ist,
I. A. Wild habe nur auf sein Absterben hin sich, resp. seine Rechtsnachfolger ¬
für die angegebene Summe verpflichten wollen, und aus
diesen Umständen geschlossen werden muß, er habe mit dem Act
nur das Erbgesetz umgehen wollen, um durch die Obligation auf
Unkosten der rechtmäßigen Erben die Klägerschaft zu begünstigen;
4) daß auch für die übrigen Forderungsposten mit Ausnahme des anerkannten ¬
Postens von 6 Fr. 40 Rp. kein hinlänglicher Beweis geleistet ¬
hat;
5) daß beim Abgang eines andern halben Beweises der suppletorische Eid
....
unzulassig erscheint. — Kläger trägt die Kosten.
(Erkenntniß vom 4. Mai 1858 in Sachen J. B. Grüninger gegen die
I. A. Wild'sche Erbmasse.)