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Verlust des Eigenthums.
76.
Ein Erblehen erlöscht durch Eingehung eines Pachtvertrages über das
Lehengut.
Mit Urkunde vom 1. April 1738 wurde das Gut „hintere Burgsäß
einer Familie Seiz von Rheineck als Erblehen übergeben und in dieser Eigenschaft ¬
von den Gliedern der belehnten Familie bis 1808 fortbesessen. In diesem
Jahre wurde zwischen dem St. Gallischen Staate und dem Leheninhaber ein
Pachtvertrag über das Lehengut abgeschlossen, aus welchem dann unter wiederholter ¬
Erneuerung des Pachtvertrages die Seiz zinseten. Im Jahre 1837
schickte sich der Staat an, das Gut zu verkaufen, wogegen aber die Seiz aus
dem Titel des ihnen zustehenden Erblehens protestirten und den Staat darüber ¬
vor Gericht zogen. Das Erblehen wurde vom Kantonsgericht in Abänderung ¬
des erstinstanzlichen Urtheils als erloschen und der Staat über betreffende ¬
Realität unbedingt dispositionsbefugt erklärt; in Erwägung:
1) daß zwar nach Ausweis der Akten das Gut Hinterburgsäß bis auf das
Jahr 1808 als Erblehen bestanden und von der Familie Seiz als Lehentrager ¬
besessen worden sei
2) daß aber das gedachte Erblehenverhältniß durch den zwischen dem Staat
und den Besitzern des frühern Erblehens abgeschlossenen Pachtvertrag
vom 1. April 1808 aufgehoben, dieser neu eingegangene Kontrakt von
Klägern anerkannt und seit seiner Errichtung von 6 zu 6 Jahren erneuert ¬
wurde. — Kläger tragen die Kosten.
(Erkenntniß vom 6. April 1838 in Sachen der J. A. und I. B. Seiz
Rheineck gegen das Domänendepartement des Kantons St. Gallen.)
von
III. Von den Dienstbarkeiten.
A. Konstituirung der Dienstbarkeit.
77.
Die Nutznießung wird auch durch unvordenkliche Aebung erworben.
Im Jahre 1536 wurde das Hofgut Niederwil, ob dem Wald in der Gemeinde ¬
Waldkirch, unter sämmtliche Bewohner des Hofes, die sogen. Hofjünger,