Volltext : Suter, A.: ¬Die Zivilrechtspflege des Kantons St. Gallen

103  D. -
  Verlust  des  Eigenthums.
76.
Ein  Erblehen  erlöscht  durch  Eingehung  eines  Pachtvertrages  über  das
Lehengut.
Mit  Urkunde  vom  1.  April  1738  wurde  das  Gut  „hintere  Burgsäß
einer  Familie  Seiz  von  Rheineck  als  Erblehen  übergeben  und  in  dieser  Eigenschaft ¬
  von  den  Gliedern  der  belehnten  Familie  bis  1808  fortbesessen.  In  diesem
Jahre  wurde  zwischen  dem  St.  Gallischen  Staate  und  dem  Leheninhaber  ein
Pachtvertrag  über  das  Lehengut  abgeschlossen,  aus  welchem  dann  unter  wiederholter ¬
  Erneuerung  des  Pachtvertrages  die  Seiz  zinseten.  Im  Jahre  1837
schickte  sich  der  Staat  an,  das  Gut  zu  verkaufen,  wogegen  aber  die  Seiz  aus
dem  Titel  des  ihnen  zustehenden  Erblehens  protestirten  und  den  Staat  darüber ¬
  vor  Gericht  zogen.  Das  Erblehen  wurde  vom  Kantonsgericht  in  Abänderung ¬
  des  erstinstanzlichen  Urtheils  als  erloschen  und  der  Staat  über  betreffende ¬
  Realität  unbedingt  dispositionsbefugt  erklärt;  in  Erwägung:
1)  daß  zwar  nach  Ausweis  der  Akten  das  Gut  Hinterburgsäß  bis  auf  das
Jahr  1808  als  Erblehen  bestanden  und  von  der  Familie  Seiz  als  Lehentrager ¬
  besessen  worden  sei
2)  daß  aber  das  gedachte  Erblehenverhältniß  durch  den  zwischen  dem  Staat
und  den  Besitzern  des  frühern  Erblehens  abgeschlossenen  Pachtvertrag
vom  1.  April  1808  aufgehoben,  dieser  neu  eingegangene  Kontrakt  von
Klägern  anerkannt  und  seit  seiner  Errichtung  von  6  zu  6  Jahren  erneuert ¬
  wurde.  —  Kläger  tragen  die  Kosten.
(Erkenntniß  vom  6.  April  1838  in  Sachen  der  J.  A.  und  I.  B.  Seiz
Rheineck  gegen  das  Domänendepartement  des  Kantons  St.  Gallen.)
von
III.  Von  den  Dienstbarkeiten.
A.  Konstituirung  der  Dienstbarkeit.
77.
Die  Nutznießung  wird  auch  durch  unvordenkliche  Aebung  erworben.
Im  Jahre  1536  wurde  das  Hofgut  Niederwil,  ob  dem  Wald  in  der  Gemeinde ¬
  Waldkirch,  unter  sämmtliche  Bewohner  des  Hofes,  die  sogen.  Hofjünger,
            
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