Volltext : Suter, A.: ¬Die Zivilrechtspflege des Kantons St. Gallen

102  das -
  Wasser  dieses  Aachbaches  angewiesen,  während  die  drei  andern  auch  noch
den  Dorf=  und  den  Meßmerbach  genießen.  Im  Jahre  1834  entstand  zwischen
den  drei  untern  Mühlen  einer=  und  der  Dorfmühle  anderseits  Streit,  weil
letztere  in  Folge  Wassermangels  das  Wasser  des  Aachbaches  aufschwellte,  was
erstere  als  eine  Schmälerung  ihrer  Wasserrechte  nicht  dulden  wollten.  Die
Rechtsbegehren  wurden  dießfalls  so  vor  den  Richter  gebracht,  daß  die  drei
untern  Mühlen  jede  Anschwellung  durch  die  Dorfmühle  als  unbedingt  unstatthaft ¬
  erklärt  wissen  wollten,  die  letztere  hingegen  eine  solche  Schwellung  für
den  nothwendigsten  Bedarf  als  Recht  für  sich  beanspruchte.  Das  Kantonsgericht ¬
  gab  diesem  letztern  Anspruche  unter  nachfolgender  Begründung  und
der  beigefügten  Beschränkung  Schutz;  in  Erwägung:
1)  daß  unwidersprechbar  sämmtliche  4  Mühlen  den  Aachbach  seit  unvordenklicher ¬
  Zeit  zu  benützen  hatten;
2)  daß  jedoch  nach  der  Urkunde  von  1617  die  Dorfmühle  schon  damals
einiges  besonderes  Vorbenützungsrecht  auf  dieses  Wasser  gehabt  haben
müsse;
daß  dieser  für  den  Beklagten  sprechenden  Urkunde  entgegen  die  Kläger
3)
kein  besonderes,  den  Beklagten  in  seiner  nothdürftigen  Benützung  der
Mühle  hemmendes  Dispositionsrecht  erweisen  konnten;
4)  daß  die  Dorfmühle  nicht  nur  als  die  zu  oberst  gelegene,  sondern  auch
einzig  auf  den  Zufluß  des  Aachbaches  beschränkt  und  mit  den  weit
größeren  Lasten  und  Beschwerden  behaftet  erscheint,  als  alle  übrigen
Mühlen;
daß  des  Beklagten  Begehren  selbst  nicht  weiter  geht,  als  im  eintreffen5) ¬

den  Nothfall  den  seine  Mühle  treibenden  Bach  nur  nach  Nothdurft  zu
schwellen;
6)  daß  endlich  der  Lokalbefund  zeige,  daß  denen  Klägern,  die  noch  mehrere
andere  Bächlein  zu  benützen  haben,  durch  eine  mäßige,  nach  der  gegenwärtigen ¬
  Tiefe  des  Beklagtischen  Gießbettes  beschränkte  Schwellung  des
Aachbaches  keinesfalls  bedeutender  Nachtheil  zustoßen  könnte;
Erkenntniß:
Daß,  in  Abänderung  des  erstinstanzlichen  Urtheils,  der  Beklagte  berechtiget ¬
  sei,  den  Aachbach  nach  der  jetzigen  Lage  des  Gießbettes  und  auf  einen
Schuh  Tiefe  zu  schwellen,  doch  nur  im  Nothfalle  für  den  nothdürftigsten  Gebrauch. ¬

Kläger  tragen  die  Kosten.
(Erkenntniß  vom  3.  Dezember  1835  in  Sachen  Kolumban  Klingler  und
Konsorten  gegen  F.  A.  Egger,  Müller.)
            
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