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Wasser dieses Aachbaches angewiesen, während die drei andern auch noch
den Dorf= und den Meßmerbach genießen. Im Jahre 1834 entstand zwischen
den drei untern Mühlen einer= und der Dorfmühle anderseits Streit, weil
letztere in Folge Wassermangels das Wasser des Aachbaches aufschwellte, was
erstere als eine Schmälerung ihrer Wasserrechte nicht dulden wollten. Die
Rechtsbegehren wurden dießfalls so vor den Richter gebracht, daß die drei
untern Mühlen jede Anschwellung durch die Dorfmühle als unbedingt unstatthaft ¬
erklärt wissen wollten, die letztere hingegen eine solche Schwellung für
den nothwendigsten Bedarf als Recht für sich beanspruchte. Das Kantonsgericht ¬
gab diesem letztern Anspruche unter nachfolgender Begründung und
der beigefügten Beschränkung Schutz; in Erwägung:
1) daß unwidersprechbar sämmtliche 4 Mühlen den Aachbach seit unvordenklicher ¬
Zeit zu benützen hatten;
2) daß jedoch nach der Urkunde von 1617 die Dorfmühle schon damals
einiges besonderes Vorbenützungsrecht auf dieses Wasser gehabt haben
müsse;
daß dieser für den Beklagten sprechenden Urkunde entgegen die Kläger
3)
kein besonderes, den Beklagten in seiner nothdürftigen Benützung der
Mühle hemmendes Dispositionsrecht erweisen konnten;
4) daß die Dorfmühle nicht nur als die zu oberst gelegene, sondern auch
einzig auf den Zufluß des Aachbaches beschränkt und mit den weit
größeren Lasten und Beschwerden behaftet erscheint, als alle übrigen
Mühlen;
daß des Beklagten Begehren selbst nicht weiter geht, als im eintreffen5) ¬
den Nothfall den seine Mühle treibenden Bach nur nach Nothdurft zu
schwellen;
6) daß endlich der Lokalbefund zeige, daß denen Klägern, die noch mehrere
andere Bächlein zu benützen haben, durch eine mäßige, nach der gegenwärtigen ¬
Tiefe des Beklagtischen Gießbettes beschränkte Schwellung des
Aachbaches keinesfalls bedeutender Nachtheil zustoßen könnte;
Erkenntniß:
Daß, in Abänderung des erstinstanzlichen Urtheils, der Beklagte berechtiget ¬
sei, den Aachbach nach der jetzigen Lage des Gießbettes und auf einen
Schuh Tiefe zu schwellen, doch nur im Nothfalle für den nothdürftigsten Gebrauch. ¬
Kläger tragen die Kosten.
(Erkenntniß vom 3. Dezember 1835 in Sachen Kolumban Klingler und
Konsorten gegen F. A. Egger, Müller.)