Volltext : Stölzle, Hans: Güter- u. Erbrechtsverhältnisse im Allgäu

Zweiter  Teil.
Es  sind  Abkömmlinge  des  verstorbenen
Ehegatten  nicht  vorhanden.
Der  überlebende  Ehegatte  hat  hier  verschiedene  Möglichkeiten. ¬

I.  Konsolidation.
1.  Begriff.
Bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  sind  alle
Vermögenswerte  gemeinschaftlich  und  jeder  Ehegatte  hat
Anteil  an  dem  Gesamtgut.  (§  1438  BGB.
Es  kann  aber  keiner  der  Ehegatten  über  seinen  Anteil
an  dem  Gesamtgut  verfügen  und  insbesondere  kann  kein
Ehegatte  Teilung  verlangen.  (§  1442  BGG.
Nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  ist  natürlich  die
allgemeine  Gütergemeinschaft  aufgelöst  und  für  diesen  Fall
bestimmt  nun  Art.  67  der  bayer.  Uebergangsvorschriften:
Wenn  keine  Abkömmlinge  des  Verstorbenen  vorhanden
sind,  dann  geht  der  Anteil  des  verstorbenen  Ehegatten
an  dem  Gesamtgut  auf  den  überlebenden  Ehegatten  über;
es  wächst  also  der  Anteil  des  verstorbenen  Ehegatten  am
Gesamtgut  dem  überlebenden  Ehegatten  zu,  es  tritt  Konsolidation ¬
  ein,  d.  h.  das  gesamte  bisherige  gütergemeinschaftliche -
  Vermögen  vereinigt  sich  in  der  Person  des  überlebenden ¬
  Ehegatten.
Beispiel:
Das  gütergemeinschaftliche  Barvermögen  beträgt
40000  M.;  wenn  noch  ein  Haus  im  Werte  von
            
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