Volltext : Handbuch des deutschen Privatrechts (1)

§  5.  Die  Aufgabe  u.  Methode  d.  Wissenschaft  d.  deutschen  Privatrechts.  31
messen  als  unberechtigt  zurückweisen.  Sie  darf  das  bestehende  kritisiren, ¬
  aber  nicht  das  ihr  als  ungehörig  erscheinende  negiren  oder
janoriren?).  Nur  durch  Berücksichtigung  dieser  partikulären  Mannigfaltigkeit ¬
  kann  den  im  Detail  so  häufig  irrigen  und  auf  subjektiver
Willkür  beruhenden  Behauptungen  entgegengearbeitet  werden,  daß
dieser  oder  jener  Satz  gemeines  oder  allgemeines  deutsches  Recht
seis).  Sie  schützt  vor  der  Aufstellung  von  Sätzen,  welche  man,
trotzdem  sie  in  keinem  Partikularrecht  bestehen,  doch  für  gemeines
Recht  erklärt,  weil  man  sie  aus  dem  allgemeinen  Wesen  des  Rechtsinstituts ¬
  folgern  zu  können  glaubt.  Wenn  die  betreffende  Folgerung
entweder  gar  nicht  oder  so  gut  wie  nirgends  praktisches  Recht  ist,
muß  sie  entweder  an  sich  irrig  sein,  oder  hat  die  Rechtsentwickelung
aus  Zweckmäßigkeitsrücksichten,  welche  neben  der  Logik  das  Recht  mit
unwiderstehlicher  Gewalt  beherrschen,  von  der  einfachen  Consequenz
abgelassen").  Das  Studium  der  Partikularrechte  warnt  aber  auch
davor,  Sätze  noch  ferner  als  gemeinrechtlich  zu  bezeichnen,  welche
früher  allgemein  gegolten  haben,  später  aber  in  vielen  Partikularrechten ¬
  abgeschafft  sind  oder  gar  überhaupt  nirgends  mehr  Bestand
3)  Daher  gebe  ich  es  auch  nicht  zu,  daß  die  partikulären  Bestimmungen
für  die  Wissenschaft  des  gemeinen  Rechts  keinen  größeren  Werth  haben,  als  die
theoretischen  Meinungen  der  Schriftsteller,  auf  welche  sie  sich  stützen,  wie  Gerber
in  Ihering's  und  seinen  Jahrbüchern  I.  S.  97  sagt.
6)  So,  wenn  z.  B.  Beseler  deutsches  Privatrecht  §  215  (erste  Auflage)
sagt,  daß  durch  die  Handlungsbücher  nach  gemeinem  Recht  Kaufleute  nur  gegen
Kaufleute  beweisen  dürfen  und  zwar  nach  gemeinem  Recht  halben  Beweis  erbringen, ¬
  welche  Behauptungen  dann  in  der  Note  dahin  rectificirt  werden,  daß
die  Sache  sehr  bestritten  ist  und  die  wichtigsten  Partikularrechte  abweichen.  In
der  2.  Auflage  §  216  hat  der  Verfasser  in  Betreff  dieser  Fragen  auf  die  Partikularrechte ¬
  verwiesen.
Diese  Bemerkung  trifft  z.  B.  die  Ausführung  von  Lewis  das  Recht
des  Familienfideicommisses  S.  125  ff.,  daß  vom  Standpunkt  des  gemeinen
Rechts  „weder  landesherrliche  oder  obrigkeitliche  Bestätigung  noch  Veröffentlichung
der  Stiftung,  noch  gerichtliche  Abfassung  oder  Verlautbarung  der  Stiftungsurkunde, ¬
  noch  selbst  Schriftlichkeit  überhaupt“  für  die  Errichtung  eines  Familienfideicommisses ¬
  gefordert  werden  kann.  Es  ist  nämlich  nicht  ein  Satz  des  gemeinen
Rechts,  daß  Familienfideicommisse  formlos  errichtet  werden  können,  sondern  vielmehr ¬
  ein  überall  in  Deutschland  geltender  Satz,  daß  sie  zur  Errichtung  einer
Form  bedürfen  (vgl.  unten  II  §  139  IV).  Nur  läßt  sich  keine  allgemein  gültige
Vorschrift  über  die  Art  dieser  Form  aufstellen,  sondern  es  ist  dies  eine  Frage
            
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