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einen Widerspruch vermeidet und welche am wenigsten vom
regelmässigen Rechte abweicht *).
So geht denn unsere Ansicht dahin, dass auch dem fideicommissarischen ¬
Substituten als solchem2) die Erbschaft schon
mit dem Tode des Erblassers deferiert werde, dass er also nur
diesen Zeitpunkt zu erleben brauche, um sein Anrecht auf seine
eigenen Erben transmittieren zu können. Denn die Transmission
ist eine vom Gesetze selbst an die Delation geknüpfte Wirkung,
die also keiner besonderen Anordnung des Erblassers bedarfs)
die er aber allerdings ausschliessen kann (§ 809, § 537 a. b. G. B.4).
’) Was den ebenfalls verwertheten § 614 a. b. G. B. (oben S. 818 A. 1)
betrifft, so würde derselbe für die gogentheilige Ansicht nur dann zu verwenden sein.
wenn »die Substitution zweifelhaft ausgedrückt- ist; denn sonst gilt der Satz, dass
jene Auslegung vorzuziehen sei, nach welcher die Disposition von Wirkung ist (arg.
§ 655 a. b. G. B.), doch auch für die Substitutiou; lässt doch das Gesetz die fideiconm.
Substitution eventuell auch als gemeine Substitution wirksam werden.
2) S. oben S. 814 A. 2, S. 817 A. 2, S. 317 A. 4.
*) Interessant ist der Ausspruch der 1. 1 § 3 ut legat. seu fideicomm. (96.
3): »Non solui autem omnibus legatariis satisdari oportet, sed et successoribus
legatariorum satisdari debere jam constat, quamvis isti non ex judicio defuncti, ¬
sed successionis necossitate quasi ad aes alienum admittanturs.
*) S. oben S. 824 A. 4. Es sei hervorgehoben, dass § 809 cit. die Erben
des Delaten eintreten lässt, »wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen, oder
nicht andere Nacherbon bestimmt hats. Unserem Substituten ist kein
weiterer Nacherbe bestimmt, während allerdings die Erben des Instituten durch
die Einsetzung eines (fideicommissarischen, bozw. gemeinen) Nacherben ausgeschlossen
würden. — Strohal führt aus, dass das Recht des Fiduciars regelmässig selbst
dann ein unvererbliches ist, wenn derselbe die Erbschaft angetreten hat, weil
in Ermängelung einer anderweitigen Bestimmung des Erblassers ja das Recht des
Fidcicommissars gerade im Zeitpunkte des Todes des Fiduciars praktisch werden soll :
leswegen, und weil die fideicommissarische Substitution auch die gemeine in sich
begreift, gewinne man auch die Regel, dass der Fideicommissar die Erben des
Fiduciars, wenn letztorer vor seinem Antritte gestorben ist, schlechtweg ausschliosse. ¬
Von dieser Regel gebe es jedoch Ausnahmen, namentlich in dem Falle.
wonn der Restitutionszeitpuukt so bestimmt ist, dass er nach dem Tode des Fiduciars ¬
eintreten kann: hier würden allerdings in der Zwischenzeit die Erben des
Fidliciars eintreten, mag letzterer augetreten haben oder vor dem Antritte gestorben
sein. (A. a. O. S. 10 fg. sub 1). Unsore Meinung ist folgende: Soll die Restitution ¬
mit dem Tode des Fiduciars erfolgen, so liegt der Grund davon, ¬
dass der Fideicommissar die Erben des Fiduciars ausschliesst, dann, wenn letzterer ¬
angetreten hatte, allerdings darin, dass für den Eintritt jener Erben