Volltext : ¬Das schwebende Erbrecht und die Unmittelbarkeit der Erbfolge (1)

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einen  Widerspruch  vermeidet  und  welche  am  wenigsten  vom
regelmässigen  Rechte  abweicht  *).
So  geht  denn  unsere  Ansicht  dahin,  dass  auch  dem  fideicommissarischen ¬
  Substituten  als  solchem2)  die  Erbschaft  schon
mit  dem  Tode  des  Erblassers  deferiert  werde,  dass  er  also  nur
diesen  Zeitpunkt  zu  erleben  brauche,  um  sein  Anrecht  auf  seine
eigenen  Erben  transmittieren  zu  können.  Denn  die  Transmission
ist  eine  vom  Gesetze  selbst  an  die  Delation  geknüpfte  Wirkung,
die  also  keiner  besonderen  Anordnung  des  Erblassers  bedarfs)
die  er  aber  allerdings  ausschliessen  kann  (§  809,  §  537  a.  b.  G.  B.4).
’)  Was  den  ebenfalls  verwertheten  §  614  a.  b.  G.  B.  (oben  S.  818  A.  1)
betrifft,  so  würde  derselbe  für  die  gogentheilige  Ansicht  nur  dann  zu  verwenden  sein.
wenn  »die  Substitution  zweifelhaft  ausgedrückt-  ist;  denn  sonst  gilt  der  Satz,  dass
jene  Auslegung  vorzuziehen  sei,  nach  welcher  die  Disposition  von  Wirkung  ist  (arg.
§  655  a.  b.  G.  B.),  doch  auch  für  die  Substitutiou;  lässt  doch  das  Gesetz  die  fideiconm.
Substitution  eventuell  auch  als  gemeine  Substitution  wirksam  werden.
2)  S.  oben  S.  814  A.  2,  S.  817  A.  2,  S.  317  A.  4.
*)  Interessant  ist  der  Ausspruch  der  1.  1  §  3  ut  legat.  seu  fideicomm.  (96.
3):  »Non  solui  autem  omnibus  legatariis  satisdari  oportet,  sed  et  successoribus
legatariorum  satisdari  debere  jam  constat,  quamvis  isti  non  ex  judicio  defuncti, ¬
  sed  successionis  necossitate  quasi  ad  aes  alienum  admittanturs.
*)  S.  oben  S.  824  A.  4.  Es  sei  hervorgehoben,  dass  §  809  cit.  die  Erben
des  Delaten  eintreten  lässt,  »wenn  der  Erblasser  diese  nicht  ausgeschlossen,  oder
nicht  andere  Nacherbon  bestimmt  hats.  Unserem  Substituten  ist  kein
weiterer  Nacherbe  bestimmt,  während  allerdings  die  Erben  des  Instituten  durch
die  Einsetzung  eines  (fideicommissarischen,  bozw.  gemeinen)  Nacherben  ausgeschlossen
würden.  —  Strohal  führt  aus,  dass  das  Recht  des  Fiduciars  regelmässig  selbst
dann  ein  unvererbliches  ist,  wenn  derselbe  die  Erbschaft  angetreten  hat,  weil
in  Ermängelung  einer  anderweitigen  Bestimmung  des  Erblassers  ja  das  Recht  des
Fidcicommissars  gerade  im  Zeitpunkte  des  Todes  des  Fiduciars  praktisch  werden  soll  :
leswegen,  und  weil  die  fideicommissarische  Substitution  auch  die  gemeine  in  sich
begreift,  gewinne  man  auch  die  Regel,  dass  der  Fideicommissar  die  Erben  des
Fiduciars,  wenn  letztorer  vor  seinem  Antritte  gestorben  ist,  schlechtweg  ausschliosse. ¬
  Von  dieser  Regel  gebe  es  jedoch  Ausnahmen,  namentlich  in  dem  Falle.
wonn  der  Restitutionszeitpuukt  so  bestimmt  ist,  dass  er  nach  dem  Tode  des  Fiduciars ¬
  eintreten  kann:  hier  würden  allerdings  in  der  Zwischenzeit  die  Erben  des
Fidliciars  eintreten,  mag  letzterer  augetreten  haben  oder  vor  dem  Antritte  gestorben
sein.  (A.  a.  O.  S.  10  fg.  sub  1).  Unsore  Meinung  ist  folgende:  Soll  die  Restitution ¬
  mit  dem  Tode  des  Fiduciars  erfolgen,  so  liegt  der  Grund  davon, ¬
  dass  der  Fideicommissar  die  Erben  des  Fiduciars  ausschliesst,  dann,  wenn  letzterer ¬
  angetreten  hatte,  allerdings  darin,  dass  für  den  Eintritt  jener  Erben
            
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