Volltext : Stern, Emanuel: ¬Die Lehre von den Wechseln und dem Wechsel-Verkehr, mit besonderer Berücksichtigung und unter vollständiger Mittheilung der allg. deutschen Wechsel-Ordnung und der Particular-Gesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten

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2)  die  aus  der  Nichtannahme  und  Nichtzahlung  folgenden  Rechte;
3)  die  Form  und  die  Rechtsfolgen  aller  dem  Wechsel  hinzutretenden
wechselmäßigen  Erklärungen;
4)  die  Verjährung  aller  Wechselklagen,  bei  welchen  der  Lauf  der
Verjährung  am  1.  Mai  1849  noch  nicht  vollendet  ist,  letzteres
mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Regreßklagen,  deren  Verjährung  am
1.  Mai  1849  bereits  begonnen  hatte,  die  Verjährungsfrist  vom
1.  Mai  1849  an  zu  berechnen  ist;
vom  1.  Mai  1849  an  durch  die  Vorschriften  des  neuen  Wechselgesetzes
bestimmt.
§.  7.  Vergleiche  §.  75  Zusatz  Nr.  3  zum  Art.  51  Seite  111.
§.  8.  Die  am  1.  Mai  1849  anhängigen  Wechselprozesse  sind  in
der  Lage,  in  welcher  sie  sich  befinden,  nach  den  Vorschriften  des  neuen
Wechselprozeßgesetzes  fortzusetzen.
II.  Gesetz  über  den  Wechselprozeß  vom  11.  Januar  1849.
§.  1.  Vergleiche  §.  76  Note  2  Nr.  2  Seite  117.
§.  2.  Der  Kläger  muß  mit  der  schriftlich  einzureichenden  oder  zu
Protocolle  zu  gebenden  Klage  den  Wechsel  und  die  etwa  außerdem  zur
Geltendmachung  seines  Anspruchs  dienenden  Urkunden  wenigstens  in
Abschrift  einreichen  und  um  Einleitung  des  Wechselverfahrens  bitten.
§.  3.  Ist  die  Klage  statthaft,  so  ist  zur  Vorlegung  und  Anerkennung ¬
  des  Wechsels  und  der  übrigen  Urkunden  ein  nicht  über  acht
Tage  nach  der  Anbringung  der  Klage  hinauszurückender  Termin  anzusetzen, ¬
  zu  welchem  der  Beklagte  bei  Strafe  des  Anerkenntnisses  vorgeladen
wird.  Sind  aber  zur  Vorladung  des  Beklagten  Requisitionen  zu  erlassen,
so  ist,  je  nach  den  Umständen,  der  Termin  weiter  hinauszusetzen.
§.  4.  Erscheint  in  diesem  Termin  der  Kläger  nicht,  so  kann  der
Beklagte  seine  Vertheidigung  vorbringen  und  auf  Ausschließung  des
Klägers  mit  seinen  Repliken  und  Entscheidung  der  Sache  antragen  oder
um  seine  Entbindung  von  der  Instanz  bitten.
Erscheint  der  Beklagte  nicht,  so  wird  auf  Antrag  des  Klägers  dem
angedroheten  Präjudiz  gemäß  erkannt.
§.  5—10.  Vergl.  §.  76  Zusatz  Nr.  1  zu  Art.  81—83  Seite  125—126.
§.  11.
117.
„  „  „  Note  2  „  2  —
127.
§.  12  u.  13.  „  „  „  Zusatz  Nr.  2  zu  Art.  81—83  §. „
  14—16.  „  „  7
9.
2
„  2  „  " „

§.  17.  Die  in  diesem  Gesetze  nicht  ausdrücklich  erwähnten,  das
Verfahren  betreffenden  Puncte,  sind  nach  den  Grundsätzen  des  Executivund, ¬
  eventuell,  des  Ordinär-Prozesses  zu  beurtheilen.
            
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