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2) die aus der Nichtannahme und Nichtzahlung folgenden Rechte;
3) die Form und die Rechtsfolgen aller dem Wechsel hinzutretenden
wechselmäßigen Erklärungen;
4) die Verjährung aller Wechselklagen, bei welchen der Lauf der
Verjährung am 1. Mai 1849 noch nicht vollendet ist, letzteres
mit der Maßgabe, daß bei Regreßklagen, deren Verjährung am
1. Mai 1849 bereits begonnen hatte, die Verjährungsfrist vom
1. Mai 1849 an zu berechnen ist;
vom 1. Mai 1849 an durch die Vorschriften des neuen Wechselgesetzes
bestimmt.
§. 7. Vergleiche §. 75 Zusatz Nr. 3 zum Art. 51 Seite 111.
§. 8. Die am 1. Mai 1849 anhängigen Wechselprozesse sind in
der Lage, in welcher sie sich befinden, nach den Vorschriften des neuen
Wechselprozeßgesetzes fortzusetzen.
II. Gesetz über den Wechselprozeß vom 11. Januar 1849.
§. 1. Vergleiche §. 76 Note 2 Nr. 2 Seite 117.
§. 2. Der Kläger muß mit der schriftlich einzureichenden oder zu
Protocolle zu gebenden Klage den Wechsel und die etwa außerdem zur
Geltendmachung seines Anspruchs dienenden Urkunden wenigstens in
Abschrift einreichen und um Einleitung des Wechselverfahrens bitten.
§. 3. Ist die Klage statthaft, so ist zur Vorlegung und Anerkennung ¬
des Wechsels und der übrigen Urkunden ein nicht über acht
Tage nach der Anbringung der Klage hinauszurückender Termin anzusetzen, ¬
zu welchem der Beklagte bei Strafe des Anerkenntnisses vorgeladen
wird. Sind aber zur Vorladung des Beklagten Requisitionen zu erlassen,
so ist, je nach den Umständen, der Termin weiter hinauszusetzen.
§. 4. Erscheint in diesem Termin der Kläger nicht, so kann der
Beklagte seine Vertheidigung vorbringen und auf Ausschließung des
Klägers mit seinen Repliken und Entscheidung der Sache antragen oder
um seine Entbindung von der Instanz bitten.
Erscheint der Beklagte nicht, so wird auf Antrag des Klägers dem
angedroheten Präjudiz gemäß erkannt.
§. 5—10. Vergl. §. 76 Zusatz Nr. 1 zu Art. 81—83 Seite 125—126.
§. 11.
117.
„ „ „ Note 2 „ 2 —
127.
§. 12 u. 13. „ „ „ Zusatz Nr. 2 zu Art. 81—83 §. „
14—16. „ „ 7
9.
2
„ 2 „ " „
§. 17. Die in diesem Gesetze nicht ausdrücklich erwähnten, das
Verfahren betreffenden Puncte, sind nach den Grundsätzen des Executivund, ¬
eventuell, des Ordinär-Prozesses zu beurtheilen.