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Wenn endlich das Requisit der Personenidentität als
ein für die consumirende Wirkung der lit. cont. nicht wesentliches,
der eadem res gegenüber nicht selbständiges Moment erklärt
und auf Fälle hingewiesen wird, in denen ungeachtet des Man
gels dieses Momentes Consumtion eintrete (§ 18), so vermögen
wenigstens die angeführten Fälle jene Behauptung nicht zu er
härten; denn im Falle der Vererbung einer Obligation kann
nach dem Prinzip der Universalsuccession von einer Personenver
schiedenheit keine Rede sein (vgl. l. 22 D. de usuc. 41, 3, nov.
48 praef.); bei der accessorischen Obligation aber, wenn
sie wirklich keine Correalität begründete, in welchem Falle auch
die Identität der res bezweifelt werden könnte, — würde die
Unschädlichkeit des Mangels jenes Momentes der Erklärung
sicher keine geringeren Schwierigkeiten bereiten als bei der Cor
realobligation. Besteht aber dieser Mangel auch wirklich? In
welchem Sinne in all' diesen Verhältnissen von einer unitas per
sonae gesprochen werden kann, darüber s. oben S. 132.