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In diesem Sinne sagt l. 5 pr. D. de stip. serv. (45, 3): „Servus
communis sic omnium est, non quasi singulorum totus,
se d etc.
Die Römer drücken mit dem Worte „solidum" immer die
Unbeschränktheit des Inhalts eines Rechtes aus, und nur insofern
die Möglichkeit der mehrfachen Verwirklichung eines solchen
Inhalts auch eine Mehrheit von Rechten zur Voraussetzung hat,
ist mit ersterer Möglichkeit mittelbar auch die letztere zugegeben
oder geleugnet. So wird „plena proprietas", welche den Gegen
satz von ,nuda proprietas", also die Unbeschränktheit des Eigen
thums bedeutet, umschrieben mit ,solida proprietas"1); die Ver
einigung des ususfructus mit dem dominium wird als, consolidatio
bezeichnet, u. s. f. Und so drückt denn auch der Gegensatz von
in solidum und pro parte 2) die Möglichkeit der mehrfachen
resp. der theilweisen Realisirung des Inhalts eines Rechts aus.
Der unzweifelhafteste Beleg für das Gesagte findet sich in
der l. 5 § 15 D. commod. (13,6), welche in dieser Beziehung
zu wenig gewürdigt wird.
Es wird hier die Frage erörtert, ob die mehreren Schuldner
aus einem Leih- oder Miethvertrage in solidum oder pro parte
zu haften haben? Für den Umsang dieser Haftung wäre nach
allgemeinen Grundsätzen der Umfang der Berechtigung des Ein
zelnen in Bezug auf den Gebrauch der Sache maszgebend.
Der Jurist stellt nun diesem usus*) das Eigenthum und den Besitz
gegenüber: bei letzteren sei nur die Mitberechtigung pro parti
*) L. 26 pr. D. de usu et usufr. (33, 2), l. 9 8 2 D. de aqua (39, 3)
ejus solidum» = cum servitute, c. 1 88 1, 3 C. Theod. 7, 20; vgl. l. 35 D.
de bon. libert. (38, 2).
*) S. auch Gai. II. §§ 255, 286.
3) Die Stelle wird hauptsächlich nur mit Rücksicht auf die Frage be
nützt, wie es möglich ist, dasz, wenn die Mitberechtigung am usus nur pro parte
stattfindet, die persönliche Haftung des Einzelnen in solidum besteht? Vgl.
Hasse, Beitr. z. Revis. v. d. ehel. Gütergemeinschaft S. 17 fg., Ribben
trop, Correaloblig. S. 122 Anm. 3; Sintenis Civ. R. III § 84 Anm. 13.
4 Ob der usus, wie hier, persönlicher oder ob er dinglicher Natur ist,
ändert nicht seinen Inhalt, insbesondere ist er immer untheilbar: „uti pro parte
non possumus? (l. 19 D. de usu et hab. 7, 8), «usus eorum indivisus est? (l.
17 D. de servit. 8, 1). Vgl. Exner Kritik d. Pfandrechtsbegriffes S. 52.
Steinlechner, Juris communio.