Full text: Revision der Lehre von der Theilbarkeit und Untheilbarkeit auf dem Rechtsgebiete

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In diesem Sinne sagt l. 5 pr. D. de stip. serv. (45, 3): „Servus 
communis sic omnium est, non quasi singulorum totus, 
se d etc. 
Die Römer drücken mit dem Worte „solidum" immer die 
Unbeschränktheit des Inhalts eines Rechtes aus, und nur insofern 
die Möglichkeit der mehrfachen Verwirklichung eines solchen 
Inhalts auch eine Mehrheit von Rechten zur Voraussetzung hat, 
ist mit ersterer Möglichkeit mittelbar auch die letztere zugegeben 
oder geleugnet. So wird „plena proprietas", welche den Gegen 
satz von ,nuda proprietas", also die Unbeschränktheit des Eigen 
thums bedeutet, umschrieben mit ,solida proprietas"1); die Ver 
einigung des ususfructus mit dem dominium wird als, consolidatio 
bezeichnet, u. s. f. Und so drückt denn auch der Gegensatz von 
in solidum und pro parte 2) die Möglichkeit der mehrfachen 
resp. der theilweisen Realisirung des Inhalts eines Rechts aus. 
Der unzweifelhafteste Beleg für das Gesagte findet sich in 
der l. 5 § 15 D. commod. (13,6), welche in dieser Beziehung 
zu wenig gewürdigt wird. 
Es wird hier die Frage erörtert, ob die mehreren Schuldner 
aus einem Leih- oder Miethvertrage in solidum oder pro parte 
zu haften haben? Für den Umsang dieser Haftung wäre nach 
allgemeinen Grundsätzen der Umfang der Berechtigung des Ein 
zelnen in Bezug auf den Gebrauch der Sache maszgebend. 
Der Jurist stellt nun diesem usus*) das Eigenthum und den Besitz 
gegenüber: bei letzteren sei nur die Mitberechtigung pro parti 
*) L. 26 pr. D. de usu et usufr. (33, 2), l. 9 8 2 D. de aqua (39, 3) 
ejus solidum» = cum servitute, c. 1 88 1, 3 C. Theod. 7, 20; vgl. l. 35 D. 
de bon. libert. (38, 2). 
*) S. auch Gai. II. §§ 255, 286. 
3) Die Stelle wird hauptsächlich nur mit Rücksicht auf die Frage be 
nützt, wie es möglich ist, dasz, wenn die Mitberechtigung am usus nur pro parte 
stattfindet, die persönliche Haftung des Einzelnen in solidum besteht? Vgl. 
Hasse, Beitr. z. Revis. v. d. ehel. Gütergemeinschaft S. 17 fg., Ribben 
trop, Correaloblig. S. 122 Anm. 3; Sintenis Civ. R. III § 84 Anm. 13. 
4 Ob der usus, wie hier, persönlicher oder ob er dinglicher Natur ist, 
ändert nicht seinen Inhalt, insbesondere ist er immer untheilbar: „uti pro parte 
non possumus? (l. 19 D. de usu et hab. 7, 8), «usus eorum indivisus est? (l. 
17 D. de servit. 8, 1). Vgl. Exner Kritik d. Pfandrechtsbegriffes S. 52. 
Steinlechner, Juris communio.
	        
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